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Wenn das Geschäftsführer-Gehalt mit vollem Namen in der Zeitung steht … 

Wenn es gut läuft, ist es durch­aus schon ein­mal eine Ehre, wenn man/frau mit vol­lem Namen in der regio­na­len Zei­tung gewür­digt wird. Weni­ger erfreu­lich, wenn es Kri­tik hagelt oder das Unter­neh­men an den Pran­ger gestellt wird. Da hilft nur bes­te PR. Durch­aus dis­ku­ta­bel ist aller­dings, wenn Sie als Geschäftsführer/in in Ihrer Zei­tung nach­le­sen können/müssen, wie viel Sie ver­die­nen. So wie jetzt die Geschäfts­füh­rer der größ­ten Unter­neh­men mit Lan­des-Betei­li­gung in Baden-Würt­tem­berg. Etwa Frank M vom Ener­gie­ver­sor­ger EnBW. Der erhält stol­ze 3,01 Mio. EUR. Oder Rai­ner N., Vor­stands­chef der Lan­des­bank Baden-Würt­tem­berg, der „mehr als 2 Mio. EUR“ ver­dient. Auch der Chef des staat­li­chen Bier­brau­ers Rot­haus ist ver­merkt: Chris­ti­an R. ver­dien­te 387.580 EUR im abge­lau­fe­nen Geschäfts­jahr. Solan­ge es nur die Ver­tre­ter der Ver­mö­gens­ver­wal­tungs-Gesell­schaf­ten sind, die so gebrieft bei Ihnen vor­stel­lig wer­den, soll­te das noch zu machen sein. Schwie­ri­ger dürf­te es aller­dings wer­den, wenn die Ver­tre­ter der OK vor der Tür ste­hen. Trans­pa­renz: JA. Aber nur da, wo es Sinn macht. U. E. genügt es, wenn die Sum­me der Vor­stands- bzw. Geschäfts­füh­rer-Bezü­ge ohne Namens­nen­nung öffent­lich wird. Mit freund­li­chen Grüßen.

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Influencer-Urteil: Fehlender Werbehinweis kostet 15.300 EUR

Eine Influen­ce­rin, die bereits abge­mahnt wor­den war und eine Unter­las­sungs­er­klä­rung abge­ge­ben hat­te, wur­de jetzt vom Land­ge­richt (LG) Koblenz wegen erneu­ten, drei­ma­li­gen Ver­ge­hen (hier: unter­las­se­ne Wer­be­hin­wei­se) zur Zah­lung von 15.300 EUR ver­ur­teilt. Außer­dem wur­de ihr bei wei­te­ren Ver­stö­ßen ein Ord­nungs­geld bis zu 250.000 EUR bzw. eine Haft­stra­fe ange­droht. Das Urteil ist noch nicht rechts­kräf­tig (LG Koblenz, Urteil v. 8.4.2020, 1 HK O 45/17).

Für die Pra­xis: Die Gerich­te machen unter­des­sen ernst und set­zen die stren­ge­ren Vor­ga­ben des Gesetz­ge­bers zum Wett­be­werbs­recht kon­se­quent um (vgl. dazu das neben­ste­hen­de Urteil des OLG Braun­schweig und wei­te­re Urtei­le zur Sache. ACHTUNG: Vor­sicht ist also ange­bracht, wenn Ihr Unter­neh­men einen Influen­cer einschaltet/beauftragt, der ent­spre­chen­de Wer­be­hin­wei­se weg­lässt. Dann dürf­te das Ver­ge­hen inkl. Ord­nungs­geld­an­dro­hung auf Ihre GmbH übergehen.

Ach­tung: Soeben hat das Land­ge­richt (LG) Köln in einem aktu­el­len Urteil die­se Rechts­la­ge bestä­tigt. Wich­ti­ge Aus­sa­ge des Gerichts: Auch wenn es kei­ne Bezah­lung für die Pro­dukt­hin­wei­se gibt, müs­sen die­se als Wer­bung gekenn­zeich­net wer­den. Quel­le: LG Köln, Urteil v. 21.7.2020, 33 O 138/19. Die­ses Urteil ist noch nicht rechts­kräf­tig. U. E. müs­sen Influencer/Unternehmen, die mit Influen­cern zusam­men­ar­bei­ten davon aus­ge­hen, dass es in der Sache eine OLG-Ent­schei­dung geben wird. Wer Pro­dukt­hin­wei­se nicht als Wer­bung kenn­zeich­net, muss aber bis auf wei­te­res davon aus­ge­hen, dass Ver­brau­cher­schüt­zer die­se kon­se­quent anzei­gen und die Gerich­te Unter­las­sungs­er­klä­run­gen bzw. Ord­nungs­geld­be­schei­de bestä­ti­gen werden. 

