Wenn es gut läuft, ist es durchaus schon einmal eine Ehre, wenn man/frau mit vollem Namen in der regionalen Zeitung gewürdigt wird. Weniger erfreulich, wenn es Kritik hagelt oder das Unternehmen an den Pranger gestellt wird. Da hilft nur beste PR. Durchaus diskutabel ist allerdings, wenn Sie als Geschäftsführer/in in Ihrer Zeitung nachlesen können/müssen, wie viel Sie verdienen. So wie jetzt die Geschäftsführer der größten Unternehmen mit Landes-Beteiligung in Baden-Württemberg. Etwa Frank M vom Energieversorger EnBW. Der erhält stolze 3,01 Mio. EUR. Oder Rainer N., Vorstandschef der Landesbank Baden-Württemberg, der „mehr als 2 Mio. EUR“ verdient. Auch der Chef des staatlichen Bierbrauers Rothaus ist vermerkt: Christian R. verdiente 387.580 EUR im abgelaufenen Geschäftsjahr. Solange es nur die Vertreter der Vermögensverwaltungs-Gesellschaften sind, die so gebrieft bei Ihnen vorstellig werden, sollte das noch zu machen sein. Schwieriger dürfte es allerdings werden, wenn die Vertreter der OK vor der Tür stehen. Transparenz: JA. Aber nur da, wo es Sinn macht. U. E. genügt es, wenn die Summe der Vorstands- bzw. Geschäftsführer-Bezüge ohne Namensnennung öffentlich wird. Mit freundlichen Grüßen.
Kategorie: Volkelt-Briefe
Eine Influencerin, die bereits abgemahnt worden war und eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, wurde jetzt vom Landgericht (LG) Koblenz wegen erneuten, dreimaligen Vergehen (hier: unterlassene Werbehinweise) zur Zahlung von 15.300 EUR verurteilt. Außerdem wurde ihr bei weiteren Verstößen ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR bzw. eine Haftstrafe angedroht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (LG Koblenz, Urteil v. 8.4.2020, 1 HK O 45/17).
Achtung: Soeben hat das Landgericht (LG) Köln in einem aktuellen Urteil diese Rechtslage bestätigt. Wichtige Aussage des Gerichts: Auch wenn es keine Bezahlung für die Produkthinweise gibt, müssen diese als Werbung gekennzeichnet werden. Quelle: LG Köln, Urteil v. 21.7.2020, 33 O 138/19. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. U. E. müssen Influencer/Unternehmen, die mit Influencern zusammenarbeiten davon ausgehen, dass es in der Sache eine OLG-Entscheidung geben wird. Wer Produkthinweise nicht als Werbung kennzeichnet, muss aber bis auf weiteres davon ausgehen, dass Verbraucherschützer diese konsequent anzeigen und die Gerichte Unterlassungserklärungen bzw. Ordnungsgeldbescheide bestätigen werden.
Die Koalition hat sich auf die Eckpunkte eines Corona-Konjunktur-Hilfspakets verständigt. Dazu gehört: Von 1.7.2020 bis 31.12.2020 wird die Mehrwertsteuer abgesenkt (19% > 16 % bzw. 7 % > 5 %). Was bedeutet das für die Unternehmen:
- Umstellung im Rechnungswesen: Kassen, Rechenprogramme usw. müssen umgestellt werden. Wer mit Fakturierungs-Software arbeitet erhält eine neue (u. U. kostenpflichtige) Version.
- Der abzuführende Betrag in der Umsatzsteuer-Voranmeldung wird (geringfügig) geringer ausfallen. Auch der Vorsteuer-Abzugsbetrag wird entsprechend geringer ausfallen.
- Fraglich: Unternehmen, die Produkte im Niedrigpreis-Segment anbieten, können nur geringe Cent-Beträge an ihre Kunden weitergeben. Hier lohnt eine Weitergabe per Preissenkung kaum – bewirkt also ein Umsatzplus.
- Bei einer Pkw-Anschaffung über 20.000 EUR wirkt sich die Steuersenkung mit 600 EUR aus. Ob das als (zusätzlichen) Kaufanreiz ausreicht, bleibt offen.
Aus makroökonomischer Sicht „rechnet” sich die Maßnahme – zumindest auf dem Papier. Aus Unternehmer-Perspektive stellt sich die (kurzweilig befristete) Mehrwertsteuer-Absenkung anders dar: Wer die Steuersenkung nicht weitergibt, macht zwar (geringfügig) mehr Umsatz, riskiert aber, seine (Stamm-) Kunden zu vergraulen. Wer die Steuersenkung weitergibt, spürt keinen Effekt.
Zusätzliche Maßnahmen mit Effekten für Unternehmen:
- Aktuelle Verluste können mit Gewinnen des Vorjahres verrechnet werden.
- Einige Branchen (Touristik, Schausteller, Profisportvereine, Kultur) erhalten Zuschüsse bis zu 150.000 EUR für die Umsatz-Ausfall-Monate bis August.
- Die Sozialversicherungsbeiträge sollen mit Steuermitteln bei maximal 40 Prozent stabilisiert werden.
- Ankündigung: „Das Körperschaftsteuerrecht soll modernisiert werden” – das klingt nach Steuersenkung …
Die Ergebnisse der Tagung des Koalitionsausschusses vom 3. Juni 2020 > Hier anklicken
Als Geschäftsführer/in einer GmbH/UG sind Sie zuständig und verantwortlich für die Erstellung, Feststellung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses. Dabei sind Fristen einzuhalten. Wir berichten an dieser Stelle regelmäßig dazu – so zur Erstellung des Jahresabschlusses 2019 für kleine GmbH/UG zum Monatsende, dem 30.6.2020.
Besonderheit im Zusammenhang mit den Corona-Ereignissen: Müssen die wirtschaftlichen Auswirkungen auf die einzelne GmbH/UG bereits berücksichtigt werden? Wenn JA – welche GmbH/UG müssen reagieren und in welcher Form muss auf die wirtschaftlichen Probleme in 2020 eingegangen werden? Antwort: JA – Sie müssen die wirtschaftlichen Folgen im Jahresabschluss anmerken. Vorab einige allgemeine Hinweise zur schnelleren Orientierung:
- GmbH/UG mit abweichendem Wirtschaftsjahr (zum 30.3. oder zum 30.6.) erfassen die wirtschaftliche Entwicklung (Umsatzrückgang, Personalkostenreduzierung durch Kurzarbeit usw.) im ersten Quartal bzw. im ersten Halbjahr 2020 bereits in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) und in der Bilanz.
- GmbH/UG, deren Wirtschaftsjahr zum 31.12.2019 endete, müssen keine nachträglichen Korrekturen in der GuV oder in der Bilanz vornehmen. Allerdings müssen sie im sog. Anhang zum Jahresabschluss auf die Folgen der wirtschaftlichen Krise und deren Auswirkungen auf die GmbH/UG eingehen.
Die Rechtslage: Diese Hinweispflicht ergibt sich aus den Vorgaben des IDW (hier: Prüfungsstandard 270 Randziffer 9, neue Fassung). Danach gilt für die ordnungsgemäße Aufstellung eines Jahresabschlusses: „Bestehen wesentliche Unsicherheiten, die Zweifel an der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen, und werden diese nicht spätestens bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Aufstellung des Jahresabschlusses ausgeräumt, so erfordert dies eine Angabe im Anhang zum Jahresabschluss”.
Wichtig: In diesem Zusammenhang weist der Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Prof. Dr. Joachim Schiffers ausdrücklich darauf hin, dass diese Berichtspflicht im Anhang für alle GmbH/UG besteht – also auch für alle kleinen GmbH/UG und auch für Kleinst-GmbH/UG, wenn sie einen Anhang erstellen (Quelle: GmbH-Rundschau 2020, Seite 524).
