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GmbH-Verkauf: Die neuen Gesellschafter können Sie (raus) mobben

Vie­le Geschäfts­füh­rer sehen ihre Zukunfts­si­che­rung dar­in, die GmbH spä­ter ein­mal zu ver­äu­ßern. Ide­al­vor­stel­lung dabei: Solan­ge der Geschäfts­füh­rer gesund­heit­lich fit ist, bleibt er wei­ter im Kon­zern als (abhän­gig beschäf­tig­ter) Geschäfts­füh­rer tätig – am bes­ten auf der Grund­la­ge des bestehen­den Anstel­lungs­ver­tra­ges unter den neu­en Gesell­schaf­tern. Das kann gut gehen – muss es aber nicht. Gehen Sie immer auch davon aus, dass die neu­en Besitzer/Gesellschafter eige­ne stra­te­gi­sche Plä­ne mit dem Erwerb Ihrer GmbH ver­fol­gen. Dar­auf soll­ten Sie vor­be­rei­tet sein.

Vor­sicht:

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Formsache: Gerichtsfest Protollieren – Beschlüsse, Zielvereinbarungen

Zu Nach­weis­pro­ble­men mit Geschäfts­un­ter­la­gen (sie­he oben) kommt es nicht nur mit Geschäfts­part­nern son­dern oft auch zwi­schen den Betei­lig­ten in der GmbH – z. B. zwi­schen den Geschäfts­füh­rern und den (Nur-) Gesell­schaf­tern. Wie kön­nen Sie sich in die­sen Fäl­len absi­chern, wenn es z. B. dar­um geht, eine kon­kre­te Anwei­sung der Gesell­schaf­ter an die Geschäfts­füh­rer spä­ter ein­mal vor Gericht nachzuweisen?

Die Rechts­la­ge:

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BAG aktuell: Fremd-Geschäftsführer ist kein Arbeitnehmer

Ein wich­ti­ges Urteil für alle Geschäfts­füh­rer ohne Betei­li­gung an der GmbH kommt soeben vom Bun­des­ar­beits­ge­richt. Danach gilt: Ob der Geschäfts­füh­rer Arbeit­neh­mer ist, rich­tet sich nach den natio­na­len arbeits­recht­li­chen Vor­ga­ben. Es gilt also deut­sches Arbeits­recht. Fol­ge: Der Geschäfts­füh­rer ist grund­sätz­lich kein Arbeit­neh­mer (BAG, Beschluss v. 21.1.2019, 9 AZB 23/18).

Inwie­weit die­se Rechts­la­ge Bestand hat, bleibt abzu­war­ten. Die EU beur­teilt den Fremd-Geschäfts­füh­rer im ande­ren Zusam­men­hang als Arbeit­neh­mer (vgl. EU-Richt­li­nie 2003/88/EG bzw. die sog. Dano­sa-Ent­schei­dung des EuGH).  Fol­ge der BAG-Sicht­wei­se: Kün­di­gungs­schutz und Zugang zu einem deut­schen Arbeits­ge­richt ste­hen dem Fremd-Geschäfts­füh­rer danach nicht zu.

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Steuer/GmbH – privat: FG Münster bietet Steuer-Podcast

Einen inter­es­san­ten Ser­vice bie­tet das Finanz­ge­richt (FG) Müns­ter für Steu­er­be­ra­ter und Steu­er-inter­es­sier­te Unter­neh­mer. Sie kön­nen sich ab sofort per Pod­cast über aktu­el­le Ent­wick­lun­gen im Steu­er­recht infor­mie­ren – und zwar nicht nur für Steu­er-Infos aus dem Bezirk des Finanz­ge­richts Müns­ter oder aus NRW, son­dern zu allen Gebie­ten des Steu­er­rechts. Im Ein­zel­fall durch­aus infor­ma­tiv – wir ver­wei­sen an die­ser Stel­le auf Urtei­le, die GmbHs/Geschäftsführer betref­fen. Den Zugang zum Audio-Pod­cast gibt es über die Inter­net-Sei­ten des Finanz­ge­richts unter > www.fg-muenster.nrw.de.

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Mitarbeiter: Mindestlohn gilt auch für ausländische Speditionen

Eine pol­ni­sche Spe­di­ti­on ließ gericht­lich prü­fen, inwie­weit sie die Arbeits­zei­ten für die in Deutsch­land ein­ge­setz­ten Fah­rer für die Behör­den bereit­stel­len muss. Dazu das Gericht: „Die Spe­di­ti­on unter­liegt den Doku­men­ta­ti­ons- und Bereit­hal­tungs­pflich­ten, denn das Min­dest­lohn­ge­setz fin­det auf sie Anwen­dung, obwohl sie in Polen ansäs­sig und auf die mit ihren Fah­rern geschlos­se­nen Arbeits­ver­trä­ge grund­sätz­lich pol­ni­sches Recht anwend­bar ist” (FG Ber­lin-Bran­den­burg, Urteil v. 16.1.2019, 1 K 1161/17).

Nach Auf­fas­sung des Gerichts ist nicht ent­schei­dend, wo der Arbeit­ge­ber sei­nen Fir­men­sitz hat bzw. nach wel­chen Regeln ein Arbeits­ver­trag abge­schlos­sen wur­de. Viel­mehr kommt es ein­zig dar­auf an, wo die Beschäf­ti­gung erbracht wird. Und die wird – ob Trans­port- oder Tran­sit­leis­tung – eben in Deutsch­land erbracht. Damit gel­ten die Vor­schrif­ten für den deut­schen Min­dest­lohn und die damit ver­bun­de­nen Neben­pflich­ten. Revi­si­on ist zugelassen.

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Internet/soziale Medien: „Taggen” mit Verweisen ist Werbung

Wer­den in den Sozia­len Medi­en (Face­book, Insta­gram usw.) pri­va­te Fotos mit Links zu den damit in Ver­bin­dung zu brin­gen­den Unter­neh­men (Hier: Beau­ty Mar­ken, Hotels) ver­se­hen, han­delt es sich um anzei­gen­pflich­ti­ge Wer­bung. Und zwar auch dann, wenn die Links ohne Gegen­leis­tung (Bezah­lung) gesetzt wer­den. Das Urteil, das gegen die Karls­ru­her Blog­ge­rin Pame­la Reif gefällt wur­de, ist noch nicht rechts­kräf­tig Die Anwäl­te der Blog­ge­rin haben Revi­si­on ein­ge­legt. Wir hal­ten Sie auf dem Lau­fen­den – u. U. erge­ben sich dar­aus auch Kon­se­quen­zen für Links, die Sie auf Ihren Web­sei­ten ver­wen­den (LG Karls­ru­he, Urteil v. 21.3.2019, 13 O 38/18).

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Employer-Branding: geben Sie Ihrer GmbH Ihr Gesicht

Als Geschäfts­füh­rer sind Sie das Gesicht des Unter­neh­mens. Für die Öffent­lich­keit, für die Pres­se, für die Ban­ken und für Ihre Kun­den. Aber auch für Ihre Mit­ar­bei­ter und alle zukünf­ti­gen Mit­ar­bei­ter. Das sog. Employ­er Bran­ding – deutsch: Arbeit­ge­ber-Mar­ken­bin­dung – wird gera­de in klei­ne­ren Fir­men unter­schätzt oder ein­fach abge­tan. Dabei ist es bei klei­ne­ren Fir­men oft gera­de die Per­son des Chefs, der den Unter­schied als Arbeit­ge­ber ausmacht. … 

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Ehegatten-GmbH: Was tun, wenn die Ehe in die Brüche geht?

Jede drit­te Ehe schei­tert. Beson­ders schwie­rig sind Tren­nun­gen, wenn die Ehe­part­ner nicht nur pri­vat son­dern auch geschäft­lich auf­ein­an­der ange­wie­sen sind. Nur die wenigs­ten Men­schen schaf­fen es im Kri­sen­fall, eine sol­che Situa­ti­on sach­lich, ver­ant­wort­lich und kon­struk­tiv zu lösen. Beson­ders schwie­rig wird es, wenn es im Gesell­schafts­ver­trag der GmbH kei­ne Rege­lung gibt, die für einen sol­chen Kri­sen­fall Lösun­gen anbietet.

Die Rechts­la­ge:

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Digitales: So schreiben sich die neuen Erfolgsgeschichten (II)

Die Wäh­rung zur Beur­tei­lung der Kun­den­bin­dung im Online-Geschäft ist die „Kun­den­zu­frie­den­heit” – das ist zum einen die Fre­quenz, mit der Kun­den zum Wie­der­ho­lungs­käu­fer wer­den und zum ande­ren die Bewer­tung, wie sie vom Online-Anbie­ter behan­delt wer­den. Dazu gibt es jetzt eine inter­es­san­te Stu­die des Han­dels­for­schungs­in­sti­tuts IFH Köln. Titel: „Die bes­ten Online-Händ­ler Deutsch­lands”. Über­ra­schen­des Ergebnis: … 

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Die GmbH in der Krise: So bleibt privates Vermögen Privatsache

In vie­len Urtei­len, die zur GmbH-Insol­venz ent­schie­den wer­den, geht es um den Zugriff des Insol­venz­ver­wal­ters auf das pri­va­te Ver­mö­gen des (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rers. Ziel des Ver­wal­ters: Er ver­sucht in der Regel mit allen Mit­teln, die Gläu­bi­ger der GmbH auch aus dem pri­va­ten Ver­mö­gen zu bedie­nen. Fakt ist aller­dings auch, dass vie­le Urtei­le bele­gen, dass der ein­ge­setz­te Insol­venz­ver­wal­ter sei­ne Rech­te sehr oft zu weit aus­legt und der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer nicht pri­vat ein­ste­hen muss. Achtung: …