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Mehrwertsteuer: Umsatzplus mit niedrig-Preis-Produkten / Verlustrücktrag

Die Koali­ti­on hat sich auf die Eck­punk­te eines Coro­na-Kon­junk­tur-Hilfs­pa­kets ver­stän­digt. Dazu gehört: Von 1.7.2020 bis 31.12.2020 wird die Mehr­wert­steu­er abge­senkt (19% > 16 % bzw. 7 % > 5 %). Was bedeu­tet das für die Unternehmen:

  • Umstel­lung im Rech­nungs­we­sen: Kas­sen, Rechen­pro­gram­me usw. müs­sen umge­stellt wer­den. Wer mit Fak­tu­rie­rungs-Soft­ware arbei­tet erhält eine neue (u. U. kos­ten­pflich­ti­ge) Version.
  • Der abzu­füh­ren­de Betrag in der Umsatz­steu­er-Vor­anmel­dung wird (gering­fü­gig) gerin­ger aus­fal­len. Auch der Vor­steu­er-Abzugs­be­trag wird ent­spre­chend gerin­ger ausfallen.
  • Frag­lich: Unter­neh­men, die Pro­duk­te im Nied­rig­preis-Seg­ment anbie­ten, kön­nen nur gerin­ge Cent-Beträ­ge an ihre Kun­den wei­ter­ge­ben. Hier lohnt eine Wei­ter­ga­be per Preis­sen­kung kaum – bewirkt also ein Umsatzplus.
  • Bei einer Pkw-Anschaf­fung über 20.000 EUR wirkt sich die Steu­er­sen­kung mit 600 EUR aus. Ob das als (zusätz­li­chen) Kauf­an­reiz aus­reicht, bleibt offen.

Aus makro­öko­no­mi­scher Sicht „rech­net” sich die Maß­nah­me – zumin­dest auf dem Papier. Aus Unter­neh­mer-Per­spek­ti­ve stellt sich die (kurz­wei­lig befris­te­te) Mehr­wert­steu­er-Absen­kung anders dar: Wer die Steu­er­sen­kung nicht wei­ter­gibt, macht zwar (gering­fü­gig) mehr Umsatz, ris­kiert aber, sei­ne (Stamm-) Kun­den zu ver­grau­len. Wer die Steu­er­sen­kung wei­ter­gibt, spürt kei­nen Effekt.

Zusätz­li­che Maß­nah­men mit Effek­ten für Unternehmen:

  • Aktu­el­le Ver­lus­te kön­nen mit Gewin­nen des Vor­jah­res ver­rech­net werden.
  • Eini­ge Bran­chen (Tou­ris­tik, Schau­stel­ler, Pro­fi­sport­ver­ei­ne, Kul­tur) erhal­ten Zuschüs­se bis zu 150.000 EUR für die Umsatz-Aus­fall-Mona­te bis August.
  •  Die Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge sol­len mit Steu­er­mit­teln bei maxi­mal 40 Pro­zent sta­bi­li­siert werden.
  • Ankün­di­gung: „Das Kör­per­schaft­steu­er­recht soll moder­ni­siert wer­den” – das klingt nach Steuersenkung …

Die Ergeb­nis­se der Tagung des Koali­ti­ons­aus­schus­ses vom 3. Juni 2020 > Hier ankli­cken

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GmbH-JA 2019: „Anhang” muss auf Corona-Folgen eingehen

Als Geschäftsführer/in einer GmbH/UG sind Sie zustän­dig und ver­ant­wort­lich für die Erstel­lung, Fest­stel­lung, Prü­fung und Offen­le­gung des Jah­res­ab­schlus­ses. Dabei sind Fris­ten ein­zu­hal­ten. Wir berich­ten an die­ser Stel­le regel­mä­ßig dazu – so zur Erstel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses 2019 für klei­ne GmbH/UG zum Monats­en­de, dem 30.6.2020.