Hier einige Beispiele, die eine solche Berichtspflicht auslösen: Das betrifft z. B. Umsatzausfälle, die sich aus einer Zwangsschließung des Unternehmens ergeben (Handel, Hotel- und Gastronomiebetriebe usw.), Umsatzrückgänge, die sich nach der Insolvenz eines Großkunden oder einem Corona-bedingten Auftragsrückgang ergeben oder Umsatzrückgänge, die sich durch die Unterbrechung von Lieferketten ergeben. Hat der Umsatzrückgang (erhebliche) Auswirkungen auf die Liquidität bzw. auf die bilanzielle Situation der GmbH/UG (Überschuldung), müssen Sie davon ausgehen, dass das Weglassen dieser Information im Anhang des Jahresabschlusses bereits als Pflichtversäumnis der Geschäftsführung gewertet werden kann.
Ich hatte Gelegenheit, mit dem Insolvenz-Experten Rüdiger Schmidt (Fachanwalt für Insolvenzrecht) über Krisen-Management zu sprechen. Hier seine „schnellen” Tipps:
Redaktion: Sollten Unternehmen jetzt ihre – privaten oder betrieblichen – Rücklagen einsetzen, wenn Liquidität fehlt?
RA Rüdiger Schmidt: Auf keinen Fall. Dann doch lieber mit einer schnellen Kredit-Zwischen-Finanzierung über die Hausbank reagieren. Ist die Krise nicht mehr beherrschbar – was ja durchaus sein kann – geht der Kredit mit ins Insolvenzverfahren und belastet Sie bzw. Ihre Rücklagen für die Altersversorgung nicht. Auch strafrechtlich sind Sie erst einmal draußen: Die 3‑Wochen-Frist zur Stellung eines Insolvenzantrags ist erst einmal bis zum 30.9. dieses Jahres ausgesetzt.
Redaktion: Welche Sofortmaßnahmen empfehlen Sie?
RA Rüdiger Schmidt: Einzugsermächtigungen widerrufen. Daueraufträge prüfen und stornieren. Steuervorauszahlungen aussetzen und Stundungen für offene Bescheide beantragen. Und natürlich Kurzarbeitergeld beantragen – unbedingt noch vor dem 31.3., damit Sie den März noch mitnehmen können. Achtung: Es gibt auch Insolvenzgeld.
Redaktion: Einige kalkulieren mit einer Insolvenz. Was meinen Sie?
RA Rüdiger Schmidt: Ist eine Option – auch in Eigenverwaltung durch den Geschäftsführer. Z. B., wenn das Geschäftsmodell nicht mehr stimmt. Oder wenn die Personalkosten aus dem Ruder laufen. Reicht es nicht für eine Insolvenz, sollte man den Relaunch im Schutzschirmverfahren prüfen. Auf jeden Fall: Lassen Sie sich von einem erfahrenen Berater coachen. Fehler kosten – das muss nicht sein.
Vielen Dank Herr Schmidt
Trotz Zuschüssen und Kredithilfen: In vielen GmbHs – so berichten es die Kollegen/Innen – wird weiterhin fieberhaft gerechnet, wie das Geschäftsjahr gerettet werden kann, ohne dass eine kritische rote Linie überschritten werden muss (vgl. zuletzt Nr. 15/2020). Stichwort: Insolvenz. Ganz auf die Schnelle hat der Gesetzgeber die Insolvenzantragspflicht für den GmbH/UG-Geschäftsführer bis zum 31.12.2020 ausgesetzt. Aber – und darauf weisen unterdessen alle GmbH-Experten nach ausführlichem Studium der rechtlichen Grundlagen hin: Die neue Rechtslage entbindet den Geschäftsführer nur von der Haftung gegen Verstöße gemäß § 64 GmbH-Gesetz (Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung).
Die neue Rechtslage entbindet aber nicht gegen Pflichtverstöße nach § 43 des GmbH-Gesetzes (Haftung des Geschäftsführers). Danach gilt: „Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden”. Im Klartext heißt das: Wer in der Krise einfach weiter wirtschaftet wie bisher, geht ein hohes Risiko ein, schlussendlich mit dem Privatvermögen für offene Forderungen der GmbH/UG – sei es von Gläubigern, der Sozialversicherung oder den Steuerbehörden – einstehen zu müssen.
