Kategorie: Volkelt-Briefe
VOLKELTs Wochen Briefing 01/2021
Kaum angefangen und schon wieder mittendrin! Auch 2021 – so viel lässt sich jetzt schon sagen – wird wirtschaftlich gesehen kein einfaches Jahr. Dazu gibt es zu viel Umbruch an alle möglichen Fronten. Erfreulich: Ihre D & O … * DAS VOLLSTÄNDIGE WOCHEN-BRIEFING GIBT ES JEDEN FREITAG UND NUR IM ABO-BEZUG DIREKT AUF SMARTPHONE + TABLET + PC *
Die Themen im Wochen-Briefing 01/2021:
- GF-Risiko: D & O muss auch für Insolvenz-Fehler zahlen
- Gehälter in den Großhandels-GmbHs: Die Digitalisierung verlangt nach Technik
- Geschäftsführer-Perspektive: Immer gut in Form bleiben …
- Digitales: Das Zauberwort heißt Augmented Reality
- Kompakt: Konjunktur- und Finanz-Plandaten Januar 2021
- Insolvenzantragspflicht für Überschuldung bleibt bis zum 31. Januar 2021 ausgesetzt
- Mehr Zeit für die Steuer
- Mehr Zeit für die Umwandlung/Einbringung einer GmbH/UG
- Steuervorteile und mehr für den E- oder Hybrid-Firmenwagen
- Maulkorb für Wirtschaft und Unternehmen
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NOTFALL: Pleite – Was tun?
VOLKELTs Wochen Briefing 51/2020
Ihr Fazit 2020? Ich habe für Sie alle wichtigen Erkenntnisse, Erfahrungen, Versäumnisse und Chancen aus 2020 nochmal kurz zusammengefasst und nach vorne projiziert. Fest steht: Unternehmen sind vom Staat abhängiger geworden. Das ist nicht … * DAS VOLLSTÄNDIGE WOCHEN-BRIEFING GIBT ES JEDEN FREITAG UND NUR IM ABO-BEZUG DIREKT AUF SMARTPHONE + TABLET + PC *
Die Themen im Wochen-Briefing 51/2020:
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Fazit 2020: „Was für ein Jahr”
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Die Rahmenbedingungen 2021: Gepokert wird mit vielen Unbekannten
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Geschäftsführer-Perspektive: Sanierung auf Kosten der Geschäftsführung
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Digitales: Der Wandel ist im Alltag angekommen
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Mitarbeiter/Personal: Gute Chancen für kleinere Unternehmen
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Geschäftsführer privat: Sie müssen sich warm anziehen – noch ist es bis zum Horizont …
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NOTFALL: Pleite – Was tun?
Achtung: Ein Urteil mit „Breitenwirkung” kommt jetzt vom Landgericht Frankfurt. Tenor: Wer in einer automatischen Eingabe lediglich die Eingabemöglichkeit Herr/Frau hat, muss zusätzlich eine geschlechtsneutrale Eingabe ermöglichen (Urteil v. 3.12.2020, 2–13 O 131/20). Das betrifft:
- Ticketautomaten (so im Urteilsfall),
- Internet-Anmeldung zur Registrierung,
- Internet Kaufabschlüsse,
- sonstige Adressenverwaltung.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Dennoch: Sie sind gut beraten, die IT entsprechend anzuweisen und ein neues Format umzusetzen. Damit ersparen Sie sich Abmahner und überflüssige Kosten.
Quelle: Pressestelle LG Frankfurt
Speziell für Geschäftsführer*innen einer GmbH/UG berichte ich seit Jahren – knapp, präzise und ohne Juristen-Kauderwelsch – über die Wirtschaftsthemen, die Sie als Entscheider angehen. Finanzen, Rechtsfragen, Finanzamt, Behörden – Fälle aus der Praxis, an denen Sie Ihre Entscheidungen rechtssicher machen, und die kleinen Kniffe, die man kennen sollte … jeden Freitag 3 Minuten investieren. Ihr Lothar Volkelt
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Weil das 1&1‑Callcenter unberechtigt die Telefon-Nummer eines Kunden (hier: die Ex-Partnerin, die mit der Tel-Nummer den Ex-Partner stalkte) herausgegeben hat, verhängte die Bußgeldstelle (hier: Bundesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit BfDI) ein Bußgeld in Höhe von 9,55 Mio. EUR. Dazu das Landgericht Bonn: Das ist zwar berechtigt, aber deutlich zu hoch. Gerechtfertigt sind maximal 900.000 EUR.
