Ausscheiden: Wie SIE erfolgreich um eine hohe Abfindung pokern + Unternehmens-Kommunikation: So nutzen SIE Verbände zum Netzwerken + Geschäftsführer Abberufung: Was gilt für die Kündigung? (neues Urteil) + Unternehmens-Nachfolge: Jetzt stehen die Erbschaftsteuer-Eckdaten für die Planung + GmbH-Vermögen: Mit wie viel Risiko dürfen SIE Geld der GmbH anlegen? + Terminsache: Das neue „Transparenzregister” ist da
BISS … die Wirtschaft-Satire
Der Volkelt-Brief 37/2017 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg, 15. September 2017
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
derzeit kann man aus den Arbeitsgerichtsprozessen um die Kündigung von AUDI-Führungskräften geradezu vorbildlich lernen, wie man vor dem Arbeitsgericht agiert, um eine möglichst hohe Abfindung durchzusetzen. Ein Phänomen, das auch in Geschäftsführungs-Kreisen durchaus bekannt und verbreitet ist, wenn es darum geht, Internes nicht öffentlich werden zu lassen. Auch kleinere regionale Firmen haben in der Regel wenig Interesse daran, Unternehmens-Interna in der regionalen Presse nachzulesen.
Im Falle AUDI profitierten jetzt die Führungskräfte davon, dass die Richter an den Arbeitsgerichten unterdessen darauf drängen, dass die Parteien einen Kompromiss finden, um das Verfahren abzukürzen. Mit erstaunlichen Ergebnissen. Der AUDI-Entwicklungschef Stefan Knirsch konnte so nach nur 9‑monatiger Tätigkeit eine Abfindung über 3,8 Mio. EUR durchsetzen. Nun ist das sicherlich nicht jedermanns Maßstab. Dennoch: Die Zeichen stehen gut für´s Pokern um die Abfindung. Aber nicht zu früh freuen: Das gilt auch für Ihre Mitarbeiter – wenn Sie eine ungerechtfertigte Kündigung aussprechen und der Mitarbeiter mit Ihnen pokert.
Unternehmens-Kommunikation: Verbände zum Netzwerken nutzen
Viele Geschäftsführer engagieren sich in Gewerbevereinen, Verbänden oder anderen Wirtschaftsorganisationen. Sie nutzen diese Netzwerke für das Geschäft, für potenzielle Kundenkontakte aber auch für persönliche auch private Beziehungen. Es gibt aber auch Kollegen, die keine Zeit für solche zusätzlichen Aktivitäten haben. Dabei ist es auch ohne großes zeitliches Engagement für den Geschäftsführer leicht möglich, diese Organisationen zu nutzen. Viele Verbände bieten z. B. die Möglichkeit, als Berater oder als Beirat des Vorstandsgremiums einzusteigen. Dabei bietet ehrenamtliches Engagement gleich eine Reihe von Vorteilen:
- Sie bzw. Ihr Unternehmen erscheinen regelmäßig in Publikationen des jeweiligen (Branchen-) Verbandes,
- Sie bzw. Ihr Unternehmen profitieren von der Öffentlichkeits- bzw. PR-Arbeit des Verbandes,
- Sie erhalten Branchen- und Verbands-Informationen, die für Ihr Unternehmen von Interesse sind,
- werden an den Verband Spezialprobleme herangetragen, die Ihr Unternehmen betreffen, sind Sie in der Regel automatisch in den Informationsfluss einbezogen.
Zeitlich aufwändiger ist Lobbyarbeit. Hier müssen Informationen aus vielen Interessenlagern abgestimmt werden, zahlreiche Einzel- und Gruppenabsprachen sind dazu notwendig. Für den Geschäftsführer, der die operativen Geschäfte seines Unternehmens nach vorne bringen will, heißt es hier: „Hände weg“ – das ist sehr zeitaufwendig. Neben den oben beschriebenen Netzwerk-Effekten aus der Verbandstätigkeit gibt es zahlreiche Möglichkeiten, eigene Geschäftskontakte zu knüpfen und damit potenzielle neue Geschäftspartner/Kooperationspartner zu finden: unabhängige Organisationen, aktive Empfehlungen, Internet-Netzwerke, Internet-Foren.
Geschäftsführer Abberufung: Was gilt für die Kündigung? (neues Urteil)
Die Abberufung eines Geschäftsführers ist in der Regel kein rechtliches Problem. Das ist jederzeit möglich – sofern nicht ein wichtiger Grund als Voraussetzung im Gesellschaftsvertrag vereinbart ist. Strittig ist aber oft, ob die für die Abberufung gemachten Gründe auch ein hinreichender Grund zur Kündigung des Anstellungsvertrages ist. Dazu gibt es jetzt ein wichtiges Urteil des OLG München. Tenor: Es gibt keinen Automatismus zwischen Abberufung und Kündigung. Der Geschäftsführer hat grundsätzlich das Recht, dass sein Einzelfall in einem gerichtlichen Verfahren geprüft wird (OLG München, Urteil v. 22.6.2017, 23 U 3293/16).
