Der Geschäftsführer haftet für unlautere Wettbewerbshandlungen (hier: Haustürwerbung zum Wechsel des Energieversorgers) der von ihm vertretenen GmbH nur dann persönlich, wenn er
Schlagwort: Geschäftsführer Haftung
Volkelt-Brief 31/2014
Themen heute: Arbeitgeber-Beurteilungen: So verbessern Sie Ihr Rating + Geschäftsführer-Tantieme: FG Köln bremst Steuerprüfer aus + Einpersonen-GmbH: Keine Registrierung gegen die Kichensteuer + Compliance: Höhere Bußgelder statt Unternehmensstrafrecht + IHK-Pflichtbeitrag: Keine Chance gegen den Gerichtsvollzieher + Firmenwagen: Weniger Lohnsteuer für Leasing-Sonderzahlung + Haftung: Geschäftsführer haftet nicht für Wettbewerbsverstöße der GmbH + GmbH-Finanzen: Neue EU-Fördermittel für kleinere Unternehmen + BISS …
Als Geschäftsführer sind Sie für die Einhaltung von Recht und Gesetz verantwortlich (vgl. Nr. 18/2014). Was aber, wenn ein Unternehmen (hier: Thyssen-Krupp) zu einer Kartellstrafe (hier: 191 Mio. EUR) verurteilt wird und dieses den Geschäftsführer dafür persönlich in die Haftung nehmen will? Ein solcher Fall ist zurzeit gerichtsanhängig und wurde jetzt in erster Instanz vor dem Arbeitsgericht Essen entschieden (ArbG Essen, Urteil vom 19.12.2013, 1 Ca 3569/12). Zwar ist dies mit Sicherheit noch nicht das abschließende Urteil in diesem Verfahren gegen die Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft der der Thyssen-Krupp AG. Aber schon aus diesem ersten Urteil wird ersichtlich, welche rechtlichen Maßstäbe in einem solchen Verfahren angelegt werden. Wichtig für die Geschäftsführungspraxis sind folgende Hinweise: …
Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Erfolg deutscher Unternehmen im internationalen Geschäft auch darauf beruht, dass man sich den landestypischen Gepflogenheiten angepasst hat. So sind Bakschisch und kleine Aufmerksamkeiten keine Erfindung der Neuzeit und selbst in einer ganzen Reihe von Ländern der EU verbreitet Phänomene. Ein Richtung weisendes Urteil zur Haftung der Geschäftsleitung zu diesem Themenkomplex kommt jetzt vom LG München.
Hintergrund: …
In den letzten Jahren sind die Prozessrisiken im Geschäftsalltag enorm gestiegen. Für Sie als Geschäftsführer bedeutet das: Sie müssen die organisatorischen Vorkehrungen dafür schaffen, dass rechtserhebliche Sachverhalte (Mängelrügen, Garantieleistungen, Schaden auslösende Verursachungen, Abmahnungen usw.) systematisch bearbeitet werden. Gleichzeitig müssen Sie dafür sorgen, dass die Kosten für Rechtsberatung nicht aus dem Ufer laufen. Folgende Vorkehrungen reduzieren das Geschäftsführer-Risiko:
Nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München hat eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise Indizwirkung für die Zahlungseinstellung der GmbH und lässt auf eine (bevorstehende) Zahlungsunfähigkeit schließen. Folge für den Geschäftsführer: …
Macht ein Unternehmen im Kartellverfahren von der (Straf befreienden) Kronzeugen-Regelung Gebrauch, bringt das nicht automatisch Sicherheit bei eventuellen Schadensersatzprozessen. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat …