Ab dem 30.9.2020 – also in rund 10 Wochen – gilt für alle Kollegen/Innen wieder die 3‑Wochen-Insolvenzantragspflicht (vgl. zuletzt Nr. 22/2020). Im Klartext: GmbH/UG, die überschuldet sind, müssen spätestens dann Insolvenz anmelden. Viele kleinere und mittelgroße Unternehmen konnten zwar mit einem Überbrückungskredit Zahlungsunfähigkeit abwenden. Der Kredit steht aber als Fremdkapital in der Bilanz und erhöht somit das Überschuldungs-Potenzial. In der Folge prognostizieren die meisten Experten und jetzt auch das Statistische Bundesamt schon jetzt für den Herbst (stark) steigende Insolvenzen.
Es gibt Kollegen/Innen, die sich ganz bewusst darauf eingelassen haben, einen Kredit mitzunehmen, um damit das eigene Gehalt und den eigenen Lebensunterhalt wenigstens für ein paar Monate zu sichern. Auch und gerade mit der Aussicht, anschließend Insolvenz anzumelden. Wie viele Kollegen/Innen das sind, darüber kann man nur spekulieren. Aus Gesprächen mit Kollegen/Innen weiß ich allerdings, dass diese Option nicht nur Einzelfall ist, sondern für nicht wenige Kollegen/Innen realistische Option gegen eine existenzielle Notsituation war und ist. ACHTUNG: Pflichtversicherte Geschäftsführer, die in der Insolvenz mit Insolvenzgeld und anschließend mit einem Bezug von ALG1 auf der Grundlage des zuletzt bezogenen Gehalts rechnen, sind aber gut beraten, sich darauf nicht zu verlassen. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) wird die Anspruchsberechtigung genauestens prüfen.
Für die Praxis: Das gilt auch dann, wenn (beherrschende) Gesellschafter/Geschäftsführer in der Zwischenzeit ihre Beteiligung verringert haben (z. B. Übertragung auf Kinder), um dann als „Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer” BA-Leistungen beanspruchen zu können – das wird u. E. kaum gelingen.