Beson­der­heit im Zusam­men­hang mit den Coro­na-Ereig­nis­sen: Müs­sen die wirt­schaft­li­chen Aus­wir­kun­gen auf die ein­zel­ne GmbH/UG bereits berück­sich­tigt wer­den? Wenn JA – wel­che GmbH/UG müs­sen reagie­ren und in wel­cher Form muss auf die wirt­schaft­li­chen Pro­ble­me in 2020 ein­ge­gan­gen wer­den? Ant­wort: JA – Sie müs­sen die wirt­schaft­li­chen Fol­gen im Jah­res­ab­schluss anmer­ken. Vor­ab eini­ge all­ge­mei­ne Hin­wei­se zur schnel­le­ren Orientierung:

  • GmbH/UG mit abwei­chen­dem Wirt­schafts­jahr (zum 30.3. oder zum 30.6.) erfas­sen die wirt­schaft­li­che Ent­wick­lung (Umsatz­rück­gang, Per­so­nal­kos­ten­re­du­zie­rung durch Kurz­ar­beit usw.) im ers­ten Quar­tal bzw. im ers­ten Halb­jahr 2020 bereits in der Gewinn- und Ver­lust­rech­nung (GuV) und in der Bilanz.
  • GmbH/UG, deren Wirt­schafts­jahr zum 31.12.2019 ende­te, müs­sen kei­ne nach­träg­li­chen Kor­rek­tu­ren in der GuV oder in der Bilanz vor­neh­men. Aller­dings müs­sen sie im sog. Anhang zum Jah­res­ab­schluss auf die Fol­gen der wirt­schaft­li­chen Kri­se und deren Aus­wir­kun­gen auf die GmbH/UG eingehen.

Die Rechts­la­ge: Die­se Hin­weis­pflicht ergibt sich aus den Vor­ga­ben des IDW (hier: Prü­fungs­stan­dard 270 Rand­zif­fer 9, neue Fas­sung). Danach gilt für die ord­nungs­ge­mä­ße Auf­stel­lung eines Jah­res­ab­schlus­ses: „Bestehen wesent­li­che Unsi­cher­hei­ten, die Zwei­fel an der Fähig­keit des Unter­neh­mens zur Fort­füh­rung der Unter­neh­mens­tä­tig­keit auf­wer­fen, und wer­den die­se nicht spä­tes­tens bis zum Zeit­punkt der Been­di­gung der Auf­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses aus­ge­räumt, so erfor­dert dies eine Anga­be im Anhang zum Jah­res­ab­schluss”.

Wich­tig: In die­sem Zusam­men­hang weist der Wirt­schafts­prü­fer, Steu­er­be­ra­ter Prof. Dr. Joa­chim Schif­fers aus­drück­lich dar­auf hin, dass die­se Berichts­pflicht im Anhang für alle GmbH/UG besteht – also auch für alle klei­nen GmbH/UG und auch für Kleinst-GmbH/UG, wenn sie einen Anhang erstel­len (Quel­le: GmbH-Rund­schau 2020, Sei­te 524).

Hier eini­ge Bei­spie­le, die eine sol­che Berichts­pflicht aus­lö­sen: Das betrifft z. B. Umsatz­aus­fäl­le, die sich aus einer Zwangs­schlie­ßung des Unter­neh­mens erge­ben (Han­del, Hotel- und Gas­tro­no­mie­be­trie­be usw.), Umsatz­rück­gän­ge, die sich nach der Insol­venz eines Groß­kun­den oder einem Coro­na-beding­ten Auf­trags­rück­gang erge­ben oder Umsatz­rück­gän­ge, die sich durch die Unter­bre­chung von Lie­fer­ket­ten erge­ben. Hat der Umsatz­rück­gang (erheb­li­che) Aus­wir­kun­gen auf die Liqui­di­tät bzw. auf die bilan­zi­el­le Situa­ti­on der GmbH/UG (Über­schul­dung), müs­sen Sie davon aus­ge­hen, dass das Weg­las­sen die­ser Infor­ma­ti­on im Anhang des Jah­res­ab­schlus­ses bereits als Pflicht­ver­säum­nis der Geschäfts­füh­rung gewer­tet wer­den kann.

