Digital-Hype: „Schwachstelle” Mitarbeiter + Geschäftsführer/Haftung: Da hilft nur lückenlos dokumentieren + Geschäftsführer-Perspektive: 200 Stunden für die Steuer ist zuviel! + Wirtschafts-Trends: Was Geschäftsführer veranlassen müssen … + Digitales: KI und der Haus-Roboter + GF-Kompetenzen: Müssen Sie den Sohnemann des Haupt-Gesellschafters einstellen? + Geschäftsführer privat: Geldvermögen schrumpfen – was tun? + Warnung: Das sog. Sozialkreditsystem betrifft alle China-Geschäfte + GmbH/Recht: Streitigkeiten um die Höhe der Abfindung
Schlagwort: Bundessozialgericht
Wenn die oder einer der Gesellschafter Einfluss auf die Personalpolitik nehmen wollen und z. B. auf die Einstellu von Familien-Mitgliedern drängen, kann das gut gehen – muss aber nicht, z. B. wenn die Qualifikation des Bewerbers für die Stelle nicht ausreicht. Das führt dann meist zu unangenehmen Konflikten mit der Geschäftsführung. Aber wer hat denn nun das Sagen in Sachen Personal-Politik?
Grundsätzlich gilt: „Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag ist die Dienstaufsicht und das Weisungsrecht über die Arbeitnehmer der GmbH jedoch Sache der laufenden Geschäftsführung und nicht der Gesellschafterversammlung“ (Bundessozialgericht, Beschluss vom 17.5.2001, B 12 KR 34/00 R). Das sind klare Vorgaben. Einstellung, Auswahl und Anleitung der Mitarbeiter gehört mit zu den Organisationspflichten des Geschäftsführers. Er muss dafür sorgen, dass Mitarbeiter eingestellt werden, die ausreichend qualifiziert sind und in der Lage sind, die Ihnen übertragenen Aufgaben zu erledigen.
Volkelt-Brief 36/2018
CEO-Fraud: Vorbeugen gegen eine neue Betrugsmasche + Firmenwagen/Flotte: Entscheider-Vorgaben für die E‑Mobilität + Digitales: Nerds mögen keine Overhead-Vorgaben – was tun? + Pflichtversicherte Geschäftsführer: Anspruch auf Rente mit 63 + GmbH/Finanzen: Zahlungsziel als Kalkulationsfaktor + Mini-Betrug: Ende einer der größten deutschen Firmeninsolvenzen + GmbH-Recht: Nachtrag zum Eigenkapitalersatz + Mitarbeiter: Arbeitgeber muss „Fremdgehen” nicht hinnehmen
BISS … die Wirtschaft-Satire
Ein Rentenanspruch des sozialversicherungspflichtigen (Fremd-) Geschäftsführers einer GmbH auf die sog. „Rente ab 63” besteht, wenn das gesamte Unternehmen des Arbeitgebers als Basis vorhandener Beschäftigungen wegfällt. Das ist der Fall, wenn die GmbH in der Insolvenzv liquidiert wird oder wenn die Gesellschafter die GmbH auflösen (Bundessozialgericht, Urteil v. 28.6.2018, B 5 R 25/17 R).
Volkelt-Brief 35/2018
GmbH/Recht: Darf der Kollege dem Kollegen kündigen? + Ehegatten-GmbH: Wenn es in der Partnerschaft nicht mehr stimmt – was tun? + Digitales: Vorsicht bei Ihrem Invest in digitales Geld + GmbH-Zahlen: SIE verantworten des Jahresabschluss + Mitarbeiter: Gutverdiener als leitende Angestellte + VW-Folgen: Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung + GmbH/Steuer: Sanierungsgewinn im Insolvenzverfahren + Freiwillig versicherte Geschäftsführer: Voller KV-Beitrag auf die Sofortrente
BISS … die Wirtschaft-Satire
Geschäftsführer, die freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind und eine Direkt- bzw. private Rentenversicherung mit Auszahlungswahlrecht abgeschlossen haben, müssen auf den vollen Auszahlungsbetrag der Sofortrente und nicht nur auf den Kapitalzuwachs Krankenkassenbeiträge zahlen. Damit bestätigt das Bundessozialgericht die bisher bereits den Sozialgerichten entschiedene Rechtslage und bestätigt seine bereits dazu ergangenen Entscheidung vom 10.10.2017 (Bundessozialgericht, Urteil v. 15.8.2018, B 12 R 5/17 R).
Volkelt-Brief 31/2012
Themen heute: Wirtschaftsprüfer machen Lobby-Arbeit gegen den Mittelstand – so wehren sie sich gegen die Abschaffung der Prüfungspflicht für mittelgroße GmbHs + Familien-GmbH: Ehegatte hat Anspruch auf Mit-Versicherung in der Krankenversicherung + BGH-aktuell: Umwandlung in eine GmbH schützt nicht gegen Haftung für Alt-Fälle + Gesellschafter-Darlehen: Rangrücktritt muss richtig formuliert sein – und zwar so! + Kleinstunternehmen (auch: UG, GmbH) werden etwas „Bürokratie”- entlastet + BISS …
Nach der gesetzlichen Rentenversicherung versuchen sich nun auch die ersten Krankenkassen daran, die spezielle Gesetzeslage für GmbH-Gesellschafter und Geschäftsführer zu Ihren Gunsten zu nutzen. Beispiel: In einer Familien-GmbH & Co. KG ist die Ehegattin …