Interessant sind die Ausführungen dazu: „Ein wichtiger Grund für die Kündigung des Dienstvertrages setzt voraus, dass Tatsachen vorliegen, die die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar machen, insbesondere aufgrund grober Pflichtverletzungen des Geschäftsführers. Verschulden ist hierfür nicht erforderlich. Maßstab ist nicht das subjektive Empfinden des kündigenden Teils, sondern ob objektiv aus Sicht eines verständigen Betrachters unter Berücksichtigung beiderseitigen Interessen der weiteren Zusammenarbeit die Grundlage entzogen ist”.
Unternehmens-Nachfolge: Jetzt stehen die Erbschaftsteuer-Eckdaten für die Planung
Mit Datum vom 22.6.2017 haben die Finanzbehörden (hier: Zuständigkeit der Bundesländer) bundesweit die neuen Vorgaben zur Anwendung der geänderten Vorschriften nach dem neuen Erbschaftsteuergesetz bekannt gegeben. Im Einzelnen sind das Vorgaben zur Steuerbefreiung von begünstigtem Betriebsvermögen (§§ 13 a, 13b ErbStG), zum sog. Abschmelzungsmodell (§ 13c), zur Stundung der Erbschaftsteuer (§ 28) und zum Steuererlass aufgrund einer Verschondungsbedarfsprüfung (§ 28a). Damit sind alle wesentlichen Fragen zur Übertragung von Betriebsvermögen bzw. GmbH-Anteilen aus der Sicht der Finanzverwaltung geklärt. Unternehmer haben damit jetzt einigermaßen Rechtssicherheit und können ihre Nachfolgeplanung unter realistischen Eckdaten in Angriff nehmen.
Die wichtigsten Eckdaten: Das neue „Gesetz zur Anpassung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts” ist damit rechtsverbindlich rückwirkend zum 1.7.2016 in Kraft getreten. Damit gelten die neuen Vorschriften für alle nach diesem Termin erfolgten Erbschafts- und Schenkungsfälle. Zu beachten sind zusätzliche Änderungen des Bewertungsgesetzes, die bereits zum 1.1.2016 gelten. Das betrifft den Kapitalisierungsfaktor für das vereinfachte Ertragswertverfahren, nach dem der Wert für Unternehmen ermittelt wird (statt bisher 17,86 auf neu 13,75 gemäß § 203 BewG). Das bedeutet für alle nach diesem Verfahren bewerteten Unternehmen in der Praxis eine Reduzierung des Unternehmenswertes um 1/4, die sich auf die steuerliche Benessungsgrundlage entlastend auswirkt.
GmbH-Vermögen: Mit wie viel Risiko dürfen Sie Geld der GmbH anlegen?
Bereits in Ausgabe 29/2017 haben wir auf die Risiken hingewiesen, die für den Geschäftsführer mit der Verwaltung von GmbH-Vermögen bestehen. Zurzeit wird vor dem Landgericht Stuttgart gegen die Ex-Oberbürgermeisterin der Stadt Pforzheim, Christel Augenstein, wegen Untreue in Sachen Anlage von kommunalen Vermögen verhandelt. Im Verfahren wird es auch darum gehen, welche zivil- und strafrechtlichen Folgen sog. Organisationsverschulden nach sich ziehen. Insofern ist der Fall auch für alle GmbH-Geschäftsführer durchaus von Interesse. Der Fall: Die Stadt Pforzheim hatte Zinsderivate gekauft. Das sind (hoch) spekulative Geschäfte. Es handelt sich dabei um so etwas wie eine Wette auf die zukünftige Entwicklung der Zinsen. Die für die Kommune handelnden Personen berufen sich darauf, dass sie sich vor einer Anlage-Entscheidung externe Beratung eingeholt haben und sich auf den Rat der Experten verlassen haben. Das Gericht wird also zu prüfen haben, ob der beratende Banker als Vertriebler oder als externer Sachverständiger einzustufen ist.
Wichtig: Genügt es, wenn Sie sich bei einer Anlageentscheidung ausschließlich auf die Empfehlungen Ihres Bankers verlassen? Vorab-Fazit: Darauf alleine sollten Sie sich nicht verlassen.
Terminsache: Das neue „Transparenzregister” ist da
Zum 1.10.2017 sind alle Unternehmen und Körperschaften verpflichtet, Auffälligkeiten bei Finanztransaktionen und Verstöße gegen kartellrechtliche Vorschriften dem neuen Transparenzregister zu melden (§ 59 Geldwäschegesetz).
Eine informative Lektüre wünscht
Lothar Volkelt
Herausgeber + Chefredakteur Geschäftsführer-Fachinformationsdienst