Quelle: Landgericht Bonn, Urteil v. 11.11.2020
Für die Praxis: Erstaunlich. Das ist gerade einmal knapp ein Zehntel der von der Bußgeldbehörde errechneten Bußgeld-Höhe. Das klingt nach Beliebigkeit. Im Klartext: Es lohnt, gegen einen solchen Bußgeld-Bescheid vorzugehen. Z.B. , wenn ein Einzelverstoß moniert wird und der BfDI daraus eine komplexe Datenschutz-Lücke konstruiert.
Wichtig für alle Gesellschafter-Geschäftsführer, die in einer Schweizer Kapitalgesellschaft (GmbH/AG) angestellt sind und in Deutschland wohnen: Das Finanzamt wollte den Wertzuwachs seiner Kapitalbeteiligung mit dem Umzug in die Schweiz sofort versteuern (Begründung: sog. Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG i.V.m. § 17 EStG). Dazu das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg: So geht es nicht. Der Wertzuwachs kann erst besteuert werden, wenn er realisiert wird – sprich: Wenn der Wertzuwachs tatsächlich bei einem Verkauf erzielt wird (Quelle: FG Baden-Württemberg, Urteil v. 31.8.2020, 2 K 835/19).
Quelle: PM des FG BW vom 3.11.2020
Für die Praxis: Hier waren die Finanzbehörden wieder einmal übereifrig. Eine solche steuerliche Behandlung verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Überbrückungshilfe verlängert
Das Bundeswirtschaftsministerium hat die Überbrückungshilfen für kleinere Unternehmen verlängert – und betrifft die Monate September bis Dezember 2020. Die Antragstellung läuft über den Steuerberater – bis spätestens zum 31.12.2020.
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ACHTUNG: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die bisher vom BAG und dem Bundesgerichtshof vertretene Rechtsauffassung zur arbeitsrechtlichen Stellung des GmbH-Geschäftsführers ohne Beteiligung an der GmbH/UG (Fremd-Geschäftsführer) aufgegeben. Folge: Die bisher „arbeitnehmerfreundliche” Rechtsprechung für Fremd-Geschäftsführer wird so keinen Bestand mehr haben …
Die neue Rechtslage: Eine Geschäftsführer-Kollegin ohne eigene Beteiligung an der GmbH klagte gegen ihre Kündigung und wollte die Frist (hier: 6 Wochen zum Quartalsende gemäß § 621 Nr. 4 BGB) überprüfen lassen. Dabei berief sie sich darauf, dass für sie als Fremd-Geschäftsführerin die Kündigungsfrist aus § 622 BGB (Kündigungsfrist für Arbeitsverhältnisse) gelte und entsprechend anzuwenden ist. Dazu heißt es wörtlich im Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in letzter Instanz: „Mit der ab Oktober 1993 geltenden Neufassung des § 622 BGB hat der Gesetzgeber die Anbindung der Kündigungsfristenregelung an Arbeitsverhältnisse betont. Es ist jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass er die Kündigungsfristenregelung für (Fremd-)Geschäftsführer dort verortet sehen wollte”. Das Gericht hält die Kündigungsfrist nach § 621 BGB auch für den Fremd-Geschäftsführer für allgemeinverbindlich, zulässig und damit wirksam (BAG, Urteil v. 11.6.2020, 2 AZR 374/19).
Für die Praxis: Das Urteil bzw. die hier vertretene Rechtsauffassung bedeuten eine klare Kehrtwende in der Beurteilung der rechtlichen Stellung des Fremd-Geschäftsführers. Bisher war die Rechtsprechung – BAG und Bundesgerichtshof (BGH) – davon ausgegangen, dass der GmbH-Geschäftsführer ohne eigene Beteiligung an der GmbH – je nach Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse – Arbeitnehmerrechte in Anspruch nehmen kann. Das betrifft die Kündigungsfrist, aber auch andere Arbeitnehmerrechte wie Kündigungsschutz im allgemeinen, Abfindungsanspruch, Urlaubsanspruch usw. In der Praxis müssen Fremd-Geschäftsführer in Zukunft davon ausgehen, dass diese neue Rechtslage konsequent von den Arbeitsgerichten angewandt wird. Ausweg: Sie vereinbaren eine verbindliche Kündigungsfrist im Anstellungsvertrag (z. B. üblich: 6 Monate zum Jahresende).
Eine nachträgliche Änderung des GmbH-Geschäftsführer-Anstellungsvertrages ist nur mit einem Beschluss der Gesellschafter möglich.