Beispiel „Miet- und Pachtzahlungen”: Der Fall Adidas hat die Frage der Geschäftsführer-Verantwortung sogar in die Medien gebracht. Hintergrund: Besteht im Falle einer außergewöhnlichen wirtschaftlichen Krise der GmbH/UG (hier: Pandemie und die Folgen des staatlich verordneten Lockdown) für den Geschäftsführer die Pflicht, bestehende Verträge zu kündigen, um so das wirtschaftliche Überleben zu sichern. Anderes Beispiel: Einige Fluggesellschaften haben bestehende Verträge mit Flugzeugbauern „aus wichtigem Grund” gekündigt – und wollen die bestellten Flugzeuge nicht mehr abnehmen. Entscheidend ist auch, was in den Verträgen steht. Man kann davon ausgehen, dass ein Rücktrittsrecht aus wichtigem Grund besteht – allerdings nur gegen die vereinbarte Vertragsstrafe. So weit die Beispiele aus Konzernen (dazu: Grundsätzliches zur Rechtslage in der Zeitschrift Die Aktiengesellschaft, „Update Coronakrise: Nützliche” Vertragsbrüche von Geschäftsleitern” von RA Dr. Gerrit M. Bulgrin, LL.M., und RA Dr. Maximilian Wolf, LL.M., Kanzlei Freshfield, Hamburg).
Auch für Geschäftsführer kleinerer Unternehmen (GmbH, UG) kann es eine Verpflichtung zur Kündigung von laufenden Verträgen geben. Z. B., wenn absehbar ist, dass die Pachtzahlungen der nächsten Monate – bei entsprechenden Umsatzrückgängen – in einigen Monaten zur Zahlungsunfähigkeit führen wird. Was tun? Adidas hat unterdessen die Miet- und Pachtzahlungen wieder aufgenommen. Grundsätzlich gilt: Einen Anspruch auf Miet- und Pachtreduzierung haben Sie nicht. Wir empfehlen:
- Verlassen Sie sich nur auf schriftliche Vereinbarungen.
- Dokumentieren Sie gründlicher als gewöhnlich.
- Beziehen Sie die Gesellschafter bei Entscheidungen mit weiter reichenden Auswirkungen/verhältnismäßig großem finanziellen Umfang ein.
- Handeln Sie Zahlungsaufschub aus – mit klaren Konditionen (Frist, Rate, Abschlusszahlung, Zinsen (0‑Zins)).
- Die meisten Gläubiger fahren mit einem Zahlungsaufschub besser als mit der Quote
- Beziehen Sie die Hausbank in Ihre wirtschaftlichen Vorhaben ein.
- Können Sie nicht leisten, bleiben Alternativen (Schutzschirmverfahren, Insolvenz in Eigenregie)

Kurz + präzise: Vertragsrecht – Abwicklung von Angeboten per E‑Mail – auch „Anhänge” gehören dazu *
Verständigen Sie sich mit Ihren Geschäftspartnern darauf, Angebote, Preise und sonstige Konditionen per E‑Mail zu abzusprechen, sollten Sie ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle zur Kenntnis nehmen.
Aus dem Urteil: „Fordert der Auftraggeber den Auftragnehmer per E‑Mail zur Abgabe eines Angebots auf und gibt der Auftragnehmer daraufhin vorbehaltlos ein Angebot ab, werden sämtliche Unterlagen Vertragsbestandteil, die der E‑Mail des Auftraggebers als Anlage beigefügt waren” (OLG Celle, Urteil v. 7.4.2020, 4 U 141/19).
Die Corona-Abstandsregeln haben vielen herkömmlichen Messen sogar den endgültigen Garaus beschert. Alleine in Deutschland wurden ca. 450 Messen abgesagt (vgl. dazu auch Nr. 18/2020). Jetzt wurde die bereits verschobene Baselworld (Uhren und Schmuck) auch für 2021 endgültig abgesagt. Aber: Das neue Geschäftsmodell ist schon da: Die virtuelle Messe. Der Teilnehmer sitzt zu Hause vor dem Notebook und bewegt sich als Avatar (virtuelle Person)im virtuellen Messegeschehen zwischen anderen Avataren.
