Schlagwort: Bußgeld
Volkelt-Brief 28/2020
Pflichtveröffentlichung: BfJ macht wieder ernst! + MWSt: Vorsicht beim Kalkulieren und Nachdenken über Preise + Geschäftsführer-Perspektive: Nur Gewinner oder schon Profiteur? + Digitales: Wenig Interesse an Zeugnissen für Arbeitgeber + GmbH-Notverkauf: Immer schön ehrlich bleiben + Steuer: Finanzamt muss geänderten KSt-Bescheid berücksichtigen + Betriebsrat: Kein Einblick in die elektronische Personalakte + Mitarbeiter: Kurzarbeit geht nur mit Zustimmung + Freie Mitarbeiter: Auskunft nach dem Entgelttransparenzgesetz
Noch immer sind die meisten Unternehmen auf Krisenmodus geschaltet. Nicht so die Bundesbehörden – etwa das Bundesamt für Justiz (BfJ), das zuständig für Verstöße gegen die Pflichtveröffentlichung der GmbH-Jahresabschlüsse ist und ab sofort wieder auf Normalbetrieb umschaltet. Vorübergehend hatte die Bonner Behörde Ordnungsgeldbescheide und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen säumige GmbHs bzw. deren Geschäftsführung ausgesetzt (vgl. Nr. 17/2020, BfJ-Schreiben vom 24.6.2020).
Ab sofort müssen Sie beachten: GmbHs/UG, die die eine Androhungsverfügung mit Ausstellungsdatum zwischen dem 6.2.2020 und dem 20.3.2020 erhalten haben, müssen lediglich die Kosten des Verfahrens zahlen, sofern die Offenlegung bis zum 12.6.2020 nachgeholt wurde. des Verfahrens übernehmen (104,50 EUR). Daraus folgt: Wer bis dahin immer noch nicht veröffentlich hat, muss Ordnungsgeld bezahlen bzw. damit rechnen, dass vollstreckt wird. Gegen alle GmbHs/UG, deren Frist zur Offenlegung zwischen dem 1.1.2020 und dem Ablauf des 30.4.2020 endete (z. B. bei abweichendem Wirtschaftsjahr für den JA 2018/19) und die bis zum 30.6. nicht veröffentlicht haben, wird die Behörde – wie bisher schon praktiziert – automatisch ein Ordnungsgeldverfahren einleiten. Sie bzw. Ihr Steuerberater ist gefordert.
Für die Praxis: Unternehmen, die sich in einer bedrohlichen wirtschaftlichen Lage befinden, lässt das BfJ ein Hintertürchen offen. Im Einzelfall und im besonders zu begründendem Fall sind die zuständigen Sachbearbeiter angewiesen, Aufschub zu gewähren. Dazu müssen Sie aber von sich aus tätig werden und sich mit dem Sachbearbeiter in Verbindung setzen, der dann eine Einzelfallentscheidung veranlassen kann. Einen Rechtsanspruch darauf haben Sie allerdings nicht.
Volkelt-Brief 17/2020
Krisen-Strategie: Keine Rücklagen, kein Zuschuss, kein Kredit – was tun? + Gegen die Krise: In der Sanierung unbedingt den Kündigungsschutz beachten + Geschäftsführer-Perspektive: Von Pessimisten und Optimisten + Praktisches: Die Maßnahmen der KfW im Überblick + Digitales: Über die Hoheit in den Wohnzimmern + Jahresabschluss 2018: Bußgeldbescheide dürfen liegen bleiben + Rechtsänderung: GmbH-Beschlussfassung im Umlaufverfahren + BMAS: Zahlreiche Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes sind ausgesetzt + Wie lang kann der Insolvenzverwalter auf das Privatvermögen des Geschäftsführers zugreifen? + Corona: Zuschuss für Handwerker abgelehnt – kein eiliger Handlungsbedarf
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In einem Musterverfahren hat die Bundesnetzagentur jetzt gegen die ENERGYsparks GmbH wegen unerlaubter Telefon-Akquise erstmals das Höchst-Bußgeld von 300.000 EUR angeordnet. Insgesamt hatten sich ca. 6.000 Verbraucher über das Unternehmen beschwert. Dieses ließ telefonisch für einen Wechsel des Strom- bzw. Gasversorgers werben, ohne die Zustimmung der Betroffenen eingeholt zu haben. Dem Unternehmen waren die Verstöße bekannt. Dennoch hat die Geschäftsführung nichts unternommen, um diese abzustellen. Das Amtsgericht Bonn wird abschließend entscheiden. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Als GmbH-Geschäftsführer sind Sie verantwortlich für die Offenlegungspflicht Ihrer GmbH (§§ 325 ff. HGB). Wir berichten dazu regelmäßig zu Verstößen und Bußgeldverfahren in diesem Zusammenhang. Rechtslage bisher: Das für diese Verfahren zuständige Landgericht (LG) Bonn ist in den bisher dazu ergangenen Entscheidungen (Vollständige Liste der Verfahren vor dem LG Bonn > https://www.bundesjustizamt.de > Themen > Ordnungs- und Bußgeldverfahren > Jahresabschlusspublizität) konsequent davon ausgegangen, dass Sie als Geschäftsführer für Verstöße verantwortlich sind und Sie im Zweifel das fällige Bußgeld zahlen müssen. Selbst dann, wenn Ihr Steuerberater diese Aufgabe offiziell übernommen hat. Also z. B. im Steuerberatervertrag schwarz auf weis vereinbart ist, dass dieser für die fristgerechte Erfüllung der Offenlegung des Jahresabschlusses zuständig ist.
Achtung: …
Nach § 36 GmbH-Gesetz gilt: „Die Geschäftsführer einer Gesellschaft, die der Mitbestimmung unterliegt, legen für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb der Geschäftsführer Zielgrößen fest. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein”. Sanktionen für Verstöße dagegen sind vom Gesetzgeber bisher nicht vorgesehen.
ACHTUNG: …
Spätestens mit den Panama-Papers ist das Thema „Strohmann-Firmen” in aller Munde. Dazu hatte die Bundesregierung im Frühjahr dazu das Geldwäsche-Gesetz beschlossen. Ergebnis: Das sog. (elektronische) Transparenzregister soll seit 1.10.2017 dafür sorgen, dass anonyme Gesellschafter offen gelegt werden (vgl. Nr. 15/2017). Darin werden alle „wirtschaftlich Berechtigten” erfasst, die zu mehr als 25 % am Kapital einer Firma beteiligt sind und deren Beteiligung sich nicht aus dem Handelsregister ergibt. Das gilt auch für die Stimmberechtigungen – also für den Fall, dass ein Gesellschafter zwar weniger als 25 % der GmbH hält, aber über ein Sonderstimmrecht eine Sperrminorität verfügt.
Das für die Umsetzung zuständige Bundesverwaltungsamt (BVA) meldet dazu, dass …
Bereits der bloße Informationsaustausch zwischen Unternehmen im Wettbewerb berechtigt die Kartellbehörden, Strafen zu verhängen. Wörtlich heißt es dazu in einem Urteil des OLG Düsseldorf : …
Hat ein potentieller Kunde oder ein ehemaliger Geschäftspartner Sie darauf hingewiesen, dass er keine Werbe-E-Mails erhalten möchte und dies …