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Volkelt-Briefe

Kartellvergehen: Geschäftsführer haften nicht persönlich (Thyssen)

Als Geschäfts­füh­rer sind Sie für die Ein­hal­tung von Recht und Gesetz ver­ant­wort­lich (vgl. Nr. 18/2014). Was aber, wenn ein Unter­neh­men (hier: Thys­sen-Krupp) zu einer Kar­tell­stra­fe (hier: 191 Mio. EUR) ver­ur­teilt wird und die­ses den Geschäfts­füh­rer dafür per­sön­lich in die Haf­tung neh­men will? Ein sol­cher Fall ist zur­zeit gerichts­an­hän­gig und wur­de jetzt in ers­ter Instanz vor dem Arbeits­ge­richt Essen ent­schie­den (ArbG Essen, Urteil vom 19.12.2013, 1 Ca 3569/12). Zwar ist dies mit Sicher­heit noch nicht das abschlie­ßen­de Urteil in die­sem Ver­fah­ren gegen die Geschäfts­füh­rer einer Toch­ter­ge­sell­schaft der der Thys­sen-Krupp AG. Aber schon aus die­sem ers­ten Urteil wird ersicht­lich, wel­che recht­li­chen Maß­stä­be in einem sol­chen Ver­fah­ren ange­legt wer­den. Wich­tig für die Geschäfts­füh­rungs­pra­xis sind fol­gen­de Hinweise: …

  1. Da es sich bei den betei­lig­ten Geschäfts­füh­rern um Ange­stell­te in einem Toch­ter­un­ter­neh­men des Thys­sen-Krupp-Kon­zerns han­delt, geht es um Scha­dens­er­satz­an­sprü­che aus dem Anstel­lungs­ver­trag des ange­stell­ten Geschäfts­füh­rers ohne eige­ne Betei­li­gung. Damit, und das ist sicher­lich vor­teil­haft für die betrof­fe­nen Geschäfts­füh­rer, ist das Arbeits­ge­richt die zustän­di­ge Gerichts­bar­keit.
  2. In der Toch­ter­ge­sell­schaft gibt es eine Res­sort­auf­tei­lung unter den Geschäfts­füh­rern. Der Ver­stoß gegen Kar­tell­recht (hier: Preis­ab­spra­chen im Schie­nen­kar­tell) betrifft den Bereich Ver­trieb und damit in ers­ter Linie den für den Ver­trieb zustän­di­gen Geschäfts­füh­rer. Alle ande­ren Geschäfts­füh­rer kön­nen erst nach­ran­gig zur Rechen­schaft gezo­gen wer­den. Vor­aus­set­zung: Die Res­sort­auf­tei­lung ist recht­lich ver­bind­lich ver­ein­bart und wird ent­spre­chend praktiziert.
  3. Der Geschäfts­füh­rer hat­te die Kon­zern­lei­tung über die Pra­xis des sog. Exklu­siv­ver­triebs (zu über­höh­ten Prei­sen) infor­miert und die Zen­tra­le hat­te die­ser Pra­xis im Rah­men einer Com­pli­ance-Prü­­fung nicht wider­spro­chen.
  4. Dem Geschäfts­füh­rer konn­te nicht nach­ge­wie­sen wer­den, dass er an den kar­tell­rechts­wid­ri­gen Abspra­chen selbst betei­ligt war. Damit sind auch die Vor­aus­set­zun­gen für einen Ver­stoß gegen die Sorg­falts­pflich­ten (§ 43 Abs. 1 GmbH-Gesetz) nicht gegeben.
  5. Im nächs­ten Schritt wird geprüft, ob der Geschäfts­füh­rer zivil­recht­lich für Scha­dens­er­satz auf­kom­men muss. Dann geht es um ganz ande­re Sum­men. Die Bahn AG lässt prü­fen, ob Thys­sen-Krupp den über­höh­ten Kauf­preis­an­teil zurück­zah­len muss. Ist das der Fall, wird das Unter­neh­men eben­falls prü­fen las­sen, ob die Geschäfts­lei­tung dafür gera­de ste­hen muss.
 Kri­tisch wird es für den Geschäfts­füh­rer, wenn er wett­be­werbs­wid­ri­ge Kar­tell­ab­spra­chen initi­iert, an sol­chen Abspra­chen selbst betei­ligt ist oder davon weiß, untä­tig bleibt und sein Auf­sichts­gre­mi­um (Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung) nicht infor­miert. Auch dann, wenn der ver­triebs­zu­stän­di­ge Geschäfts­füh­rer im Geschäfts­füh­rungs­gre­mi­um über sol­che Abspra­chen berich­tet oder wenn der Anschein sol­cher Abspra­chen bei dem/den Mitgeschäftsführer/n ent­steht, soll­ten die­se ihr Auf­sichts­gre­mi­um infor­mie­ren. Haben die Gesell­schaf­ter kei­ne Ein­wän­de gegen ein kar­tell­ge­setz­wid­ri­ges Vor­ge­hen, dann sind der/die Geschäfts­füh­rer auf jeden Fall aus dem Schnei­der. Die Gesell­schaf­ter kön­nen dann vom Geschäfts­füh­rer kei­nen Scha­dens­er­satz z. B. für Straf­zah­lun­gen oder für Gerichts- und Anwalts­kos­ten durchsetzen.

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