Die Vorteile liegen auf der Hand: Ist das Portfolio digital verfügbar, kann das gesamte Sortiment präsentiert werden. Das Angebot ist unendlich und jeder Messeteilnehmer kann genau das finden, was er braucht und was für ihn passt. Außerdem entfallen die Kosten für aufwendigen Messebau, für Reisen und Spesen. Kleine Einschränkung: Am Abend schmerzen nicht mehr die Füße, die Augen sind gefordert. Das Konzept steht: Nächste Woche startet die erste echte virtuelle Messe für industrielle Automation mit 40 Ausstellern und geschätzten 900 Besuchern. Veranstalter ist die Gläss Software & Automation aus Weingarten. Mehr Informationen dazu gibt es auf https://glaess-software.de.
In der Krise müssen alle Kostenposten auf den Prüfstand. Dazu gehören die Kosten für die Präsenz auf Fachmessen. Neue digitale Präsentationsmöglichkeiten haben einigen Messeanbietern schon bisher Probleme gemacht. Mit der Corona-Krise hat sich dieser Trend beschleunigt. Fachmessen sind für viele Unternehmen kein Tabu mehr. Mit neuer und komfortabler Schnitt- und Animations-Software lassen sich unterdessen Produktpräsentationen zu geringen Kosten erstellen – entweder von der eigenen Marketing-Abteilung oder vom professionellen Anbieter.
Da geht Einiges: Von einfachen Bild-Text-Lösungen bis zur animierten 3‑D-Darstellung inklusive virtuellem Rundgang. Viele Agenturen arbeiten bereits mit solchen Programmen, sind Drehbucherfahren und beherrschen Storytelling. Das Kosten/Nutzen-Verhältnis ist selbst für kleinere Unternehmen machbar – die Fa. Animatz-Studios berechnet z. B. für einen 2‑Minuten Animations-Clip gerade einmal rund 1.500 EUR (Beispiel: Hier anklicken), die Münchner Agentur ExplainR bietet die Clip-Minute in der Grundversion für 1.000 EUR an.
Das BMF hat weitere Erleichterungen bei den Unternehmenssteuern beschlossen – und zwar als Rückerstattung von bereits in 2019 gezahlten Steuervorauszahlungen (Verlustrücktrag). Max. Höhe für den Verlustrücktrag sind 15 % des in 2019 erwirtschafteten Gewinns (Voraussetzung: Bilanz für 2019 ist erstellt, ansonsten Schätzwerte – hier müssen Details noch geklärt werden). Wir halten Sie auf dem Laufenden. Kontakten Sie Ihren Steuerberater!
Beispiel:
| Voraussichtlicher Verlust 2020 | 200.000 EUR |
| Steuervorauszahlung 2019 | 40.000 EUR |
| Erwarteter Gewinn 2019 | 200.000 EUR |
| 15 % des Gewinns | 30.000 EUR |
Das Unternehmen erhält 30.000 EUR direkt vom Finanzamt zur Stärkung der Liquidität überwiesen.
Weitere steuerliche Entlastungen:
- 7 % Mehrwertsteuer für Gastronomiebetriebe ab 1.7.2020 bis 30.6.2021.
- Steuerstundung; Verzicht aus Säumniszuschläge; Erleichterungen bei der Kürzung der Steuervorauszahlung; Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen
- Für Arbeitnehmer: Spenden aus Lohnzahlungen sind steuerfrei; Aufwendungen für Pflegeleistungen an Angehörige können vom Arbeitgeber steuerfrei übernommen werden; Tagegelder für die Unterbringung von Saisonarbeiter sind lohnsteuerfrei; Prämien und Untertützungsgelder bis 1.500 € bleiben steuerfrei.
- Es gilt: Direkte Zuschüsse sind als Betriebseinnahmen steuerpflichtig.
Hier: Wie beantrage ich die Herabsetzung meiner Steuervorauszahlungen