Bei vielen Einzel-Pflichtverstößen, die jeweils alleine eine Kündigung nicht rechtfertigen, summiert sich kein Gesamtverstoß von so erheblichem Ausmaß, dass eine Abmahnung nicht mehr erforderlich ist. Im Klartext: Wenn mehrere (kleinere) Verstöße des Mitarbeiters vorliegen, müssen Sie vor der Kündigung abmahnen (LAG Köln, Urteil v. 6.9.2018, 6 Sa 64/18).
Kategorie: Volkelt-Briefe
Wird der Senior nach dem Ausscheiden als Berater für die GmbH tätig, wird eine freiberufliche – und damit gewerbesteuerfreie – Tätigkeit in der Regel nur anerkannt, wenn die von den Finanzbehörden verlangten Qualifikationen vorliegen, z. B. als Unternehmensberater mit qualifiziertem Hochschulabschluss. Achtung: Das Finanzamt (FA) muss die freiberufliche Tätigkeit auch ohne Hochschulabschluss anerkennen, wenn der Senior sich im Laufe der Jahre eine vergleichbare Qualifikation angeeignet hat und das belegen kann. Das ergibt sich so aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Köln. Das FA muss jeden Einzelfall prüfen (FG Köln, Aktenzeichen: 3 K 815/16).
Wie viel Sie als GmbH-Geschäftsführer verdienen (dürfen), ist bekannt und mit zahlreichen Studien unterlegt. Sogar die Finanzbehörden haben mit den sog. Karlsruher Tabellen eigene Zahlen dazu erhoben. Die anderen Umstände der Arbeitssituation von Geschäftsführern sind dagegen kaum erfasst und wenig bekannt. Die meisten Einschätzungen zur Arbeitssituation von Geschäftsführern basieren auf individuellen Erfahrungswerten, z. B. aus Gesprächen mit den Kollegen oder im Austausch in den Erfa-Gruppen. Nur so viel ist sicher: Viele der Kollegen arbeiten „rundum” und sind für Alles und Jeden zuständig.
Wichtig ist eine Abgrenzung zu „normalen” Arbeitsverhältnissen aber z. B. dann, wenn es demnächst darum geht, dass Selbstständige – und damit auch Gesellschafter-Geschäftsführer – in die (Pflicht-) Rentenversicherung einbezogen werden sollen. Dann wird man schon sehr gut argumentieren müssen, damit es nicht zu einer Pflicht-Mitgliedschaft kommt. Insofern ist es ausgesprochen wichtig, wenn Sie uns dabei helfen, fundierte Daten zusammenzutragen – mit denen man die öffentliche Diskussion zur Arbeitssituation von Gesellschafter-Geschäftsführern versachlichen kann. Z. B. zu den Arbeitszeiten, zur Weiterbildung, zu den unternehmerischen Risiken und zu den Auswirkungen des Jobs auf die persönliche Lebensführung usw.
„Ich habe bisher nur gute Erfahrungen mit unserem Betriebsrat gemacht“. So das Feedback vieler Kollegen zum Umgang mit Betriebsräten. Das ist aber nicht immer so. Je größer die Entfernung der Geschäftsführung zu den Mitarbeitern und je mehr Beschäftigte im Unternehmen, umso problematischer sehen viele personalverantwortliche Geschäftsführer das Verhältnis zu den Arbeitnehmer-Vertretungen.
Aber auch zahlreiche neue gesetzliche Vorgaben haben in den letzten Jahren das Konfliktpotential zwischen den Unternehmensleitungen – sprich Geschäftsführern – und den Arbeitnehmervertretern wieder deutlich erhöht. So zuletzt etwa durch die Gender-Regelungen (etwa nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz AGG), durch das Entgelttransparenzgesetz (EntgtranspG) (vgl. dazu Nr. 3/2019) oder seit dem 1.1.2019 durch die neuen Vorgaben zum Anspruch auf Teilzeit bzw. zum Anspruch auf Rückkehr zur vollen Arbeitszeit gemäß den Vorgaben des Brückenteilzeitgesetzes (vgl. Nr. 49/2018).
Hier einige Hinweise wie Sie sich das Leben mit dem Betriebsrat leichter machen: …
Die Digitalisierung betrifft alle Lebensbereiche. Nach den Druckmedien stehen jetzt auch TV und Film unter Druck. Trends: Weg vom Programmfernsehen mit festen Sendezeiten hin zum Fernsehen auf Abruf. Weg vom Sofa-Fernsehen zum mobilen Fernsehen. Und: Weg vom Fernsehen mit nationaler hin zur internationalen Reichweite. Dieser Umbruch wirkt sich auf allen Produktions- und Vermarktungsebenen aus. Beispiel: Nutzung. 88 % der über 50-Jährigen schauen Bewegtbilder, wenn sie ausgestrahlt werden. 62 % der 14 bis 29-jährigen schauen Bewegtbilder dann, wenn Sie es möchten. Die traditionellen Anbieter erweitern Mediathek-Angebote zwar kontinuierlich. Aber gegen die Reichweiten und die damit verbundene neue Finanzstärke der Streaming-Dienste können weder die öffentlich-rechtlichen noch die privaten Anbieter mithalten.
