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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 21/2011

Ein Geschäfts­füh­rer schei­det aus – wer darf die GmbH ver­tre­ten (TIPP) + BMF blo­ckiert grenz­über­schrei­ten­de Ver­lust­ver­rech­nung + Neben­tä­tig­kei­ten: Feh­ler gefähr­den das Amt + Fianz­amt darf Steu­er­da­ten ver­wen­den + Ord­nungs­geld bei Pflicht­ver­öf­fent­li­chung ist rech­tens + Finanz­amt muss nicht auf geän­der­te Rechts­la­ge hin­wei­sen + BISS 

The­men heu­te:  Ein Geschäfts­füh­rer schei­det aus – wer darf die GmbH ver­tre­ten (TIPP) + BMF blo­ckiert grenz­über­schrei­ten­de Ver­lust­ver­rech­nung + Neben­tä­tig­kei­ten: Feh­ler gefähr­den das Amt + Fianz­amt darf Steu­er­da­ten ver­wen­den + Ord­nungs­geld bei Pflicht­ver­öf­fent­li­chung ist rech­tens + Finanz­amt muss nicht auf geän­der­te Rechts­la­ge hin­wei­sen + BISS

21. KW 2011
Frei­tag, 27.5.2011

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

in vie­len 2‑Per­so­nen-GmbHs wird Gesamt­ver­tre­tung prak­ti­ziert – danach dür­fen die bei­den Geschäfts­füh­rer die GmbH nur gemein­sam ver­tre­ten (z. B. Ver­trä­ge und Steu­er­erklä­run­gen unter­schrei­ben, Dar­le­hen auf­neh­men oder Anträ­ge bei Behör­den stel­len). Vor­teil: Die Geschäfts­füh­rer sind über Ent­schei­dun­gen mit Außen­wir­kung zeit­gleich infor­miert und unter­lie­gen damit jeder­zeit der Kon­trol­le durch den ande­ren. Die­se sog.  Gesamt­ver­tre­tung ist meist im Gesell­schafts­ver­trag fest vereinbart.

Fra­ge eines Kol­le­gen: „Was ist, wenn einer der bei­den abbe­ru­fen wird. Ist die GmbH dann noch hand­lungs­fä­hig?“. JA: Wenn nur der ver­blei­ben­de Geschäfts­füh­rer unter­schreibt, ist das kor­rekt. Das hat zuletzt das OLG Schles­wig-Hol­stein bestä­tigt (Urteil vom 15.12.2010, 2 W 150/10). Im Urteils­fall war Gesamt­ver­tre­tung von 3 Geschäfts­füh­rern ver­ein­bart. Zwei wur­den abbe­ru­fen. Das OLG hielt die Ver­tre­tung der GmbH durch den ver­blei­ben­den ein­zi­gen Geschäfts­füh­rer für recht­lich nicht zu beanstanden.

Für die Pra­xis: Es gibt aber Fäl­le, in denen ver­wei­gern die Regis­ter­ge­richt die Ein­tra­gung der Ab­berufung eines Geschäfts­füh­rers unter Hin­weis auf ein feh­len­de oder unkla­re Ver­tre­tungs­re­ge­lung nach der Abbe­ru­fung. TIPP: Die Gesell­schaf­ter soll­ten dann – sofern die Ver­tre­tungs­re­ge­lung nicht ganz klar ist – mit dem Abbe­ru­fungs­be­schluss eine Ermäch­ti­gung aus­spre­chen, nach der der ver­blei­ben­de Geschäfts­füh­rer zur Allein­ver­tre­tung befugt wird.

BMF blockiert grenzüberschreitende Verlustverrechnung

Zur Verei­heit­li­chung des Wirt­schafts­raums Euro­pa arbei­tet die EU-Kom­mis­si­on der­zeit an einer Vor­la­ge, nach der der für Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten (AG, GmbH, UG) eine ein-heit­li­che Bemes­sungs­grund­la­ge zur Erhe­bung der Kör­per­schaft­steu­er geschaf­fen wer­den soll (sog. GKKB-Konzept).

Vor­teil: Die (auf­wen­di­ge und büro­kra­ti­sche) Pra­xis der inner­be­trieb­li­chen Verrechnungs­preise bei Lie­fe­run­gen von und zwi­schen Toch­ter-Gesell­schaf­ten wür­de ersatz­los ent­fal­len. Zusätz­lich soll es eine grenz­über-schrei­ten­de Ver­lust­ver­rech­nung zwi­schen den Kon­zern- und Toch­ter­ge­sell­schaf­ten geben. Um den Staa­ten die Steu­er­ein­nah­men zu sichern, wird das Steu­er­auf­kom­men der Kon­zern-Ober­ge­sell­schaft dann auf die Län­der der ver­schie­de­nen Unter­neh­mens­stand­or­te ver­teilt. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um (BMF) befürch­tet aber für Deutsch­land hohe Steu­er­aus­fäl­le und wird die­sem Vor­schlag so nicht zustim­men. Laut BMF „besteht das Risi­ko erheb­li­cher Steuerminderein­nahmen“.

