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Volkelt-Briefe

Kartellvergehen: Geschäftsführer haften nicht persönlich (Thyssen)

Als Geschäfts­füh­rer sind Sie für die Ein­hal­tung von Recht und Gesetz ver­ant­wort­lich (vgl. Nr. 18/2014). Was aber, wenn ein Unter­neh­men (hier: Thys­sen-Krupp) zu einer Kar­tell­stra­fe (hier: 191 Mio. EUR) ver­ur­teilt wird und die­ses den Geschäfts­füh­rer dafür per­sön­lich in die Haf­tung neh­men will? Ein sol­cher Fall ist zur­zeit gerichts­an­hän­gig und wur­de jetzt in ers­ter Instanz vor dem Arbeits­ge­richt Essen ent­schie­den (ArbG Essen, Urteil vom 19.12.2013, 1 Ca 3569/12). Zwar ist dies mit Sicher­heit noch nicht das abschlie­ßen­de Urteil in die­sem Ver­fah­ren gegen die Geschäfts­füh­rer einer Toch­ter­ge­sell­schaft der der Thys­sen-Krupp AG. Aber schon aus die­sem ers­ten Urteil wird ersicht­lich, wel­che recht­li­chen Maß­stä­be in einem sol­chen Ver­fah­ren ange­legt wer­den. Wich­tig für die Geschäfts­füh­rungs­pra­xis sind fol­gen­de Hinweise: …