Für Mit­tel­gro­ße und gro­ße GmbH kann dar­über hin­aus eine Pflicht zur Nach­trags­be­richt­erstat­tung im Anhang bestehen – und zwar dann, wenn außer­ge­wöhn­li­che Vor­gän­ge (§ 285 Nr. 33 Han­dels­ge­setz­buch) ein­tre­ten. Die­se GmbHs müs­sen zusätz­lich im Lage­be­richt auf die aktu­el­le wirt­schaft­li­che Situa­ti­on ein­ge­hen und Maß­nah­men der Geschäfts­füh­rung zur Kri­sen­be­wäl­ti­gung nen­nen. Mehr dazu dem­nächst an die­ser Stelle.

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Expertenrat: Das sind die richtigen Sofortmaßnahmen

Ich hat­te Gele­gen­heit, mit dem Insol­venz-Exper­ten Rüdi­ger Schmidt (Fach­an­walt für Insol­venz­recht) über Kri­sen-Manage­ment zu spre­chen. Hier sei­ne „schnel­len” Tipps:

Redak­ti­on: Soll­ten Unter­neh­men jetzt ihre – pri­va­ten oder betrieb­li­chen – Rück­la­gen ein­set­zen, wenn Liqui­di­tät fehlt?

RA Rüdi­ger Schmidt: Auf kei­nen Fall. Dann doch lie­ber mit einer schnel­len Kre­dit-Zwi­schen-Finan­zie­rung über die Haus­bank reagie­ren. Ist die Kri­se nicht mehr beherrsch­bar – was ja durch­aus sein kann – geht der Kre­dit mit ins Insol­venz­ver­fah­ren und belas­tet Sie bzw. Ihre Rück­la­gen für die Alters­ver­sor­gung nicht. Auch straf­recht­lich sind Sie erst ein­mal drau­ßen: Die 3‑Wo­chen-Frist zur Stel­lung eines Insol­venz­an­trags ist erst ein­mal bis zum 30.9. die­ses Jah­res ausgesetzt.

Redak­ti­on: Wel­che Sofort­maß­nah­men emp­feh­len Sie?

RA Rüdi­ger Schmidt: Ein­zugs­er­mäch­ti­gun­gen wider­ru­fen. Dau­er­auf­trä­ge prü­fen und stor­nie­ren. Steu­er­vor­aus­zah­lun­gen aus­set­zen und Stun­dun­gen für offe­ne Beschei­de bean­tra­gen. Und natür­lich Kurz­ar­bei­ter­geld bean­tra­gen – unbe­dingt noch vor dem 31.3., damit Sie den März noch mit­neh­men kön­nen. Ach­tung: Es gibt auch Insolvenzgeld.

Redak­ti­on: Eini­ge kal­ku­lie­ren mit einer Insol­venz. Was mei­nen Sie?

RA Rüdi­ger Schmidt: Ist eine Opti­on – auch in Eigen­ver­wal­tung durch den Geschäfts­füh­rer. Z. B., wenn das Geschäfts­mo­dell nicht mehr stimmt. Oder wenn die Per­so­nal­kos­ten aus dem Ruder lau­fen. Reicht es nicht für eine Insol­venz, soll­te man den Relaunch im Schutz­schirm­ver­fah­ren prü­fen. Auf jeden Fall: Las­sen Sie sich von einem erfah­re­nen Bera­ter coa­chen. Feh­ler kos­ten – das muss nicht sein.

Vie­len Dank Herr Schmidt

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Insolvenz/GF-Haftung: Gesetzesänderung ist kein Freibrief (Handlungsempfehlungen)

Trotz Zuschüs­sen und Kre­dit­hil­fen: In vie­len GmbHs – so berich­ten es die Kollegen/Innen – wird wei­ter­hin fie­ber­haft gerech­net, wie das Geschäfts­jahr geret­tet wer­den kann, ohne dass eine kri­ti­sche rote Linie über­schrit­ten wer­den muss (vgl. zuletzt Nr. 15/2020). Stich­wort: Insol­venz. Ganz auf die Schnel­le hat der Gesetz­ge­ber die Insol­venz­an­trags­pflicht für den GmbH/UG-Geschäfts­füh­rer bis zum 31.12.2020 aus­ge­setzt. Aber – und dar­auf wei­sen unter­des­sen alle GmbH-Exper­ten nach aus­führ­li­chem Stu­di­um der recht­li­chen Grund­la­gen hin: Die neue Rechts­la­ge ent­bin­det den Geschäfts­füh­rer nur von der Haf­tung gegen Ver­stö­ße gemäß § 64 GmbH-Gesetz (Haf­tung für Zah­lun­gen nach Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Überschuldung).

