Schlagwort: BGH
Volkelt-Brief 34/2020
Die Themen heute:
GmbH in der Krise: Hängepartie um die Überschuldung + Geschäftsführer im Konzern: Auch hier werden Stühle gerückt + Geschäftsführer-Perspektive: Der Stress geht in die nächste Runde + Praktisch: Zukaufen und Verkaufen in der Krise + Digitales: Die App für die Software + GmbH-Sanierung: Was tun, wenn ein Gesellschafter nicht mitzieht? + Arbeiten: Neue Arbeitsschutzregeln in Corona-Zeiten + GmbH/Kosten: Anwaltsgebühren steigen + Neues Urteil: Kein Versicherungsschutz für Corona-Betriebsschließung + GmbH/Recht: Pfändung der Geschäftsführer-Altersversorgung + Recht: Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt
Volkelt-Brief 32/2020
Die Themen heute:
ACHTUNG: Das Ende der Insolvenz-Verschonung naht + Verstärkung: Der/die Neue für die Geschäftsführung + Geschäftsführer-Perspektive: Prüfer prüft Prüfer + Praktisch: Starthilfen für StartUps + Digitales: Den richtigen Lernpartner finden + Kompakt: Konjunktur- und Finanz-Plandaten August 2020 + Mitarbeiter: Einsichtsrechte des Betriebsrats + GmbH/Bilanz: Keine Rückstellung bei „betrieblichem Eigeninteresse” + Sanierung: Prognose muss fundiert sein + Formvorschriften: Auflösung einer Einpersonen-GmbH/UG
Volkelt-Brief 31/2020
Unsere Themen heute:
Verkauf/Nachfolge: Da geht doch mehr als gedacht + Lehren aus Wirecard: Kapital erhöhen statt (Luft-) buchen + Geschäftsführer-Perspektive: .. die Vorarbeiten für eine neue Steuer + Praktisch: Digitalisierungs-Assistenz für den Chef + Digitales: 3D-Druck zwischen Serie und Losgröße 1 + GmbH-Sanierung: Gute Möglichkeiten mit dem Schutzschirmverfahren + GmbH/Finanzen: Rückforderungen von Corona-Hilfszahlungen + Firmenwagen: Neue Eckdaten für die Kfz-Besteuerung + Pensionssicherungsverein (PSV): Haftung nur „begrenzt” + GmbH/Finanzen: Fristverlängerung für die Kassenumstellung
Volkelt-Brief 30/2020
Die Themen ..
Achtung: So schnell geht Abberufung und Kündigung ohne Abfindung + Neustart: So nehmen Sie die Gesellschafter mit + Geschäftsführer-Perspektive: Gut gemeint – schlecht gemacht + Praktisch: Fördermittel für´s Home-Office + Digitales: KI im Customer-Service + PR/Kommunikation: Aufmerksamkeit mit knappem Budget + Zukunft: Neue Freibeträge bei der Betriebsrente + Wirtschaftsrecht: Ende der professionellen Abmahneritis + Bürokratie: Neue Vorgaben für EU-Arbeitnehmer + GmbH/Recht: Insolvenzverwalter muss Gesellschafter-Stellung exakt prüfen + Steuern privat: BFH entscheidet in Sachen Rentenbesteuerung
Volkelt-Brief 28/2020
Pflichtveröffentlichung: BfJ macht wieder ernst! + MWSt: Vorsicht beim Kalkulieren und Nachdenken über Preise + Geschäftsführer-Perspektive: Nur Gewinner oder schon Profiteur? + Digitales: Wenig Interesse an Zeugnissen für Arbeitgeber + GmbH-Notverkauf: Immer schön ehrlich bleiben + Steuer: Finanzamt muss geänderten KSt-Bescheid berücksichtigen + Betriebsrat: Kein Einblick in die elektronische Personalakte + Mitarbeiter: Kurzarbeit geht nur mit Zustimmung + Freie Mitarbeiter: Auskunft nach dem Entgelttransparenzgesetz
Derzeit staunt die interessiert (Wirtschafts-) Öffentlichkeit über das jähe Ende des börsennotierten Finanzdienstleisters Wirecard. Zugegeben: Ein weltweites Firmengeflecht, das sich nur unter Vorbehalt mit den wirtschaftlichen Aktivitäten eines mittelständischen Unternehmens vergleichen lässt. Aus Sicht der Geschäftsführung ist die Rolle des Wirtschaftsprüfers (hier: E & Y) von Interesse. Große GmbH müssen den Jahresabschluss ohnehin regelmäßig prüfen lassen. Mittelgroße GmbH lassen den Jahresabschluss zusätzlich und freiwillig prüfen, etwa um Investoren zu gewinnen. Fakt ist, dass die Unternehmen für die Prüfung zusätzlich tief in die Tasche greifen müssen. Für eine mittelgroße GmbH sind das ca. 8.000 bis 10.000 EUR – in 10 Jahren entspricht das einem 6‑stelligen Betrag, der erst einmal verdient sein muss.