Für die Pra­xis: Abzu­se­hen ist bis­her, dass es in der nächs­ten Stu­fe zur Har­mo­ni­sie­rung euro-päi­scher Stan­dars ledig­lich zu einer ein­heit­li­chen Bemes­sungs­grund­la­ge zur Erhe­bung der KSt kom­men wird. Zu befürch­ten ist, dass der Ver­wal­tungs­auf­wand unver­än­dert bleibt – so dass neben dem Rech­nungs­le­gungs-stan­dard IFRS, eine Steu­er­bi­lanz für deut­schen Behör­den und zusätz­lich eine Kon­zern-Steu­er­bi­lanz für den EU-Raum erstellt wer­den muss. Auch an der kom­pl­zier­ten Pra­xis der Ver­rech­nungs­prei­se wird sich in den nächs­ten Jah­ren nichts ändern.

Nebentätigkeiten: Fehler gefährden Geschäftsführer-Amt

Vie­le Geschäfts­füh­rer sind auch in ande­ren Lebens­be­rei­chen aktiv, sei es in einer ehren­amt­li­chen Tätig­keit für Ver­ei­ne oder sozia­le Orga­ni­sa­tio­nen, sei es als Bei­rat in einem ande­ren Unter­neh­men oder als Inha­ber eines Par­tei­am­tes oder als Refe­rent im Rah­men einer Ver­an­stal­tung oder als Autor von Fach­bei­trä­gen in Fach­zeit­schrif­ten oder Büchern. Wich­tig: Die GmbH darf bei Neben­tä­tig­kei­ten –  egal ob ver­gü­tet oder ehren­amt­lich – mit­re­den. Im Zwei­fel soll­te sich der Geschäfts­füh­rer die aus­drück­li­che Zustim­mung der Gesell­schaf­ter oder sei­ner Mit-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einholen.

Dabei gilt: Der Geschäfts­­führer muss sich neben einer kor­rek­ten sei­nes Amtes in der Geschäfts­füh­rung auch in allen ande­ren Tätig­kei­ten, die er aus­übt, kor­rekt ver­hal­ten. Dazu die Fra­ge eines Kol­le­gen: „Ich im Vor­stand eines Ver­eins. Hier ist es zu Pflicht­ver­let­zun­gen gekom­men. Hat das Aus­wir­kun­gen auf mei­ne Tätig­keit als Geschäfts­füh­rer?“.

Die Rechts­la­ge: Dazu gibt es Recht­spre­chung. So gilt z. B. für die Geschäfts­füh­rungs-Tätig­keit in einer wei­te­ren Fir­ma: Kommt es hier zu Unre­gel­mä­ßig­kei­ten (Untreue), gilt das als wich­ti­ger Grund für eine sofor­ti­ge Abbe­ru­fung aus sei­nem Amt als Geschäfts­füh­rer in der davon nicht betrof­fe­nen Fir­ma. Der Bun­des­ge­richts­hof hat dies zuletzt für den Fall einer Tätig­keit eines Geschäfts­füh­rers in einer BGB-Gesell­schaft ent­schie­den. Sie müs­sen also davon aus­ge­hen, dass zumin­dest bei Pflicht­ver­let­zun­gen mit Vor­satz Aus­wir­kun­gen auch auf Ihre Haupt­tä­tig­keit als Geschäfts­füh­rer einer GmbH haben kön­nen. Das ist z. B. dann anzu­neh­men, wenn es im Rah­men der Vor­stands­tä­tig­keit zu Untreue oder ande­ren Straftaten/Wirtschaftsstraftaten gekom­men ist (so zuletzt BGH, Urteil vom 11.2.2008, II ZR 67/06).

Für die Pra­xis: Ob aber z. B. eine Pflicht­ver­let­zung in Form einer feh­ler­haf­ten Aus­übung einer Auf­sichts- oder Kon­troll­pflicht im Rah­men einer Neben­tä­tig­keit für eine Abbe­ru­fung vom Amt des Geschäfts­füh­rers in der Haupt­tä­tig­keit genügt, ist zwei­fel­haft. Hin­wei­se dar­auf kön­nen sich aber aus dem Anstel­lungs­ver­trag oder einer Geschäfts­ord­nung erge­ben, wenn dort z. B. unter den Prä­mis­sen eine „jeder­zeit feh­ler­freie und kor­rek­te Aus­übung aller sei­ner beruf­li­chen und neben­be­ruf­li­chen Tätig­kei­ten“ erwar­tet wird.

