Viele GmbHs sind Zweipersonen-GmbHs. Typische Konstellationen: Ein IT-Spezialist und ein Vertriebsprofi gründen eine Firma. Oder ein Kaufmann und ein Ingenieur gründen gemeinsam. Solange die Geschäfte gut laufen, ist das auch meistens kein Problem. Zu Problemen kommt es in der Praxis aber sehr oft, wenn der angestrebte Erfolg ausbleibt und sich die Gesellschafter-Geschäftsführer nicht über eine neue Strategie einigen können. Sind die Gesellschafter zerstritten, können u. U. keine Entscheidungen für die GmbH getroffen werden, die über das operative Alltagsgeschäft hinausgehen. Ist im Gesellschaftsvertrag einer solchen GmbH keine Klausel zur Beendigung der Gesellschaft vereinbart, kann das ziemlich aufreibend werden. Aus der Praxis sind Fälle bekannt, in denen über Jahre hinweg prozessiert wurde und die Geschäfte der GmbH auf der Strecke blieben. Ein Grund dafür liegt in der Rechtsauffassung zur Abberufung des Geschäftsführers in der Zweipersonen-GmbH. Die Gerichte lassen die Abberufung eines Geschäftsführers meist nur dann zu, wenn ihm ein schuldhaftes Verhalten nachzuweisen ist.
Die Rechtslage: Hierzu gibt es eindeutige Rechtslage auf der Grundlage der bestehenden BGH-Rechtsprechung. Danach kann .…