Die Gesellschafter der GmbH haben Anspruch auf den Gewinn der GmbH ( § 29 GmbH-Gesetz). Dazu ist ein Beschluss über die Verwendung des GmbH-Gewinns notwendig. Dazu reicht in der Regel die einfache Stimmen-Mehrheit (> 50 %). In der Zweipersonen-GmbH kann es zu Problemen kommen, wenn einer der Gesellschafter den Beschluss boykottiert. Der Gesellschafter muss seinen Gewinnanspruch gerichtlich per Leistungsklage durchsetzen. Noch schwieriger wird es, wenn einer der Gesellschafter (-Geschäftsführer) gemeinsam mit dem Steuerberater die Bilanz so gestaltet, dass der Gewinn der GmbH gen Null gedrückt wird – z. B. aus steuerlichen Gründen oder um die GmbH bei einem späteren Verkauf zu vergolden. Der Gesellschafter, der etwa zu seiner Lebensführung auf Gewinnausschüttungen angewiesen ist, geht dann erst einmal leer aus. Was tun? …
Schlagwort: § 29 GmbHG
Volkelt-Brief 38/2014
Themen heute: Made in Germany - gilt auch für Forschung, Personal und Wirtschaftlichkeit + Riskant: Wenn der Matrix-Manager Ihre Geschäfte „führt” + Minderheits-Gesellschafter: Wie komme ich an meinen Gewinn?+ Managment-buy-in: Stimmt Ihr Nachfolge-Modell noch? – neue Rechtslage + Personal: Betriebsrat hat kein Anrecht auf eigenes Internet + Wettbewerbsrecht: Kartellbehörden nehmen Preisbindung ins Visier + BISS …
„Ich bin an einer GmbH beteiligt! Vom Gewinn habe ich bisher noch nichts gesehen!“. So die Klage eines Gesellschafters, der eine Minderheitsbeteiligung an einer GmbH besitzt, deren Geschicke aber vom beherrschenden Gesellschafter gelenkt werden. Welche Rechte hat der Gesellschafter und wie kann er diese durchsetzen?
Die Rechtslage: