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Geschäftsführer-Kündigung: Nachschieben von Kündigungsgründen

Als Geschäfts­füh­rer, der gele­gent­lich eine Kün­di­gung aus­spre­chen muss, wis­sen Sie, dass es (fast) nichts Schlim­mer gibt als eine ver­patz­te Kün­di­gung. In der Regel ist es für bei­de Sei­ten ein enor­mer Gesichts­ver­lust und bringt unnö­ti­ge Span­nun­gen an die Arbeits­plät­ze. Unter bestimm­ten Umstän­den ist es zwar mög­lich, zusätz­li­che Kün­di­gungs­grün­de nach­zu­schie­ben und damit die Unzu­mut­bar­keit einer wei­te­ren Beschäf­ti­gung fest­zu­stel­len zu las­sen. Aller­dings: Die Arbeitsgerich­te las­sen nachgescho­be­ne Grün­de nur im Aus­nah­me­fall zu. In der Pra­xis läuft es dann auf eine höhe­re Abfin­dung für den Arbeit­neh­mer hin­aus.

Was für Arbeit­neh­mer gilt, gilt … 

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GF/Ausscheiden: Vage Zusage auf Abfindung für den Geschäftsführer ist „bindend”

Eini­gen sich die Gesell­schaf­ter der GmbH und der Geschäfts­füh­rer auf eine Been­di­gung des Anstel­lungs­ver­tra­ges und ver­ein­ba­ren sie dazu im Auf­he­bungs­ver­trag einen (nicht wei­ter modi­fi­zier­ten) Anspruch auf eine Abfin­dung, ent­steht ein Rechts­an­spruch auf Abfin­dung – so, als wäre im Anstel­lungs­ver­trag ein Anspruch auf Abfin­dung ver­ein­bart wor­den (OLG Düs­sel­dorf, Urteil v. 25.4.2019, 6 U 28/18).

Im Urteils­fall hat­ten die Gesell­schaf­ter im Auf­he­bungs­ver­trag eine „Abfin­dung” zuge­sagt. For­mu­lie­rung: „Hin­sicht­lich einer Abfin­dung blei­ben sei­ne Rech­te (die des Geschäfts­füh­rers) vor­be­hal­ten”. Für die Gesell­schaf­ter war das wohl der Ver­such, die Fra­ge der Abfin­dung auf die lan­ge Bank zu schie­ben (For­mu­lie­rung: „Der Geschäfts­füh­rer sichert zu, die Abfin­dung nicht vor dem 1.2.2017 gericht­lich gel­tend zu machen”). Deren Rech­nung ging aller­dings nicht auf. Das OLG Düs­sel­dorf bestä­tig­te den Rechts­an­spruch des Geschäfts­füh­rers und urteil­te auf Zah­lung einer Abfin­dung von ins­ge­samt 475.174,33 EUR zu.

 

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Volkelt-Brief 28/2019

GmbH-Aus­sich­ten: Kapa­zi­täts­aus­las­tung sinkt – was kommt? + Risi­ko­ein­schät­zung: Noch Erfa-Run­de oder schon Kar­tell-Abspra­che? Digi­ta­les: Inves­to­ren schau­en Start­Up-Grün­dern immer genau­er in die Bücher + GmbH/Krise: Vor­sicht beim Ver­kauf von GmbH-Ver­mö­genGmbH/Steuern: Steu­er­li­che Aner­ken­nung der Pen­si­ons­rück­stel­lung Büro­kra­tie: Finanz­kon­trol­len wer­den kräf­tig auf­ge­stockt + Ent­war­nung: Klei­ne­re Fir­men brau­chen kei­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten + Geschäfts­füh­rer-Kün­di­gung: GmbH muss sich in die Bücher schau­en las­sen + GmbH/Firmenwagen: Prä­mie zieht (noch) nicht

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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Geschäftsführer-Kündigung: GmbH muss sich in die Bücher schauen lassen

Schei­det der Geschäfts­füh­rer aus der GmbH aus und ist die Ermitt­lung der Höhe sei­ner Abfin­dung strit­tig, dann hat er einen Aus­kunfts­an­spruch gegen die GmbH – auch dann, wenn er zuvor in sei­ner Eigen­schaft als akti­ver Geschäfts­füh­rer die Mög­lich­keit hat­te, sämt­li­che Unter­la­gen der GmbH ein­zu­se­hen (OLG Köln, Beschluss v. 4.10.2017, 18 U 103/16).

Der Aus­kunfts­an­spruch bezieht sich aller­dings nur auf die Unter­la­gen, Zah­len und Fak­ten, die zur Ermitt­lung der Höhe der Abfin­dung not­wen­dig sind – in der Regel sind das Zah­len zu den Grö­ßen, die Bemes­sungs­grund­la­ge für die mit dem Geschäfts­füh­rer ver­ein­bar­te Tan­tie­me sind (Gewinn, Umsatz, Deckungs­bei­trä­ge oder sons­ti­ge Grö­ßen der Ziel­ver­ein­ba­rung). Dar­aus lässt sich – in Ver­bin­dung mit der Anzahl der abge­leis­te­ten Tätig­keits­jah­re – der kon­kre­te Abfin­dungs­an­spruch des Geschäfts­füh­rers ermit­teln. Etwa dann, wenn die Abfin­dung nicht ver­trag­lich ver­ein­bart ist, und die Abfin­dung nach § 1a KSchG ermit­telt wird.

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Neues Urteil: Beschränkungen für den GF-Anstellungsvertrag

In einem Gerichts­ver­fah­ren zur Reich­wei­te des All­ge­mei­nen Gleich­be­hand­lungs­ge­set­zes (AGG) für den GmbH-Geschäfts­füh­rer hat das Ober­lan­des­ge­richt (OLG)klargestellt, dass es nicht zu bean­stan­den ist, wenn die Lauf­zeit des Geschäfts­füh­rer-Ver­tra­ges auf ein bestimm­tes Alter begrenzt wird (hier: 60. Lebensjahr).

Vor­aus­set­zung:

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Volkelt-Brief 02/2017

Volkelt-FB-01Nach­fol­ge: Bes­te Ver­kaufs-Chan­cen für Betrie­be von 200 bis 500 Mit­ar­bei­tern + GmbH-Pla­nung 2017: Die wich­tigs­ten Eck­da­ten im Über­blick +  Ihre GmbH im Inter­net: Sie haf­ten für Urhe­ber­rechts­ver­let­zun­gen + DSGVO 2018: Höhe­re Stra­fen für Geschäfts­füh­rer bei Ver­stö­ßen gegen den Daten­schutz + Recht: Maß­nah­men gegen die Kün­di­gung des Geschäfts­füh­rers + Steu­ern: BMF aktua­li­siert Betriebs­stät­ten­ge­winn­auf­tei­lungs­ver­ord­nung + Bargeld/Finanzen: Beleg­pflicht kommt erst 2020 + BISS

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Recht: Maßnahmen gegen die Kündigung des Geschäftsführers

Der frist­los gekün­dig­te Fremd-Geschäfts­­­füh­rer hat aus­nahms­wei­se Anspruch auf ein Kün­di­gungs­schutz­ver­fah­ren, wenn er wie ein Arbeit­neh­mer ein­zu­stu­fen ist – also …