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Geschützt: Volkelt-Brief 48/2020

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Volkelt-Brief 28/2020

Pflicht­ver­öf­fent­li­chung: BfJ macht wie­der ernst! + MWSt: Vor­sicht beim Kal­ku­lie­ren und Nach­den­ken über Prei­se + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Nur Gewin­ner oder schon Pro­fi­teur? + Digi­ta­les: Wenig Inter­es­se an Zeug­nis­sen für Arbeit­ge­ber + GmbH-Not­ver­kauf: Immer schön ehr­lich blei­ben + Steu­er: Finanz­amt muss geän­der­ten KSt-Bescheid berück­sich­ti­gen + Betriebs­rat: Kein Ein­blick in die elek­tro­ni­sche Per­so­nal­ak­te + Mit­ar­bei­ter: Kurz­ar­beit geht nur mit Zustim­mung + Freie Mit­ar­bei­ter: Aus­kunft nach dem Entgelttransparenzgesetz

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Pflichtveröffentlichung: BfJ setzt Bußgeld wieder durch

Noch immer sind die meis­ten Unter­neh­men auf Kri­sen­mo­dus geschal­tet. Nicht so die Bun­des­be­hör­den – etwa das Bun­des­amt für Jus­tiz (BfJ), das zustän­dig für Ver­stö­ße gegen die Pflicht­ver­öf­fent­li­chung der GmbH-Jah­res­ab­schlüs­se ist und ab sofort wie­der auf Nor­mal­be­trieb umschal­tet. Vor­über­ge­hend hat­te die Bon­ner Behör­de Ord­nungs­geld­be­schei­de und Zwangs­voll­stre­ckungs­maß­nah­men gegen säu­mi­ge GmbHs bzw. deren Geschäfts­füh­rung aus­ge­setzt (vgl. Nr. 17/2020, BfJ-Schrei­ben vom 24.6.2020).

Ab sofort müs­sen Sie beach­ten: GmbHs/UG, die die eine Andro­hungs­ver­fü­gung mit Aus­stel­lungs­da­tum zwi­schen dem 6.2.2020 und dem 20.3.2020 erhal­ten haben, müs­sen ledig­lich die Kos­ten des Ver­fah­rens zah­len, sofern die Offen­le­gung bis zum 12.6.2020 nach­ge­holt wur­de. des Ver­fah­rens über­neh­men (104,50 EUR). Dar­aus folgt: Wer bis dahin immer noch nicht ver­öf­fent­lich hat, muss Ord­nungs­geld bezah­len bzw. damit rech­nen, dass voll­streckt wird. Gegen alle GmbHs/UG, deren Frist zur Offen­le­gung zwi­schen dem 1.1.2020 und dem Ablauf des 30.4.2020 ende­te (z. B. bei abwei­chen­dem Wirt­schafts­jahr für den JA 2018/19) und die bis zum 30.6. nicht ver­öf­fent­licht haben, wird die Behör­de – wie bis­her schon prak­ti­ziert – auto­ma­tisch ein Ord­nungs­geld­ver­fah­ren ein­lei­ten. Sie bzw. Ihr Steu­er­be­ra­ter ist gefordert.

Für die Pra­xis: Unter­neh­men, die sich in einer bedroh­li­chen wirt­schaft­li­chen Lage befin­den, lässt das BfJ ein Hin­ter­tür­chen offen. Im Ein­zel­fall und im beson­ders zu begrün­den­dem Fall sind die zustän­di­gen Sach­be­ar­bei­ter ange­wie­sen, Auf­schub zu gewäh­ren. Dazu müs­sen Sie aber von sich aus tätig wer­den und sich mit dem Sach­be­ar­bei­ter in Ver­bin­dung set­zen, der dann eine Ein­zel­fall­ent­schei­dung ver­an­las­sen kann. Einen Rechts­an­spruch dar­auf haben Sie aller­dings nicht.

 
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Volkelt-Brief 17/2020

Kri­sen-Stra­te­gie: Kei­ne Rück­la­gen, kein Zuschuss, kein Kre­dit – was tun? + Gegen die Kri­se: In der Sanie­rung unbe­dingt den Kün­di­gungs­schutz beach­ten + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Von Pes­si­mis­ten und Opti­mis­ten + Prak­ti­sches: Die Maß­nah­men der KfW im Über­blick + Digi­ta­les: Über die Hoheit in den Wohn­zim­mern + Jah­res­ab­schluss 2018: Buß­geld­be­schei­de dür­fen lie­gen blei­ben + Rechts­än­de­rung: GmbH-Beschluss­fas­sung im Umlauf­ver­fah­ren + BMAS: Zahl­rei­che Vor­schrif­ten des Arbeits­zeit­ge­set­zes sind aus­ge­setzt + Wie lang kann der Insol­venz­ver­wal­ter auf das Pri­vat­ver­mö­gen des Geschäfts­füh­rers zugrei­fen? + Coro­na: Zuschuss für Hand­wer­ker abge­lehnt – kein eili­ger Handlungsbedarf

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Marketing: Unerlaubte Telefon-Akquise kostet bis zu 300.000 EUR

In einem Mus­ter­ver­fah­ren hat die Bun­des­netz­agen­tur jetzt gegen die ENER­GYs­parks GmbH wegen uner­laub­ter Tele­fon-Akqui­se erst­mals das Höchst-Buß­geld von 300.000 EUR ange­ord­net. Ins­ge­samt hat­ten sich ca. 6.000 Ver­brau­cher über das Unter­neh­men beschwert. Die­ses ließ tele­fo­nisch für einen Wech­sel des Strom- bzw. Gas­ver­sor­gers wer­ben, ohne die Zustim­mung der Betrof­fe­nen ein­ge­holt zu haben. Dem Unter­neh­men waren die Ver­stö­ße bekannt. Den­noch hat die Geschäfts­füh­rung nichts unter­nom­men, um die­se abzu­stel­len. Das Amts­ge­richt Bonn wird abschlie­ßend ent­schei­den. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

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GmbH-Jahresabschluss: Was tun, wenn der Steuerberater nicht liefert?

