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Volkelt-Briefe

GmbH-Jahresabschluss: Was tun, wenn der Steuerberater nicht liefert?

Als GmbH-Geschäfts­füh­rer sind Sie ver­ant­wort­lich für die Offen­le­gungs­pflicht Ihrer GmbH (§§ 325 ff. HGB). Wir berich­ten dazu regel­mä­ßig zu Ver­stö­ßen und Buß­geld­ver­fah­ren in die­sem Zusam­men­hang. Rechts­la­ge bis­her: Das für die­se Ver­fah­ren zustän­di­ge Land­ge­richt (LG) Bonn ist in den bis­her dazu ergan­ge­nen Ent­schei­dun­gen (Voll­stän­di­ge Lis­te der Ver­fah­ren vor dem LG Bonn > https://www.bundesjustizamt.de > The­men > Ord­nungs- und Buß­geld­ver­fah­ren > Jah­res­ab­schluss­pu­bli­zi­tät) kon­se­quent davon aus­ge­gan­gen, dass Sie als Geschäfts­füh­rer für Ver­stö­ße ver­ant­wort­lich sind und Sie im Zwei­fel das fäl­li­ge Buß­geld zah­len müs­sen. Selbst dann, wenn Ihr Steu­er­be­ra­ter die­se Auf­ga­be offi­zi­ell über­nom­men hat. Also z. B. im Steu­er­be­ra­ter­ver­trag schwarz auf weis ver­ein­bart ist, dass die­ser für die frist­ge­rech­te Erfül­lung der Offen­le­gung des Jah­res­ab­schlus­ses zustän­dig ist.

Ach­tung:Es gibt eine Aus­nah­me. In einem Beschluss des Land­ge­richts Bonn heißt es: „Es besteht kei­ne Pflicht zur Prü­fung der recht­zei­ti­gen Offen­le­gung, wenn der beauf­trag­te Steu­er­be­ra­ter gegen­über der GmbH die Ein­rei­chung bestä­tigt“ (vgl. LG Bonn, Beschluss v. 6.6.2013, 31 T 59/13). Im kon­kre­ten Fall hat­te das Bun­des­amt für Jus­tiz die Pflicht-Offen­le­gung ange­mahnt. Der Geschäfts­füh­rer hat­te dar­auf­hin den Steu­er­be­ra­ter ange­wie­sen, den voll­stän­di­gen Jah­res­ab­schluss zum elek­tro­ni­schen Unter­neh­mens­re­gis­ter ein­zu­rei­chen. Die­ser hat­te vor Ablauf der gesetz­ten 6‑Wochenfrist die Erle­di­gung ver­spro­chen und die­se vor­ab dem Geschäfts­füh­rer bestä­tigt, ohne dass der Jah­res­ab­schluss erfolg­reich über­mit­telt war.

Aller­dings müs­sen Sie das Ver­säum­nis des Steu­er­be­ra­ters bele­gen kön­nen (Auf­trags­ver­ga­be, E‑Mail-Ter­min­über­wa­chung, Bestä­ti­gung des Steu­er­be­ra­ters über die Ein­rei­chung). Das LG Bonn ver­langt zusätz­lich, dass Sie nach Erhalt der Andro­hungs­ver­fü­gung (Buß­geld­an­dro­hung nach Frist­über­schrei­tung) eine gestei­ger­te Sorg­falts­pflicht aus­üben. Sie müs­sen sich selbst eine Wie­der­vor­la­ge­frist set­zen (beweis­bar). Z. B., indem Sie eine Akten­no­tiz vor Ablauf der 6‑Wochenfrist als Vor­gang anle­gen und doku­men­tie­ren (Ter­min­ka­len­der). Laut LG Bonn, müs­sen Sie die Frist dann so wäh­len, dass Sie – wenn der beauf­trag­te Steu­er­be­ra­ter immer noch nicht tätig gewor­den ist – selbst Maß­nah­men zur Erfül­lung der Offen­le­gungs­frist ergrei­fen kön­nen. Im Klar­text: Das soll­te also min­des­tens 1 Woche vor Ablauf der 6‑Wochenfrist sein. Dann kön­nen Sie ggf. selbst tätig wer­den (ver­ein­fach­te Ver­öf­fent­lich des Jah­res­ab­schlus­ses für klei­ne GmbH; Ein­ga­be­for­mu­lar unter www.unternehmensregister.de > zur Publi­ka­ti­ons-Platt­form > Ein­ga­be­for­mu­lar für klei­ne Gesell­schaf­ten) oder einen wei­te­ren Steu­er­be­ra­ter ein­schal­ten. Hat der Steu­er­be­ra­ter den Jah­res­ab­schluss noch gar nicht erstellt, soll­ten Sie auf jeden Fall einen Rechts­an­walt (Fach­an­walt für Gesell­schafts­recht, Han­dels­recht) einschalten.

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