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Fortschritt: GmbH/UG-Gründung in 5 Tagen

Schon der Notar­ter­min für die Grün­dung einer GmbH/UG kann zum Pro­blem wer­den. Dann prüft das Regis­ter­ge­richt, ob alle Form­vor­schrif­ten ein­ge­hal­ten sind, alle Papie­re voll­stän­dig vor­lie­gen. Ob die gewähl­te Fir­ma zuläs­sig ist. Ob die Geschäfts­füh­rer zuge­las­sen sind oder ob ein Berufs­ver­bot besteht. Ob die Stamm­ein­la­ge zur frei­en Ver­fü­gung der Geschäfts­füh­rer steht usw. Das kann dau­ern. 4 Wochen und manch­mal viel mehr – wenn es Unklar­hei­ten gibt oder wenn der mit der Ein­tra­gung betrau­te Rich­ter Beden­ken hat oder die Behör­de unter­be­setzt ist und kei­ne Zeit hat.

Das ist ärger­lich, kos­tet Zeit, Geld und Ner­ven und kann im Ernst­fall schon ein­mal zu einem ech­ten Wett­be­werbs­nach­teil oder zu einem Haf­tungs­pro­blem wer­den. Hier tut sich etwas: … 

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Forecast: Wie Sie Ihre GmbH richtig und rechtzeitig auf den Abschwung einstellen

Noch läuft die Kon­junk­tur für vie­le Unter­neh­men gut. Die Auf­trags­bü­cher sind voll (Bau, Hand­werk) und die Auf­trä­ge rei­chen in den vie­len Bran­chen bis ins 2. Halb­jahr 2019. Eine kla­re Abschwä­chung ist aber bereits im Fahr­zeug­bau und bei vie­len klei­ne­ren und mit­tel­stän­di­schen Zulie­fe­rern aus­zu­ma­chen. Wich­tig ist, den Abschwung (die Rezes­si­on) anzu­neh­men, nicht zu ver­drän­gen und ener­gisch gegen­zu­steu­ern. Unter­des­sen spre­chen alle volks­wirt­schaft­li­chen Indi­ka­to­ren eine deut­li­che Spra­che. Für Sie als Unter­neh­mer bedeu­tet das: … 

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Geschäftsführer-Gehalt: Neue Gesetzes-Initiative zur Deckelung der Manager-Gehälter

Die poli­ti­schen Par­tei­en sind der­zeit damit beschäf­tigt, die Pro­gram­me zu über­ar­bei­ten und zu pro­fi­lie­ren. Es geht um Hartz IV, Grund­ren­te und Steu­er­po­li­tik (Soli­da­ri­täts­zu­schlag, Ver­mö­gens­steu­er, Spit­zen­steu­er­satz). Aber auch wirt­schafts­po­li­ti­sche The­men wie Wirt­schafts­för­de­rung, Min­dest­lohn und Frau­en­quo­te wer­den neu ange­fasst und dass die Umver­tei­lungs­de­bat­ten auch das The­ma Mana­ger- und Geschäfts­füh­rer-Ver­gü­tun­gen errei­chen wird, war abzusehen.

Jetzt gibt es einen (erneu­ten) Vor­stoß der LINKEN, der die bis­her auch schon von der SPD vor­ge­tra­ge­nen Argu­men­te zur Beschrän­kung der Mana­ger-Ver­gü­tun­gen bün­delt und in einer ent­spre­chen­den Geset­zes­in­itia­ti­ve zusam­men­fasst (Bun­des­tags-Druck­sa­che 19/7979 vom 21.2.2019). Die Eckdaten: … 

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Digitales: Wie Sie Content-Marketing richtig einsetzen

Dass sie deut­lich jün­ger war als er, war offen­sicht­lich. Nicht aber, dass sie fach­kun­di­gen Mar­ke­ting-Sach­ver­stand mit­brach­te und bereits in weni­gen Wochen sein Amt über­neh­men wür­de”. So oder ähn­lich begin­nen vie­le Geschich­ten, mit denen im Inter­net Unter­neh­men und deren Pro­duk­te oder Dienst­leis­tun­gen bewor­ben wer­den. Das For­mat heißt … 

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Angehörige: Mini-Job und Firmenwagen ohne Selbstbeteiligung

Beschäf­ti­gen Sie in der GmbH nahe Ange­hö­ri­ge (Ehe­gat­te), soll­ten Sie die ver­trag­li­che Gestal­tung und die Durch­füh­rung genau neh­men. Nicht geht: Die Über­las­sung eines Fir­men­wa­gen im Rah­men eines 400 EUR-Jobs mit unein­ge­schränk­ter Pri­vat­nut­zung ohne Selbst­be­tei­li­gung (BFH, Urteil v. 10.10.2018, X R 44/17).

Im Urteils­fall ging es zwar nicht um die Gestal­tung in einer GmbH. Es ist aber davon aus­zu­ge­hen, dass die Finanz­be­hör­den die­se „Unüb­lich­keit der Ver­trags­ge­stal­tung” auch für Ehe­gat­ten-/Kin­der-Arbeits­ver­hält­nis­se in der GmbH unter­stel­len wer­den. Lösung: Beschrän­ken Sie die Pri­vat­nut­zung (z. B.: auf eine bestimm­te Kilo­me­ter­leis­tung pro Jahr (2.000 km) oder ver­ein­ba­ren Sie eine Selbst­be­tei­li­gung für die Sprit­kos­ten für Privatfahrten.

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GmbH-Krise: Körperschaftsteuer auf Sanierungsgewinn gehört zur Masse

Ent­steht – z. B. durch den Erlass von Schul­den –  ein sog. Sanie­rungs­ge­winn, ist die dar­auf ent­fal­len­de Kör­per­schaft­steu­er kei­ne Insol­venz­for­de­rung, die das Finanz­amt in die Insol­venz­ta­bel­le anmel­den kann (BFH, Beschluss vom 15.11.2018, XI B 49/18).

Nach Über­ar­bei­tung des sog. Sanie­rungs­er­las­ses und der Zustim­mung der EU-Kom­mis­si­on zu die­sem Ver­fah­ren ist sicher­ge­stellt, dass Sanie­rungs­ge­win­ne (z. B. aus einem For­de­rungs­ver­zicht eines Gläu­bi­gers) bei einer mög­li­chen Restruk­tu­rie­rung des Unter­neh­mens oder von Tei­len des Unter­neh­mens steu­er­frei blei­ben (kön­nen).

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GmbH/Haftung: Pflicht des Geschäftsführers zu externer Beratung

Der Geschäfts­füh­rer han­delt fahr­läs­sig, wenn er sich nicht recht­zei­tig die erfor­der­li­chen Infor­ma­tio­nen und Kennt­nis­se ver­schafft, die er für die Prü­fung benö­tigt, ob er pflicht­ge­mäß Insol­venz­an­trag stel­len muss. Dabei muss er sich – sofern er nicht über aus­rei­chen­de per­sön­li­che Kennt­nis­se ver­fügt –  fach­kun­dig bera­ten las­sen (OLG Mün­chen, Urteil v. 17.1.2019, 23 U 998/18, nicht rechtskräftig).

An die­ser Stel­le haben wir bereits des Öfte­ren auf die Ver­pflich­tung des Geschäfts­füh­rers zur exter­nen fach­li­chen Bera­tung hin­ge­wie­sen. Hier stellt das OLG Mün­chen fest, dass die Nicht-Bera­tung grund­sätz­lich Fahr­läs­sig­keit zur Fol­ge hat – mit den dafür vor­ge­se­he­nen zivil– und straf­recht­li­chen Kon­se­quen­zen. Im Zwei­fel soll­ten Sie in der wirt­schaft­li­chen Kri­se unbe­dingt einen Steu­er­be­ra­ter hin­zu­zie­hen und die­sen ggf. mit der Erstel­lung einer Zwi­schen­bi­lanz beauf­tra­gen. In der Pra­xis kommt es immer wie­der zu gericht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zun­gen um die Fra­ge, ob die für den Insol­venz­an­trag ver­pflich­ten­de Drei­wo­chen­frist ein­ge­hal­ten ist. Wird die Frist über­schrit­ten, wird der Geschäfts­füh­rer regel­mä­ßig vom Insol­venz­ver­wal­ter in die Haf­tung genommen.

