Kategorien
Volkelt-Briefe

Geschäftsführer haftet für Verstöße gegen die Legalitätspflicht (Fall Siemens)

Es ist nicht von der Hand zu wei­sen, dass der Erfolg deut­scher Unter­neh­men im inter­na­tio­na­len Geschäft auch dar­auf beruht, dass man sich den lan­des­ty­pi­schen Gepflo­gen­hei­ten ange­passt hat. So sind Bak­schisch und klei­ne Auf­merk­sam­kei­ten kei­ne Erfin­dung der Neu­zeit und selbst in einer gan­zen Rei­he von Län­dern der EU ver­brei­tet Phä­no­me­ne. Ein Rich­tung wei­sen­des Urteil zur Haf­tung der Geschäfts­lei­tung zu die­sem The­men­kom­plex kommt jetzt vom LG München.

Hin­ter­grund:Mit allen Sie­mens-Mit­ar­bei­tern, die in das Sys­tem der schwar­zen Kas­sen und Kor­rup­ti­ons­zah­lun­gen im Fern­ost-Geschäft ver­wi­ckelt waren, wur­den außer­ge­richt­li­che Ver­glei­che ver­ein­bart. Nur der Fall eines Vor­stands-Mit­glieds wur­de gericht­lich ent­schie­den. Dazu das LG Mün­chen: „Der Ange­klag­te wird in vol­lem Umfang zum Scha­dens­er­satz gegen­über der Sie­mens AG ver­ur­teilt“ (15 Mio. EUR für Anwalts- und Gerichts­kos­ten). Die im Urteil genann­ten Rechts­grund­sät­ze gel­ten auch für alle GmbH-Geschäfts­füh­rer (LG Mün­chen, Urteil vom 10.12.2013, 5 HK O 1387/10).

Die Rechts­la­ge: Als Geschäfts­füh­rer kön­nen Sie vom Unter­neh­men immer dann per­sön­lich in die Haf­tung genom­men wer­den, wenn Sie zulas­sen, dass gegen Recht und Gesetz ver­sto­ßen wird (Lega­li­täts­pflicht). Danach haf­tet der Geschäfts­füh­rer auch, wenn er sol­che Ver­stö­ße dul­det – also davon weiß und nichts dage­gen unter­nimmt. Und auch dann, wenn er es unter­lässt in sei­nem Unter­neh­men ein sog. Com­pli­ance-Sys­tem ein­zu­rich­ten, mit dem Ver­stö­ße vor­beu­gend erkannt, sys­te­ma­tisch auf­ge­deckt bzw. unter­bun­den wer­den kön­nen. Inso­fern gel­ten die Vor­ga­ben aus dem Gesetz zur Kon­trol­le und Trans­pa­renz im Unter­neh­mens­be­reich (Kon­TraG) aus­drück­lich auch für die GmbH und ihren Geschäfts­füh­rer (vgl. BT-Druck­sa­che 13/9712, Sei­te 15). Der im Pro­zess unter­le­ge­ne Geschäfts­lei­ter wird das Urteil so nicht hin­neh­men und hat gegen das Urteil Revi­si­on ein­ge­legt. Die­ses Ver­fah­ren ist nun anhän­gig vor dem Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Mün­chen unter dem Akten­zei­chen 7 U 113/14. Über den Aus­gang des Ver­fah­rens hal­ten wir Sie auf dem Laufenden.

Für die Pra­xis: In klei­ne­ren Unter­neh­men (weni­ger als 3 bis 4 Orga­ni­sa­ti­ons­ebe­nen) muss kein Com­pli­ance-Sys­tem ein­ge­rich­tet und auch kein Com­pli­ance-Beauf­trag­ter benannt wer­den. Hier genügt es, wenn Sie die Mit­ar­bei­ter regel­mä­ßig dar­auf hin­wei­sen, dass sie sich grund­sätz­lich an gesetz­li­che Vor­schrif­ten hal­ten müs­sen und über Ver­stö­ße die Geschäfts­füh­rung infor­mie­ren müs­sen. Ent­las­tend für den Geschäfts­füh­rer ist es auch, wenn die Arbeit­neh­mer auf die­se Pflich­ten in ihren Arbeits­ver­trä­gen aus­drück­lich hin­ge­wie­sen werden.

Schreibe einen Kommentar