Beratungs- und Prüfungsfehler können aber auch in der kleineren GmbH Folgen habe, die für den Gesellschafter-Geschäftsführer private Konsequenzen haben. Zum Beispiel, wenn es um eine nicht erkannte, fehlerhafte Kapitalerhöhung geht. Das betrifft gerade jetzt viele GmbH/UG, die zum Stichtag 30.9. überschuldet sind und die die Unterbilanz mit einer Kapitalerhöhung ausgleichen wollen, um ein drohendes Insolvenzverfahren zu vermeiden (vgl. zuletzt Nr. 30/2020 – Beitrag: Insolvenzantragspflicht des Geschäftsführers). In der Regel weisen Steuerberater und Bank auf dieses Risiko hin. Achtung: Mit einer einfachen Umbuchung geht es allerdings nicht. Damit verlagern Sie Ihr persönliches Risiko lediglich in die Zukunft.
Beispiel: Sie buchen ausstehendes Geld, dass Sie privat in die GmbH gesteckt haben (Gesellschafterdarlehen) als Kapitalerhöhung. Der für die Kapitalerhöhung notwendige Gesellschafterbeschluss wird anschließend protokolliert. Schon sieht die Bilanz etwas besser aus. Allerdings nur bis zur nächsten Krise: Die Kapitalerhöhung gilt nur dann als „erbracht“, wenn das Geld tatsächlich eingezahlt wurde. Das prüft spätestens der Insolvenzverwalter. Wurde lediglich umgebucht, müssen Sie den Erhöhungsbetrag nochmals zahlen. Und zwar aus Ihrer privaten Schatulle. Konkret für den Darlehensfall gilt: „Wird die Vorleistung (hier: das Darlehen) 18 Monate vor dem Kapitalerhöhungsbeschluss erbracht, ist die Einzahlung nicht erfolgt“ (AmtsG Frankfurt/Oder, Urteil v. 24.4.2013, HRB 9724 FF).
Noch weiter geht der BGH: „Schon bei Erbringung der Vorleistung müssen die Vorbereitungen der Kapitalerhöhung erkennbar sein“ (BGH, Urteil v. 26.6.2006, II ZR 43/05).
Für die Praxis: Verlassen Sie sich nicht darauf, dass die fehlerhafte Kapitalerhöhung nicht erkannt wird. Spätesten dann, wenn über die GmbH ein Insolvenzverfahren eröffnet und ein externer Insolvenzverwalter eingesetzt wird, wird die Kapitalerhöhung nachträglich geprüft. In der Praxis wird ein solcher Fehler in der Kapitalerhöhung vom Insolvenzverwalter bis zur Verjährungsfrist (das sind 10 Jahre) nachgefordert. Zusätzlich sind Verzugszinsen fällig. Der Zins liegt bei 5 Prozentpunkten über dem Basiszins (§ 20 GmbH-Gesetz). Dass das nicht nur Papierforderungen sind, sondern Beträge, die vom Insolvenzverwalter auch per Vollstreckung durchgesetzt werden, zeigen die dazu anhängigen gerichtlichen Verfahren in der Sache. Das kann sogar ziemlich teuer werden. Beispielsrechnung: Nach 10 Jahren müssen Sie für eine ausstehende Einlage über 10.000 € einen Betrag von ca. 20.000 € aus dem Privatvermögen nachzahlen. Besser: Gibt es ein Gesellschafter-Darlehen, dann lassen Sie sich das von der GmbH auszahlen (Überweisungsbeleg) und zahlen den Betrag anschließend auf ein Haben-Konto der GmbH ein – mit dem Vermerk: „Einzahlung Stammeinlage“.
Volkelt-Brief 25/2020
Geschäftsführer-Gehalt: Alle müssen kürzer treten + GmbH/Strategie: Anregungen für die Zeit „danach“ + Geschäftsführer-Perspektive: Papier und Praxis + Praktisch: Preise neu kalkulieren + Digitales: Hygiene – neu erfinden + GmbH/Finanzen: Gute Ideen für höhere Preise und mehr Umsatz + Neues Urteil: Schutz von Geschäftsgeheimnissen + Sommerpause: Mehr Möglichkeiten für kurzfristige Beschäftigungen + GmbH/Recht: Rechtsstreitigkeiten bleiben liegen + Neues Urteil: Korrekte Ausstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses + GmbH/Recht: gUG (haftungsbeschränkt) ist möglich
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Volkelt-Brief 23/2020
Neue Rechtsprechung: Abberufung und/oder Kündigung + GmbH-Jahresabschluss 2019: „Anhang“ muss auf Corona-Folgen eingehen + Geschäftsführer-Perspektive: So funktioniert die Lieferkette + Praktisch: Noch mehr Hilfen für Unternehmen + Digitales: Missbrauch mit Sprachassistenten + Kompakt: Konjunktur- und Finanz-Plandaten Juni 2020 + GmbH/Recht: Fortsetzung im Insolvenzverfahren + Haftung: Cum-Ex-Strafverfahren vor dem Aus + GmbH/Steuer: Mitteilungspflichten verschoben + GmbH/Finanzen: Pfändung der Corona-Soforthilfe nicht zulässig
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Volkelt-Brief 22/2020
GF/Haftung: Insolvenzhaftung bleibt … + GmbH/Steuer: Die aktuelle Liste der Prüffelder für GmbH/UG + Geschäftsführer-Perspektive: virtuell und kostensparend + Praktisch … : Noch mehr Hilfen für Unternehmen + Digitales: Von der Reklame zum Influencer + Terminsache: Meldung zu den GmbH-Anteilen + Die Bank-Haftung: Umsatzsteuer auf einem Kunden-Konto + Abfindungszahlung: Insolvenz einer GmbH & Co. KG + Pflichtoffenlegung: Tochter-GmbHs sind nicht automatisch befreit
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