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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 12/2014

The­men heu­te: Die ers­ten 100 Tage Gro­Ko – ernüch­tern­des Fazit für klei­ne­re Unter­neh­men + Steu­ern: Finanz­be­hör­den auf brei­ter Front im Auf­wind + Der Geschäfts­füh­rer wird als Bei­rat tätig: Dar­auf müs­sen Sie ach­ten + Geschäfts­füh­rungs-Auf­ga­be: Nörg­ler, Bes­ser­wis­ser und Geschei­ter­te  + Pro­zess­kos­ten: Auf die Erfolgs­aus­sicht kommt es nicht an + Arbeits­recht: Ein­griff in Daten recht­fer­tigt frist­lo­se Kün­di­gung + Fir­men­wa­gen: Pri­vat­nut­zung kos­tet Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag + BISS

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Nebentätigkeitsverbot

Die Aus­übung einer Neben­tä­tig­keit bedarf kei­ner Geneh­mi­gung durch den (Haupt)Arbeitgeber. Im Rah­men eines Arbeits­ver­tra­ges ver­pflich­tet sich der Arbeit­neh­mer  nur zur „Leis­tung der ver­spro­che­nen Diens­te” (§ 611 Abs. 1 BGB) und nicht, sei­ne gesam­te Arbeits­kraft zur Ver­fü­gung zu stel­len (BAG 14.8.69  DB 69, 1993).

Unter­sagt sind aber Neben­tä­tig­kei­ten, die dem Haupt­ar­beit­ge­ber direkt oder indi­rekt Kon­kur­renz machen oder die Arbeits­leis­tung des Arbeit­neh­mers beein­träch­ti­gen kön­nen. Eine Anzei­ge­pflicht für den Arbeit­neh­mer besteht nur dann, wenn durch die Auf­nah­me der Neben­tä­tig­keit die Inter­es­sen des Arbeit­ge­bers tan­giert wer­den kön­nen (BAG 18.11.88  DB 89, 781;  18.1.96  DB 96, 2182).

Ein ver­trag­li­ches Neben­tä­tig­keits­ver­bot hat somit nur in sehr engen Gren­zen Bedeu­tung. Das glei­che gilt auch für eine ver­trag­lich ver­ein­bar­te Anzei­ge­pflicht. Nach §  2 Abs. 1 Satz 2 ArbZG dür­fen bei der Beschäf­ti­gung in meh­re­ren Arbeits­ver­hält­nis­sen die ein­zel­nen Beschäf­ti­gun­gen zusam­men die gesetz­li­che Höchst­gren­ze der Arbeits­zeit nicht über­schrei­ten. Nach Auf­fas­sung des BAG ist bei einer Über­schrei­tung der gesetz­li­chen Höchst­ar­beits­zeit der die Arbeits­zeit­gren­ze über­stei­gen­de zusätz­li­che Arbeits­ver­trag nich­tig, soweit es sich nicht nur um eine gele­gent­li­che oder gering­fü­gi­ge Über­schrei­tung han­delt (BAG 14.12.67  BB 68, 206).

Uner­laub­te Neben­tä­tig­kei­ten kön­nen einen wich­ti­gen Grund für außer­or­dent­li­che Kün­di­gun­gen dar­stel­len, wenn der Arbeit­neh­mer sei­nem Arbeit­ge­ber in des­sen Gewer­be Kon­kur­renz macht, sich wegen der Neben­tä­tig­keit sei­ne ver­trag­lich geschul­de­ten Arbeits­leis­tun­gen erheb­lich ver­schlech­tern oder die Neben­tä­tig­keit sich mit dem Anse­hen des öffent­li­chen Diens­tes nicht ver­ein­ba­ren lässt (BAG 21.1.82 ‑2 AZR 761/79 – unveröffentlicht).

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Volkelt-Brief 21/2011

The­men heu­te:  Ein Geschäfts­füh­rer schei­det aus – wer darf die GmbH ver­tre­ten (TIPP) + BMF blo­ckiert grenz­über­schrei­ten­de Ver­lust­ver­rech­nung + Neben­tä­tig­kei­ten: Feh­ler gefähr­den das Amt + Fianz­amt darf Steu­er­da­ten ver­wen­den + Ord­nungs­geld bei Pflicht­ver­öf­fent­li­chung ist rech­tens + Finanz­amt muss nicht auf geän­der­te Rechts­la­ge hin­wei­sen + BISS

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Volkelt-Brief 11/2009

Geschäfts­füh­rer brau­chen Leis­tungs­nach­weis + Pflicht-Offen­le­gung: Kla­gen bringt nichts + Vor­sicht bei Neben­jobs, z. B. als Bei­rat + Grün­dung mit Mus­ter­pro­to­koll nicht immer vor­teil­haft + Kon­zern: Ver­stän­di­gung mit dem Finanz­amt bringt Rechts­si­cher­heit u.v.a.