Unterdessen beziehen rund 180 Mio. Kunden den Streaming-Dienst Netflix, allein in Deutschland sind es fast 20 Mio. Nutzer. Tendenz: Weiter stark zunehmend. Bis 2028 werden weltweit 350 Mio. Nutzer erwartet. Folge: Die neuen digitalen Medienunternehmen verfügen über schier unendliche finanzielle Mittel, sind „flach” aufgestellt und leisten sich eine eigene Programmpolitik (Serien, Eigenproduktionen), die sich stark an den Bedürfnissen ihrer Kunden orientiert. Diese Entwicklung offenbart zwei Trends, die für das Marketing aller Unternehmen Bedeutung haben: …
Alleine in Baden-Württemberg (BW) sind in den letzten 4 Jahren 750 Fälle mit betrügerischen E‑Mails an Unternehmen bekannt geworden. Hintergrund: Die sog. CEO-Betrugs-Masche (engl.: CEO-Fraud). Als vermeintliche Chefs melden sich die Betrüger ähnlich wie beim Enkeltrick mit Telefonanrufen und/oder gefälschten E‑Mails bei Mitarbeitern des Unternehmens und veranlassen die Überweisung hoher Beträge (vgl. zuletzt Nr. 36/2018). Davor werden die Firmen gezielt ausspioniert, um die Geschäftsführer zu „imitieren”.
In rund 90 Fällen waren die Täter laut Landeskriminalamt (LKA) erfolgreich. Sie verursachten dabei einen Schaden von 50 Millionen EUR. Davon konnten 18 Millionen EUR im Ausland gesichert werden, bevor sie verschwanden. Trend: Die im Innenministerium BW verantwortliche Stabstelle Digitalisiserung/IT-Sicherheit geht davon aus, dass diese Masche in nächster Zeit erheblich zunehmen wird. Beispiel: …
Laut Bundesfinanzministerium (BMF) werden die steuerlichen Vorteile für E‑Fahrzeuge (hier: die sog. 0,5-%-Methode) überarbeitet und sogar noch erweitert (vgl. Nr. 1/2019). Danach wird das oben genannte Steuerprivileg für Privatfahrten auch für Anschaffungen auf 2018 erweitert. Voraussetzung: Die Überlassung an den Geschäftsführer erfolgt erst in 2019. Und: Außerdem hat BMF angekündigt, dass das Steuerprivileg für Privatfahrten über 2021 ausgedehnt werden soll, eventuell bis 2029 – und damit über die gesamte Laufzeit.
Fassen Sie in der Gesellschafterversammlung einen Beschluss, der im Einzelfall gegen die Vorgaben aus dem Gesellschaftsvertrag verstößt („punktuell”), dann ist dieser wirksam – ein formal korrekter Beschluss zur Änderung des Gesellschaftsvertrages ist dazu nicht notwendig. Wird damit aber eine Vorgabe des Gesellschaftsvertrages dauerhaft außer Kraft gesetzt (z. B. Ausscheidensregelung), muss das als satzungsändernder Beschlusss im Handelsregister vermerkt werden (OLG Köln, Beschluss v. 24.6.2018, 4 Wx 4/18).
Nach Recherchen von Frontal21 (ZDF) fordern einige Finanzämter (z. B. FA München) eine 15-%ige Quellensteuer auf die für Google-Adword-Werbeanzeigen fälligen Honorare der letzten 7 Jahre ein. Experten bezweifeln, ob es dafür eine Rechtsgrundlage gibt (§ 50a EStG). Nach letzten Informationen verzichten die Finanzbehörden auf eine Durchsetzung der Steuerforderung. Wenn nicht, sollten Sie Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragen. Wenn Sie hohe Beträge für Google-Werbung ausgeben, ist zu prüfen, ob eine Rückstellung für Steuernachforderungen ausgewiesen werden muss. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Dass die Finanzbehörden „Kleingedrucktes” grundsätzlich zu ihren Gunsten auslegen, ist bekannt und ebenso berüchtigt. Jedenfalls dann, wenn es um die Eintreibung ausstehender Steuern geht. So ist bzw. war es Praxis der Finanzbehörden, alle Geschäftsführer für die Abführung der Steuern in die Haftung zu nehmen – auch dann, wenn es eine Ressortaufteilung gab, die einem der Geschäftsführer alle kaufmännischen Pflichten – und damit auch die Steuerpflichten – übertrug.
Häufiger Fehler: …