Als GmbH-Geschäfts­füh­rer sind Sie ver­ant­wort­lich für die Offen­le­gungs­pflicht Ihrer GmbH (§§ 325 ff. HGB). Wir berich­ten dazu regel­mä­ßig zu Ver­stö­ßen und Buß­geld­ver­fah­ren in die­sem Zusam­men­hang. Rechts­la­ge bis­her: Das für die­se Ver­fah­ren zustän­di­ge Land­ge­richt (LG) Bonn ist in den bis­her dazu ergan­ge­nen Ent­schei­dun­gen (Voll­stän­di­ge Lis­te der Ver­fah­ren vor dem LG Bonn > https://www.bundesjustizamt.de > The­men > Ord­nungs- und Buß­geld­ver­fah­ren > Jah­res­ab­schluss­pu­bli­zi­tät) kon­se­quent davon aus­ge­gan­gen, dass Sie als Geschäfts­füh­rer für Ver­stö­ße ver­ant­wort­lich sind und Sie im Zwei­fel das fäl­li­ge Buß­geld zah­len müs­sen. Selbst dann, wenn Ihr Steu­er­be­ra­ter die­se Auf­ga­be offi­zi­ell über­nom­men hat. Also z. B. im Steu­er­be­ra­ter­ver­trag schwarz auf weis ver­ein­bart ist, dass die­ser für die frist­ge­rech­te Erfül­lung der Offen­le­gung des Jah­res­ab­schlus­ses zustän­dig ist.

Ach­tung:

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GmbH/Recht: ACHTUNG – Verstöße gegen § 36 GmbH-Gesetz

Nach § 36 GmbH-Gesetz gilt: „Die Geschäfts­füh­rer einer Gesell­schaft, die der Mit­be­stim­mung unter­liegt, legen für den Frau­en­an­teil in den bei­den Füh­rungs­ebe­nen unter­halb der Geschäfts­füh­rer Ziel­grö­ßen fest. Liegt der Frau­en­an­teil bei Fest­le­gung der Ziel­grö­ßen unter 30 Pro­zent, so dür­fen die Ziel­grö­ßen den jeweils erreich­ten Anteil nicht mehr unter­schrei­ten. Gleich­zei­tig sind Fris­ten zur Errei­chung der Ziel­grö­ßen fest­zu­le­gen. Die Fris­ten dür­fen jeweils nicht län­ger als fünf Jah­re sein”. Sank­tio­nen für Ver­stö­ße dage­gen sind vom Gesetz­ge­ber bis­her nicht vorgesehen.

ACHTUNG: …

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Transparenzregister: Fehler in der Gesellschafterliste werden bestraft

Spä­tes­tens mit den Pana­ma-Papers ist das The­ma „Stroh­mann-Fir­men” in aller Mun­de. Dazu hat­te die Bun­des­re­gie­rung im Früh­jahr dazu das Geld­wä­sche-Gesetz beschlos­sen. Ergeb­nis: Das sog. (elek­tro­ni­sche) Trans­pa­renz­re­gis­ter soll seit 1.10.2017 dafür sor­gen, dass anony­me Gesell­schaf­ter offen gelegt wer­den (vgl. Nr. 15/2017). Dar­in wer­den alle „wirt­schaft­lich Berech­tig­ten” erfasst, die zu mehr als 25 % am Kapi­tal einer Fir­ma betei­ligt sind und deren Betei­li­gung sich nicht aus dem Han­dels­re­gis­ter ergibt. Das gilt auch für die Stimm­be­rech­ti­gun­gen – also für den Fall, dass ein Gesell­schaf­ter zwar weni­ger als 25 % der GmbH hält, aber über ein Son­der­stimm­recht eine Sperr­mi­no­ri­tät verfügt.

Das für die Umset­zung zustän­di­ge Bun­des­ver­wal­tungs­amt (BVA) mel­det dazu, dass … 

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Kartellvergehen: Bereits der Informationsaustausch wird bestraft

Bereits der blo­ße Infor­ma­ti­ons­aus­tausch zwi­schen Unter­neh­men im Wett­be­werb berech­tigt die Kar­tell­be­hör­den, Stra­fen zu ver­hän­gen. Wört­lich heißt es dazu in einem Urteil des OLG Düsseldorf : … 

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E‑Commerce: Vorsicht mit Werbe-E-Mails

Hat ein poten­ti­el­ler Kun­de oder ein ehe­ma­li­ger Geschäfts­part­ner Sie dar­auf hin­ge­wie­sen, dass er kei­ne Wer­be-E-Mails erhal­ten möch­te und dies …