Die neue Rechts­la­ge ent­bin­det aber nicht gegen Pflicht­ver­stö­ße nach § 43 des GmbH-Geset­zes (Haf­tung des Geschäfts­füh­rers). Danach gilt: „Die Geschäfts­füh­rer haben in den Ange­le­gen­hei­ten der Gesell­schaft die Sorg­falt eines ordent­li­chen Geschäfts­man­nes anzu­wen­den. Geschäfts­füh­rer, wel­che ihre Oblie­gen­hei­ten ver­let­zen, haf­ten der Gesell­schaft soli­da­risch für den ent­stan­de­nen Scha­den”. Im Klar­text heißt das: Wer in der Kri­se ein­fach wei­ter wirt­schaf­tet wie bis­her, geht ein hohes Risi­ko ein, schluss­end­lich mit dem Pri­vat­ver­mö­gen für offe­ne For­de­run­gen der GmbH/UG – sei es von Gläu­bi­gern, der Sozi­al­ver­si­che­rung oder den Steu­er­be­hör­den – ein­ste­hen zu müssen.

Bei­spiel „Miet- und Pacht­zah­lun­gen”: Der Fall Adi­das hat die Fra­ge der Geschäfts­füh­rer-Ver­ant­wor­tung sogar in die Medi­en gebracht. Hin­ter­grund: Besteht im Fal­le einer außer­ge­wöhn­li­chen wirt­schaft­li­chen Kri­se der GmbH/UG (hier: Pan­de­mie und die Fol­gen des staat­lich ver­ord­ne­ten Lock­down) für den Geschäfts­füh­rer die Pflicht, bestehen­de Ver­trä­ge zu kün­di­gen, um so das wirt­schaft­li­che Über­le­ben zu sichern. Ande­res Bei­spiel: Eini­ge Flug­ge­sell­schaf­ten haben bestehen­de Ver­trä­ge mit Flug­zeug­bau­ern „aus wich­ti­gem Grund” gekün­digt – und wol­len die bestell­ten Flug­zeu­ge nicht mehr abneh­men. Ent­schei­dend ist auch, was in den Ver­trä­gen steht. Man kann davon aus­ge­hen, dass ein Rück­tritts­recht aus wich­ti­gem Grund besteht – aller­dings nur gegen die ver­ein­bar­te Ver­trags­stra­fe. So weit die Bei­spie­le aus Kon­zer­nen (dazu: Grund­sätz­li­ches zur Rechts­la­ge in der Zeit­schrift Die Akti­en­ge­sell­schaft, „Update Coro­na­kri­se: Nütz­li­che” Ver­trags­brü­che von Geschäfts­lei­tern” von RA Dr. Ger­rit M. Bul­grin, LL.M., und RA Dr. Maxi­mi­li­an Wolf, LL.M., Kanz­lei Fresh­field, Hamburg).

Auch für Geschäfts­füh­rer klei­ne­rer Unter­neh­men (GmbH, UG) kann es eine Ver­pflich­tung zur Kün­di­gung von lau­fen­den Ver­trä­gen geben. Z. B., wenn abseh­bar ist, dass die Pacht­zah­lun­gen der nächs­ten Mona­te – bei ent­spre­chen­den Umsatz­rück­gän­gen – in eini­gen Mona­ten zur Zah­lungs­un­fä­hig­keit füh­ren wird. Was tun? Adi­das hat unter­des­sen die Miet- und Pacht­zah­lun­gen wie­der auf­ge­nom­men. Grund­sätz­lich gilt: Einen Anspruch auf Miet- und Pacht­re­du­zie­rung haben Sie nicht. Wir empfehlen:

  • Ver­las­sen Sie sich nur auf schrift­li­che Vereinbarungen.
  • Doku­men­tie­ren Sie gründ­li­cher als gewöhnlich.
  • Bezie­hen Sie die Gesell­schaf­ter bei Ent­schei­dun­gen mit wei­ter rei­chen­den Auswirkungen/verhältnismäßig gro­ßem finan­zi­el­len Umfang ein.
  • Han­deln Sie Zah­lungs­auf­schub aus – mit kla­ren Kon­di­tio­nen (Frist, Rate, Abschluss­zah­lung, Zin­sen (0‑Zins)).
  • Die meis­ten Gläu­bi­ger fah­ren mit einem Zah­lungs­auf­schub bes­ser als mit der Quote
  • Bezie­hen Sie die Haus­bank in Ihre wirt­schaft­li­chen Vor­ha­ben ein.
  • Kön­nen Sie nicht leis­ten, blei­ben Alter­na­ti­ven (Schutz­schirm­ver­fah­ren, Insol­venz in Eigenregie)
Für die Pra­xis: Der Draht­seil­akt geht wei­ter. Für die betrof­fe­nen Kollegen/Innen bedeu­tet das: Geschäfts­füh­rung immer in Abstim­mung mit dem Steu­er­be­ra­ter und mit Prü­fung der Aus­wir­kun­gen auf die Zah­len. Im Zwei­fel sind Sie gut bera­ten, sich juris­tisch abzu­si­chern bzw. haf­tungs­be­gren­zen­den Rat einzuholen.
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NEU: E‑Mail-Anhänge sind Vertragsbestandteil

Kurz + prä­zi­se: Ver­trags­recht – Abwick­lung von Ange­bo­ten per E‑Mail – auch „Anhän­ge” gehö­ren dazu *

Ver­stän­di­gen Sie sich mit Ihren Geschäfts­part­nern dar­auf, Ange­bo­te, Prei­se und sons­ti­ge Kon­di­tio­nen per E‑Mail zu abzu­spre­chen, soll­ten Sie ein aktu­el­les Urteil des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Cel­le zur Kennt­nis nehmen.

Aus dem Urteil: „For­dert der Auf­trag­ge­ber den Auf­trag­neh­mer per E‑Mail zur Abga­be eines Ange­bots auf und gibt der Auf­trag­neh­mer dar­auf­hin vor­be­halt­los ein Ange­bot ab, wer­den sämt­li­che Unter­la­gen Ver­trags­be­stand­teil, die der E‑Mail des Auf­trag­ge­bers als Anla­ge bei­gefügt waren” (OLG Cel­le, Urteil v. 7.4.2020, 4 U 141/19).

Sie sind also gut bera­ten, alle im Zusam­men­hang mit einem Ange­bot über­sand­ten Anhän­ge und deren Inhalt tat­säch­lich zur Kennt­nis zu neh­men und zu prü­fen. Oft wer­den die All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB) ange­hängt – die­se sind dann auto­ma­tisch Vertragsbestandteil.

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Gewinner: So geht „virtuelle Messe”

Die Coro­na-Abstands­re­geln haben vie­len her­kömm­li­chen Mes­sen sogar den end­gül­ti­gen Gar­aus beschert. Allei­ne in Deutsch­land wur­den ca. 450 Mes­sen abge­sagt (vgl. dazu auch Nr. 18/2020). Jetzt wur­de die bereits ver­scho­be­ne Basel­world (Uhren und Schmuck) auch für 2021 end­gül­tig abge­sagt. Aber: Das neue Geschäfts­mo­dell ist schon da: Die vir­tu­el­le Mes­se. Der Teil­neh­mer sitzt zu Hau­se vor dem Note­book und bewegt sich als Ava­tar (vir­tu­el­le Person)im vir­tu­el­len Mes­se­ge­sche­hen zwi­schen ande­ren Avataren.

Die Vor­tei­le lie­gen auf der Hand: Ist das Port­fo­lio digi­tal ver­füg­bar, kann das gesam­te Sor­ti­ment prä­sen­tiert wer­den. Das Ange­bot ist unend­lich und jeder Mes­se­teil­neh­mer kann genau das fin­den, was er braucht und was für ihn passt. Außer­dem ent­fal­len die Kos­ten für auf­wen­di­gen Mes­se­bau, für Rei­sen und Spe­sen. Klei­ne Ein­schrän­kung: Am Abend schmer­zen nicht mehr die Füße, die Augen sind gefor­dert. Das Kon­zept steht: Nächs­te Woche star­tet die ers­te ech­te vir­tu­el­le Mes­se für indus­tri­el­le Auto­ma­ti­on mit 40 Aus­stel­lern und geschätz­ten 900 Besu­chern. Ver­an­stal­ter ist die Gläss Soft­ware & Auto­ma­ti­on aus Wein­gar­ten. Mehr Infor­ma­tio­nen dazu gibt es auf https://glaess-software.de.