Finanzamt darf Steuerdaten verwende

 Jetzt ist es amt­lich – die Finanz­be­hör­den dür­fen Steu­er­da­ten, die aus von den Finanz­be­hör­den oder ande­ren Insti­tu­tio­nen ange­kauf­ten sog. Steu­er-CDs gewon­nen wer­den, im offi­zi­el­len Besteue­rungs­ver­fah­ren ver­wen­den. Zuvor hat­te das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt die Zulässig­keit die­ses Ver­fah­rens bereits grund­sätz­lich zuge­las­sen (BVerfG, Urteil vom 9.11.2010, 2 BvR 2101/09). Jetzt hat das Finanz­ge­richt (FG) Köln aus­drück­lich ent­schie­den, dass die­se Daten auch im finanz­ge­richt­li­chen Ver­fah­ren ver­wen­det wer­den dür­fen (FG Köln, Urteil vom 15.12.2010, 14 V 2484/10).

Für die Pra­xis: Das Urteil ist rechts­kräf­tig. Eine Revi­si­on beim Bun­des­fi­nanz­hof wur­de nicht zuge­las­sen. Damit muss der Steu­er­zah­ler die geschätz­ten 5 % des Kon­to­stan­des sei­nes Schwei­zer Kon­tos, das dem Finanz­amt per Steu­er-CD bekannt wur­de, zah­len. Eine Aus­set­zung der Voll­zie­hung zur neu­er­li­chen Über­prü­fung der Recht­mä­ßig­keit wur­de vom Gericht abgewiesen.

Ordnungsgeld bei Verstoß gegen Pflichtveröffentlichung ist rechtens

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) hat jetzt in einem wei­te­ren Urteil bestä­tigt, dass das Gebot zur Pflicht­ver­öf­fent­li­chung des Jah­res­ab­schlus­ses von Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten und das Ver­fah­ren zur Durch­set­zung der Ver­öf­fent­li­chungs­pflich­ten ver­fas­sungs­recht­lich nicht zu bean­stan­den ist (BVerfG, Urteil vom 1.2.2011, 2 BvR 1236/10).

Für die Pra­xis: Als Geschäfts­füh­rer sind Sie für die Umset­zung der Vor­schrif­ten zur Pflicht­ver­öf­fent­li­chung ver­ant­wort­lich. In der Pra­xis wird bei Pflicht­ver­stö­ßen das Ord­nungs­geld gegen den Geschäfts­füh­rer fest­ge­setzt – das Ord­nungs­geld kann sogar mehr­mals gegen den Geschäfts­füh­rer ver­hängt wer­den, z. B. dann, wenn er auch nach mehr­ma­li­ger Auf­for­de­rung die Pflicht­an­ga­ben wei­ter­hin nicht ver­öf­fent­licht. Wich­tig: Die Unter­la­gen müs­sen an den Betrei­ber des elek­tro­ni­schen Unter­neh­mens­re­gis­ters ein­ge­reicht wer­den – und nicht – wie im ent­schie­de­nen Fall fälsch­li­cher­wei­se pas­siert – an das Bun­des­amt für Justiz. 

Finanzamt muss nicht auf geänderte Rechtslage hinweisen

Hat das Finanz­amt       eine ver­bind­li­che Aus­kunft erteilt, muss es sich nicht an die dort fest­ge­stell­te Besteue­rung hal­ten, wenn sich in der Zwi­schen­zeit die Rechts­la­ge geän­dert hat. Auch dann nicht, wenn das Finanz­amt den Steu­er­pflich­ti­gen nicht auf die geän­der­te Rechts­la­ge hin­ge­wie­sen hat (BFH, Urteil vom 30.3.2011, XI R 30/09). 

Für die Pra­xis: Im ent­schie­de­nen Fall ging es um die Umsatz­steu­er­pflicht eines Gut­ach­tens      eines Heil­prak­ti­kers. Hier hat­te es eine Rechts­än­de­rung gege­ben, so dass für die­se Leis­tun­gen ab 2002 Umsatz­steu­er zu berech­nen ist. Der Steu­er­zah­ler hat­te sei­ne Ein­künf­te wei­ter­hin nach der alten Rechts­la­ge besteu­ert – unter Bezug auf die tele­fo­ni­sche Aus­kunft des Sach­be­ar­bei­ters aus dem Vor­jahr. Er konn­te sich aber nicht auf die ver­bind­li­che Aus­kunft bzw. Treu und Glau­ben berufen.

Mittelständische Unternehmen brauchen weniger Bürokratie

Laut Bun­des­ver­band der Deut­schen Ban­ken nen­nen 41 % aller mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­men den Büro­kra­tie-Abbau als wich­tigs­te Maß­nah­me zur För­de­rung des Mit­tel­stan­des. Ledig­lich 20 % erwar­ten eine ein­fa­che­re Kre­dit­ver­ga­be, 18 % hal­ten Steu­er­sen­kun­gen für hilf­reich, nur 11 % mah­nen zusätz­li­che För­der­pro­gram­me an.

Mit bes­ten Grüßen

Ihr Lothar Vol­kelt 

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur der Volkelt-Brief

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