Kategorien
Aktuell

Geschäftsführer muss Zukunftsfähigkeit der GmbH beweisen

Übli­cher­wei­se ist es Auf­ga­be des ein­ge­setz­ten Insol­ven­ver­wal­ters, eine sog. Fort­set­zungs­pro­gno­se anzu­stel­len – also fest­zu­stel­len, wel­che Chan­cen die GmbH/UG noch auf dem Markt hat. Ist er der Mei­nung, dass die GmbH han­cen­los ist, wird er das Insol­venz­ver­fah­ren durch­füh­ren und die GmbH/UG beenden.

Vor­sicht in der GmbH/UG-Kri­se: Mit soeben ver­öf­fent­lich­tem Urteil hat der Bun­des­ge­richts­hof dazu Stel­lung genom­men, was pas­siert, wenn der Insol­venz­ver­wal­ter Geld von Geschäfts­füh­rer zurück haben will, der Geschäfts­füh­rer aber der Mei­nung ist, dass die GmbH noch Zukunfts­chan­cen hat. Wenn es in der GmbH „kri­selt”, müs­sen Sie auf jeden Fall fol­gen­des beachten: >

Übli­cher­wei­se ist es Auf­ga­be des ein­ge­setz­ten Insol­venz­ver­wal­ters, eine sog. Fort­set­zungs­pro­gno­se anzu­stel­len – also fest­zu­stel­len, wel­che Chan­cen die GmbH/UG noch auf dem Markt hat. Ist er der Mei­nung, dass die GmbH chan­cen­los ist, wird er das Insol­venz­ver­fah­ren durch­füh­ren und die GmbH/UG beenden.

Was aber, wenn der Insol­venz­ver­wal­ter z. B. wegen feh­len­der Bran­chen­kennt­nis­se kei­ne sog. posi­ti­ve Fort­set­zungs­pro­gno­se erstellt – der Geschäfts­füh­rer aber der Mei­nung ist, dass die GmbH/UG über­le­ben kann?

Dazu der BFH: Dann muss der Geschäfts­füh­rer das bewei­sen – und dafür „Bele­ge” vor­le­gen – etwa in Form von Auf­trä­gen, beson­de­ren Mar­ke­ting-Chan­cen, neu­en Pro­duk­ten usw. – ver­se­hen mit dem ent­spre­chen­den Busi­ness-Plan und der Finan­zie­rung. Kann er das nicht bewei­sen, darf der Insol­venz­ver­wal­ter liqui­die­ren. Mehr noch: Hat er For­de­run­gen gegen den Geschäfts­füh­rer (z. B. wegen Über­schrei­tung der Frist zur Insol­venz­an­trag­stel­lung), kann er die­se anschlie­ßend durchsetzen.

Quel­le: BGH, Urteil vom 18.10.2010 II ZR 151/09  > Hier ankli­cken

Schreibe einen Kommentar