Das Mes­se-Gesche­hen ist aber nicht auf vir­tu­el­le Pro­dukt­prä­sen­ta­tio­nen beschränkt. Man kann mit allen ande­ren teil­neh­men­den Ava­ta­ren Kon­takt auf­neh­men, Gesprächs­ter­mi­ne ver­ein­ba­ren, aber auch an Fach­vor­trä­gen teil­neh­men, selbst refe­rie­ren oder sich zu Wort mel­den und Fra­gen stel­len – und alle Ava­tare hören zu. Sogar eine vir­tu­el­le After-Work-Par­ty ist eingeplant.

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Controlling: Messen, Reisekosten, Spesen

In der Kri­se müs­sen alle Kos­ten­pos­ten auf den Prüf­stand. Dazu gehö­ren die Kos­ten für die Prä­senz auf Fach­mes­sen. Neue digi­ta­le Prä­sen­ta­ti­ons­mög­lich­kei­ten haben eini­gen Mes­se­an­bie­tern schon bis­her Pro­ble­me gemacht. Mit der Coro­na-Kri­se hat sich die­ser Trend beschleu­nigt. Fach­mes­sen sind für vie­le Unter­neh­men kein Tabu mehr. Mit neu­er und kom­for­ta­bler Schnitt- und Ani­ma­ti­ons-Soft­ware las­sen sich unter­des­sen Pro­dukt­prä­sen­ta­tio­nen zu gerin­gen Kos­ten erstel­len – ent­we­der von der eige­nen Mar­ke­ting-Abtei­lung oder vom pro­fes­sio­nel­len Anbieter.

Da geht Eini­ges: Von ein­fa­chen Bild-Text-Lösun­gen bis zur ani­mier­ten 3‑D-Dar­stel­lung inklu­si­ve vir­tu­el­lem Rund­gang. Vie­le Agen­tu­ren arbei­ten bereits mit sol­chen Pro­gram­men, sind Dreh­bu­ch­er­fah­ren und beherr­schen Sto­rytel­ling. Das Kos­ten/­Nut­zen-Ver­hält­nis ist selbst für klei­ne­re Unter­neh­men mach­bar – die Fa. Ani­matz-Stu­di­os berech­net z. B. für einen 2‑Minuten Ani­ma­ti­ons-Clip gera­de ein­mal rund 1.500 EUR (Bei­spiel: Hier ankli­cken), die Münch­ner Agen­tur ExplainR bie­tet die Clip-Minu­te in der Grund­ver­si­on für 1.000 EUR an.

Zusätz­li­cher Effekt von Video­clip-Pro­dukt-Prä­sen­ta­tio­nen: Damit kön­nen Sie auf allen Kanä­len (web­site, E‑Mail-Anhang, XING, Lin­ke­dIn, Twit­ter, Face­book, Insta­gram usw.) zugleich auch gezielt nach Mit­ar­bei­tern suchen – mit ein­ge­blen­de­tem Unter­ti­tel und Link auf die Personaler-Website.

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Finanzämter erstatten Steuervorauszahlung 2019

Das BMF hat wei­te­re Erleich­te­run­gen bei den Unter­neh­mens­steu­ern beschlos­sen –  und zwar als Rück­erstat­tung von bereits in 2019 gezahl­ten Steu­er­vor­aus­zah­lun­gen (Ver­lust­rück­trag). Max. Höhe für den Ver­lust­rück­trag sind 15 % des in 2019 erwirt­schaf­te­ten Gewinns (Vor­aus­set­zung: Bilanz für 2019 ist erstellt, ansons­ten Schätz­wer­te – hier müs­sen Details noch geklärt wer­den). Wir hal­ten Sie auf dem Lau­fen­den. Kon­tak­ten Sie Ihren Steuerberater!

Bei­spiel:

Vor­aus­sicht­li­cher Ver­lust 2020 200.000 EUR
Steu­er­vor­aus­zah­lung 2019 40.000 EUR
Erwar­te­ter Gewinn 2019 200.000 EUR
15 % des Gewinns 30.000 EUR

Das Unter­neh­men erhält 30.000 EUR direkt vom Finanz­amt zur Stär­kung der Liqui­di­tät überwiesen.

Wei­te­re steu­er­li­che Entlastungen:

Hier: Wie bean­tra­ge ich die Her­ab­set­zung mei­ner Steuervorauszahlungen