Schlagwort: GmbH & Co. KG
Mit dem Brexit (angestrebter Umsetzungszeitpunkt: Mai 2019) können sich Unternehmen in der Rechtsform „Limited”, die ihren Sitz in Deutschland haben, nicht mehr auf die EU-Niederlassungsfreiheit berufen. Sie müssen ihren Verwaltungssitz nach England verlegen (dann: EU-Ausland mit allen Folgen) oder sie können in eine deutsche Rechtsform umwandeln. Dazu wird das Umwandlungsgesetz geändert. Die Umwandlung der Limited in eine KG mit einer GmbH oder UG als Komplementär ist dann ohne größeren Aufwand und ohne steuerliche Nachteile möglich (Quelle: Referentenentwurf des BMJV).
Volkelt-Brief 34/2018
Führung: Sind die Amerikaner die besseren Geschäftemacher? + Geschäftsführer-Bestellung: Was tun gegen die immer kürzere Verweildauer im Amt + Digitalisierung: Das lesen die Kollegen im Bücherherbst zum Thema + Kartell-Vergehen: Doppelte Strafen für einfache Vergehen + GmbH & Co. KG: Nichtbeachtung eines Stimmverbotes + Steuer-Gestaltung: Schenkung von (Aktien-) Vermögen an die Kinder + GmbH/Homepage: Unternehmen müssen WordPress-Websites nachrüsten + GmbH-Recht: GbR als Gesellschafter der GmbH
BISS … die Wirtschaft-Satire
Laut GmbH-Gesetz hat der Gesellschafter kein Stimmrecht, wenn er von einer Verbindlichkeit befreit werden soll (§ 47 Abs. 4 GmbHG). Das gilt auch für die Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft. Im Urteilsfall ging es um die Veräußerung eines Grundstücks an ein anderes Unternehmen des KG-Gesellschafters. Ob der Gesellschafter vom Verbot des Selbstkontrahierens (gemäß § 181 BGB) befreit ist, ist für die Beurteilung, ob ein Stimmverbot besteht, unerheblich (OLG München, Urteil v. 18.7.2018, 7 U 4225/17).
Behält sich die Kommanditgesellschaft vor, einen ausgezahlten Gewinn nachträglich zurückzufordern, wird die spätere Rückzahlung als erneute Einzahlung der Einlage gewertet. Im Insolvenzfall ist die Einlage „weg”. Die Gewinnauszahlung wird nur dann als Darlehen behandelt, wenn es einen Darlehensvertrag gibt und die Konditionen (z. B. Zinszahlung) tatsächlich durchgeführt werden. Mit dieser Gestaltung kann eine spätere Insolvenzhaftung ausgeschlossen werden (BGH, Urteil v. 10.10.2017, II ZR 353/15)
Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft (GmbH & Co. KG) ein Grundstück und ändert sich innerhalb von 5 Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar so, dass mindestens 95% der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, gilt das als grunderwerbsteuerpflichtige Übereignung des Grundstücks (FG Düsseldorf, Urteil vom 23.9.2017, 7 K 439/10 GE).
Beteiligt sich die Komplementär-GmbH nicht an der Kapitalerhöhung der KG, dann darf das Finanzamt einen vermeintlichen Vermögensgewinn der GmbH nicht als verdeckte Gewinnausschüttung zugunsten ihrer Gesellschafter unterstellen und nachversteuern (FG Köln, Urteil vom 19.12.2016, 14 K 700/14).
Volkelt-Brief 29/2016
Chefsache: Die StartUps aus den eigenen Reihen + Neues Urteil: Gehaltserhöhung des Geschäftsführers + CMS: Die wichtigsten Compliance-Vorgaben für Marketing und Vertrieb (IV) + Geschäftsführer-Haftung: D&O‑Versicherer müssen schneller zahlen + Personal: So schützen Sie Ihre Firma gegen AGG-Missbraucher + Strategie: Indien-Invest wird einfacher + BISS …