Begründet der Geschäftsführer einer GmbH im Insolvenzverfahren seine positive Fortführungsprognose mit Verweis auf stille Reserven, muss er stichhaltig darlegen, welche stille Reserven im Einzelnen oder welche sonstigen für die Überschuldungsbilanz maßgeblichen Wertaufhellungen vorhanden sind. Kann der Geschäftsführer diesen Nachweis nicht führen, hat seine darauf gestützte Fortführungsprognose keinen Bestand. Das Insolvenzgericht wird das bereits eröffnete Insolvenzverfahren im Anschluss fortführen (OLG Hamburg, Urteil v. 16.3.2018, 5 U 191/16, rechtskräftig). Dazu …
Schlagwort: Fortsetzungsprognose
Volkelt-Brief 33/2018
Chefsache: Wertschätzung kostet .… ZEIT + GmbH-Vermögen: Was Geschäftsführer bei der Vermögensanlage beachten müssen + Bitcoin-GmbH: Ein sicherer Hafen für Krypto-Währungen + Neue Rechtslage: Gericht erschwert Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils + Stille Reserven: Voraussetzungen für eine positive Fortsetzungsprognose + Steuerlast: Ende der Abgeltungssteuer für Zinserträge kommt näher + GmbH-Recht: Jeder Geschäftsführer muss versichern, dass kein Berufsverbot besteht + Steuerprüfung: Auswertungen des automatischen Informationsaustauschs ab 2020
BISS … die Wirtschaft-Satire
Volkelt-Brief 06/2018
- Zollkontrolle: Arbeitszeit-Aufzeichnungen im Visier + Im Überblick: Urteile 2017, die SIE als Geschäftsführer betreffen… (I) + vGA-Prüfung: Jetzt will das Finanzamt auch noch Schenkungssteuer + GmbH-Finanzen: EU-Fördermittel und Ausschreibungen + Geschäftsführer privat: Stille Beteiligung statt Gesellschafterdarlehen? + Persönliche Haftung des Geschäftsführers für Kartellstrafen + Geschäftsführer-Haftung: Anforderungen an eine Fortführungsprognose +
BISS … die Wirtschaft-Satire
Vorsicht in der GmbH/UG-Krise: Mit soeben veröffentlichtem Urteil hat der Bundesgerichtshof dazu Stellung genommen, was passiert, wenn der Insolvenzverwalter Geld von Geschäftsführer zurück haben will, der Geschäftsführer aber der Meinung ist, dass die GmbH noch Zukunftschancen hat. Wenn es in der GmbH „kriselt”, müssen Sie auf jeden Fall folgendes beachten: >