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Geschäftsführer privat: Studienkosten als Werbungskosten

Erhält der Juni­or ein Sti­pen­di­um (hier: monat­lich 750 EUR aus Mit­teln des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Bil­dung und For­schung) zur Finan­zie­rung eines Zweit­stu­di­ums, min­dert das die (vor­weg­ge­nom­me­nen) Wer­bungs­kos­ten bei der Berech­nung der Ein­kom­men­steu­er nur dann, wenn damit Bil­dungs­auf­wen­dun­gen aus­ge­gli­chen wer­den. Wird das Sti­pen­di­um auch für die Kos­ten der Lebens­füh­rung ein­ge­setzt (beach­te: För­der­zweck), darf der dafür ver­wen­de­te Anteil nicht mit den Wer­bungs­kos­ten ver­rech­net wer­den (FG Köln, Urteil v. 15.11.2018, 1 K 1246/16, rechts­kräf­tig).

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Erkenntnisse: Pflichtveröffentlichung bremst Wachstum

Seit 2007 müs­sen GmbHs den Jah­res­ab­schluss im elek­tro­ni­schen Han­dels­re­gis­ter ver­öf­fent­li­chen. Wer nicht ver­öf­fent­licht, wird vom Bun­des­amt für Jus­tiz (BfJ) per Buß­geld dazu ver­pflich­tet. Zahl­rei­che GmbHs, die sich der Pflicht­ver­öf­fent­li­chung ent­zie­hen woll­ten, wur­den in auf­wän­di­gen Ver­fah­ren bis zur gericht­li­chen Fest­stel­lung per Urteil zur Ver­öf­fent­li­chung gezwun­gen. Wir berich­ten nach wie vor regel­mä­ßig zum The­ma und dazu anste­hen­den Ver­fah­ren (vgl. zuletzt Nr. 39/2017). Für die meis­ten GmbHs ist die Pflicht­ver­öf­fent­li­chung unter­des­sen Rou­ti­ne. Auch wenn es wei­ter­hin Kri­tik an der tota­len Trans­pa­renz der GmbH-Zah­len gibt. Gera­de klei­ne­re Unter­neh­men sehen in die­ser Pflicht zur Offen­le­gung von Unter­neh­mens-Inter­na einen inter­na­tio­na­len Wettbewerbsnachteil.

Das  betrifft …

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BFH aktuell: Der Beratervertrag für den Senior/für den Gesellschafter-Geschäftsführer

Nach einem aktu­el­len Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) zur steu­er­li­chen Aner­ken­nung eines Bera­ter-Hono­rars soll­ten Sie bestehen­de Ver­trags­ge­stal­tun­gen prü­fen. Das betrifft z. B. den Bera­ter­ver­trag mit dem Seni­or-Gesell­schaf­ter nach des­sen Aus­schei­den oder den Bera­ter­ver­trag, den der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer für die Erbrin­gung zusätz­li­cher Leis­tun­gen für die GmbH abge­schlos­sen hat. Danach gilt: „Eine Ver­ein­ba­rung, die ange­sichts der umfäng­li­chen wie unbe­stimm­ten Beschrei­bung der zu erbrin­gen­den Bera­tungs­leis­tun­gen weder das „Ob” noch das „Wie” bzw. „Wann” der ver­trag­li­chen Leis­tungs­er­brin­gung bestim­men lässt, hält einem steu­er­recht­li­chen Fremd­ver­gleich nicht stand” (BFH, Urteil v. 12.9.2018, I R 77/16). Im Klar­text: Eine vage For­mu­lie­rung des Bera­tungs­zeit­punkts und ‑gegen­stan­des führt dazu, dass das Bera­ter­ho­no­rar nicht als Betriebs­aus­ga­be aner­kannt bzw. als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung (vGA) behan­delt wird. Im Urteils­fall war ledig­lich ver­ein­bart, dass ein bestimm­ter Stun­den­satz (hier: 96 DM im Streit­jahr 1995) und Rei­se­kos­ten erstat­tet wer­den. Prü­fen Sie zusam­men mit dem Steu­er­be­ra­ter, ob die Defi­ni­to­nen Ihrer Bera­tungs-Leis­tun­gen den Kri­te­ri­en der Finanz­be­hör­den genügen.

Die Rechts­la­ge: