Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt in letzter Instanz entschieden, dass die Banken berechtigt sind, hochverzinsliche Altverträge (hier: das sog. Prämiensparen) vorzeitig zu kündigen. Voraussetzung: Die im Vertrag vereinbarte Höchstprämie wurde erreicht. Danach ist die Bank zur Kündigung berechtigt (BGH, Urteil v. 14.5.2019, XI ZR 345/18).
Kategorie: Volkelt-Briefe
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die steuerliche Behandlung von Einnahmen für die Überlassung eines Arbeitzimmers/Home-Office an ihren Arbeitnehmer neu geregelt. Unstrittig bleibt, dass die Aufwendungen Betriebsausgaben der GmbH sind und bleiben. Zum Teil neu geregelt ist die steuerliche Behandlung der Einnahmen. Beispiel: Besteht das Heimbüro im überwiegenden Interesse des Geschäftsführers, müssen die Einnahmen in Zukunft als Arbeitslohn – und damit in der Regel teurer – versteuert werden. Prüfen Sie mit Ihrem Steuerberater, ob Handlungsbedarf besteht bzw. wie Sie gegenüber dem Finanzamt begründen, dass doch Einnahmen aus VuV vorliegen, z. B. mit einem schriftlichen Mietvertrag, der die genauen Konditionen (z. B. Wochenend-Erreichbarkeit) regelt (BMF, Schreiben v. 18.1.2019, IV C 1 – S 2211/16/10003 :005).
In vielen Familien-GmbHs – insbesondere in der zweiten und dritten Generation – streben die Kinder nicht mehr unbedingt ein Amt als Geschäftsführer/in der GmbH an. Sie sehen Ihre Aufgabe vielmehr darin, in ihrer erlernten Profession als Arbeitnehmer für die GmbH tätig zu werden – etwa als Ingenieur, der das Know-How weiterentwickelt, oder als Marketing-Spezialist/in, der/die dem Unternehmen das Profil gibt. Problem: Auch wenn Sie an der GmbH beteiligt sind, sind sie Arbeitnehmer und damit Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Ausnahmen: …
Immer mehr GmbHs erstellen neben dem offiziellen Jahresabschluss einen Geschäftsbericht. Ziel ist es, eine übersichtliche Informations-Broschüre über das Unternehmen zu haben, mit dem potenzielle Kunden, Geschäftspartner und Arbeitnehmer über das Unternehmen informiert werden. Ziel ist es auch, Punkte fürs Rating zu sammeln. Achten Sie unbedingt darauf, dass im Geschäftsbericht nur „fundierte“ Aussagen zum Unternehmen bzw. zum Geschäftsablauf stehen. Sensibilisieren Sie alle an der Erstellung beteiligten Mitarbeiter dafür, dass die dort verwendeten Informationen z. B. von den Finanzbehörden gelesen werden und u. U. zu einer erweiterten Prüfung führen.
Beispiel: …
Die Suche nach neuen Mitarbeitern ohne digitale Stellenausschreibung ist kaum noch vorstellbar. Ob Adzuna, Jobbörse, Monster, Jobscout24 oder Stepstone: Die meisten für´s Personal-Rekruiting Verantwortlichen haben ihre Favoriten. Umgekehrt gilt: Fast alle Arbeitnehmer nutzen unterdessen bei der Suche nach einem neuen Arbeitgeber-Bewertungsportale, um vorab hilfreiche Informationen über ihren zukünftigen Arbeitgeber in Erfahrung zu bringen. Die Crux: Bewertrungen sind subjektiv und es gibt keine Versicherung gegen Schönwettermeldungen. Umgekehrt können sich Arbeitgeber in der Praxis gegen schlechte Bewertungen nicht oder nur mit großem juristischem Aufwand wehren. Es lohnt, zumindest in den beliebtesten Arbeitgeber-Bewertungsportalen den Stellenwert des eigenen Unternehmens zu kennen. Laut Handelsblatt-Analyse sind das in dieser Reihenfolge: Kununu (Bewertungen zu 877.738 Unternehmen), Jobvoting, Glassdoor oder MeinChef.
Achtung: …
Was da auf uns bzw. die Wirtschaft zukommt, lässt sich aus der neuesten Steuerschätzung des Bundesfinanzministeriums (BMF) ansatzweise erahnen: Danach rechnet die Berliner Expertise bis zum Jahr 2023 mit ca. 53 Mrd. EUR weniger Steuereinnahmen für den Bund als bisher geplant. Daraus lässt sich ein Wachstumsdefizit im dreistelligen Milliardenbereich prognostizieren. Ob es sich dabei um optimistisch oder pessimistisch angesetzte Zahlen handelt, bleibt offen.
Auch die Einschätzungen anderer renommierter Experten …
Rechtliche Sonderfragen zur Rechtsform GmbH oder zur Geschäftsführung einer GmbH, die nicht ausdrücklich im GmbH-Gesetz geregelt sind, werden von den Gerichten in der Regel in Analogie zum Aktienrecht entschieden. Jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Grenzen dieser Analogie-Rechtsprechung aufgezeigt: Zum Beispiel, wenn es um einen sog. Asset Deal (Verkauf einzelner Wirtschaftsgüter der GmbH) geht. Laut Aktienrecht (hier: § 179a AktG) ist dazu ein Beschluss der Hauptversammlung notwendig. Für die GmbH ist eine solche Beschlussfassung nicht notwendig. Der Verkauf kann auch ohne einen solchen Beschluss rechtswirksam vorgenmommen werden (BGH, Urteil v. 8.1.2019, II ZR 364/18).
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte entschieden, dass mit der Aufhebung des sog. Eigenkapitalersatzrechts durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts (MoMiG) die gesetzliche Grundlage für seine bisherige Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Aufwendungen des Gesellschafters aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 EStG entfallen ist (BFH, Urteil v. 11.7.2017, IX R 36/15). Das BMF hat nun die Vorschriften zu den nachträglichen Anschaffungskosten an die aktuelle BFH-Rechtsprechung entsprechend angepasst (BMF-Schreiben vom 5.4.2019, IV C 6 – S 2244/17/10001).
Auf der CDU-Klausurtagung am 2. und 3. Juni wird der Vorstand Vorschläge zur zukünftigen Steuerpolitik machen. CDU-Generalsekretär Paul Ziemiak nannte vorab den vollständigen Abbau des Solidaritätszuschlags, die Einführung eines digitalen Unternehmenskontos, die steuerliche Forschungsförderung und die Befreiung von Gründern von unnötiger Bürokratie als Schwerpunkte der neuen CDU-Steuerpolitik. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Ist der Geschäftsführer einer ausländischen Kapitalgesellschaft (AG, SE) überwiegend in Deutschland tätig, führt das zu einer beschränkten Steuerpflicht auch des Unternehmens in Deutschland. Im Steuerrecht können grundsätzlich auch solche Personen ständige Vertreter sein, die im Zivilrecht als Organe der Kapitalgesellschaft anzusehen sind. Der Geschäftsführer gilt danach als ständiger Vertreter. Damit sind die Voraussetzungen für eine Besteuerung in Deutschland gegeben (BFH, Urteil v. 23.10.2019, I R 54/16).