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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 12/2014

The­men heu­te: Die ers­ten 100 Tage Gro­Ko – ernüch­tern­des Fazit für klei­ne­re Unter­neh­men + Steu­ern: Finanz­be­hör­den auf brei­ter Front im Auf­wind + Der Geschäfts­füh­rer wird als Bei­rat tätig: Dar­auf müs­sen Sie ach­ten + Geschäfts­füh­rungs-Auf­ga­be: Nörg­ler, Bes­ser­wis­ser und Geschei­ter­te  + Pro­zess­kos­ten: Auf die Erfolgs­aus­sicht kommt es nicht an + Arbeits­recht: Ein­griff in Daten recht­fer­tigt frist­lo­se Kün­di­gung + Fir­men­wa­gen: Pri­vat­nut­zung kos­tet Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag + BISS

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Geschäftsführungs-Aufgabe: Nörgler, Besserwisser und Gescheiterte

Im Vor­stel­lungs­ge­spräch glän­zen die Mit­ar­bei­ter von ihren bes­ten Sei­ten. Im All­tag sind Men­schen in der Regel schwie­ri­ger. Je nach Typus (Busch­tromm­ler, Bes­ser­wis­ser, Ego­zen­tri­ker, Nörg­ler, Geschei­ter­te) emp­feh­len die Exper­ten unter­schied­li­ches „Anpa­cken“. Sie sind aber kein Psy­cho­lo­ge, wol­len kei­ner wer­den und haben kei­ne Zeit zur Betreu­ung von schwie­ri­gen Mit­ar­bei­tern. Was tun? Es gibt kein Geheim­re­zept und kei­ne Patent­lö­sung. Fällt ein Mit­ar­bei­ter regel­mä­ßig durch Unar­ten auf, sind Sie gefor­dert. Und zwar unmit­tel­bar. Erfah­rungs­ge­mäß wird zu spä­tes Han­deln bestraft.

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Abmahnung

Die wich­tigs­ten Funk­tio­nen der Abmah­nung sind die Hin­weis- und die Warn- oder An­drohungsfunktion. Der Abmah­nen­de stellt zunächst das ver­trags­ge­mä­ße Ver­hal­ten dar, kon­fron­tiert den Abmah­nungs­emp­fän­ger mit dem vor­ge­wor­fe­nen ver­trags­wid­ri­gen Ver­hal­ten und macht dann nach­drück­lich deut­lich, dass er die­ses Ver­hal­ten des Ande­ren nicht zu akzep­tie­ren bereit ist und im Wie­der­ho­lungs­fall recht­li­che Kon­sequenzen zie­hen wird.

Von der Abmah­nung müs­sen Sie unter­schei­den die blo­ße Ermah­nung. Mit der Er­mahnung oder Mah­nung hal­ten Sie den Ver­trags­part­ner ledig­lich zur Einhal­tung sei­ner ver­trag­li­chen Pflich­ten an. Es fehlt die Andro­hung von Rechts­fol­gen für die Zukunft. Abzu­gren­zen von der Abmah­nung sind auch die Beleh­rung, Vor­hal­tun­gen, Ver­war­nun­gen oder der Ver­weis. Auch die­sen Maß­nah­men fehlt die Kündigungsandrohung.

Die Fra­gen, wie oft abge­mahnt wer­den muss und was als Wie­der­ho­lungs­fall anzu­se­hen ist, sind nicht ein­deu­tig zu beant­wor­ten. Grund­sätz­lich gilt: Wie­der­holt der Abmah­nungs­emp­fän­ger das abge­mahn­te Ver­hal­ten oder die gerüg­te Schlecht­leis­tung, kön­nen und soll­ten Sie eine Kün­di­gung aus­spre­chen. Beschrän­ken Sie sich  näm­lich auf stän­di­ge, wie­der­hol­te Abmah­nun­gen, kann dies den Ein­druck erwe­cken, ent­ge­gen der aus­drück­li­chen Andro­hung doch kei­ne recht­li­chen Kon­se­quen­zen aus den Abmah­nun­gen zie­hen zu wol­len. Auf die­se Wei­se schaf­fen Sie einen Ver­trau­en­s­tat­be­stand zu Ihren Lasten.

Abmah­nun­gen bedür­fen grund­sätz­lich kei­ner Mit­wir­kung des Betriebs­rats (BAG, 17.10.1989 – 1 ABR 100/88). Abwei­chen­de Rege­lun­gen in ein­zel­nen Per­so­nal­ver­tre­tungs­ge­set­zen sind aller­dings zu beach­ten. Sie ist auch nicht ver­pflich­tet, dem Betriebs­rat von jeder Abmah­nung eine Durch­schrift oder Foto­ko­pie zu über­las­sen bzw. den Betriebs­rat von einer Abmah­nung zu unter­rich­ten (LAG Schles­wig-Hol­stein, 27.5.1983, 3 (4) TaBV 31/82).

Weiterführende Informationen:

Der Vol­kelt-Brief die wöchent­li­che Kurz-Bericht­erstat­tung für GmbH- und UG-Geschäfts­füh­rer > Hier ankli­cken