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Geschäftsführer-Jubiläum: Immer wieder Ärger um die Steuer

in schö­ner Regel­mä­ßig­keit berich­ten wir an die­ser Stel­le zum „Wer­bungs­kos­ten­ab­zug für Fei­er­lich­kei­ten anläss­lich des Geburts­ta­ges (oder eines Jubi­lä­ums) des (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rers“. Fakt ist, dass Steu­er-Sach­­be­ar­bei­ter die­sen Pos­ten ger­ne und ganz genau unter die Lupe neh­men. Fakt ist auch, dass unter­schied­li­che Auf­fas­sun­gen des Steu­er­be­ra­ters und des Finanz­amts zur Sache regel­mä­ßig die Finanz­ge­rich­te beschäf­ti­gen (vgl. Nr. 37/2016).…

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Teure Erbschaft: Finanzamt kassiert bei GmbHs doppelt

Einen für auch ande­re inter­es­san­ten Fall hat der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) jetzt ent­schie­den. Dabei ging es um eine Erb­schaft, die einer GmbH über­las­sen wur­de – und zwar für den Fall einer Pfle­ge-GmbH. Hier hat­te eine Pfle­ge-Pati­en­tin ihr gesam­tes Ver­mö­gens aus Dank­bar­keit der GmbH über­las­sen. Im ent­schie­de­nen Fall ging es um einen Betrag von rund 1.000.000 €, der gemäß Steu­er­klas­se 3 nach Abzug des Frei­be­tra­ges von 20.000 € mit 30 % Erb­schaft­steu­er belas­tet wird, also mit ca. 300.000 €. Aller­dings: Was hier gut gemeint war, wird von den Finanz­behörden aus­schließ­lich nach der Geset­zes­la­ge behandelt.

Nach der jet­zi­gen Recht­sprechung ist von einer sol­chen Erb­schaft eher abzu­ra­ten. Und zwar des­we­gen, weil … 

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GmbH-Recht: Ein Geschäftsführer fällt aus – was tun?

In vie­len Fami­li­en-GmbHs ist es üblich, die Geschäfts­füh­rung einem oder meh­re­ren Fremd-Geschäfts­füh­rern zu über­tra­gen, wenn aus den eige­nen Rei­hen kei­ne geeig­ne­ten Nach­fol­ger bereit ste­hen. Wer­den meh­re­re Fremd-Geschäfts­­­füh­rer enga­giert, wird im Gesell­schafts­ver­trag in der Regel eine Gesamt­ver­tre­tungs­be­fug­nis ver­ein­bart. Die Geschäfts­füh­rer kön­nen die GmbH dann nur gemein­sam ver­tre­ten. Damit ist sicher­ge­stellt, dass kein Geschäfts­füh­rer Allein­gän­ge macht. Das bedeu­tet aber auch, dass Ent­schei­dun­gen umständ­li­cher sind und län­ger dauern.

Bei­spie­le:

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Leiharbeit: Ab 1.4.2017 wird neu gezählt – ACHTUNG

Geschäfts­füh­rer klei­ne­rer Unter­neh­men ken­nen die Pro­ble­ma­tik um die Anzahl der Beschäf­tig­ten im Betrieb. Das beginnt mit der 5/10-Mit­ar­bei­ter-Gren­ze, die über den Kün­di­gungs­schutz ent­schei­det. Selbst hier ist die Ver­un­si­che­rung hoch, weil es vie­le Son­der­vor­schrif­ten für die Berech­nung gibt, etwa für die Teil­zeit­be­schäf­tig­te, Mini-Job­ber, AZU­BIs oder BUF­DIs. Geschäfts­füh­rer von Unter­neh­men, die an der Gren­ze zu einem Schwel­len­wert (z. B. 500 oder 2.000 Mit­ar­bei­tern) lie­gen, müs­sen ab 1.4.2017 die neue Rechts­la­ge für Leih­arbeiter einplanen.

Danach gilt: …

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Geschäftsführer-Haftung: Insolvenzantragspflicht kein Kavaliersdelikt

In einem aktu­el­len Urteil des Land­ge­richts Ham­burg heißt es dazu: … 

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GmbH-Krise: Anspruch auf Insolvenzgeld für neue Mitarbeiter

Wenn das Insol­venz­ver­fah­ren gegen eine GmbH eröff­net ist, besteht ein Anspruch auf Zah­lung von Insol­venz­geld durch die Bun­des­agen­tur für Arbeit, wenn der Arbeits­ver­trag mit einem Arbeitnehmer … 

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Wahlkampf-Schnellschuss: SPD deckelt Manager-Bezüge

Wie ange­kün­digt hat die SPD-Frak­ti­on noch vor der Som­mer­pau­se den Gesetz­ent­wurf zur Begren­zung der Mana­ger-Ver­gü­tung vor­ge­legt ( > zum Gesetz­ent­wurf). Kern­punk­te sind:

  • - Begren­zung des Betriebs­aus­ga­ben­ab­zugs (KStG) für das ein­zel­ne Vor­stands-Mit­glied auf 500.000 €. Und zwar für die Gesamt­ver­gü­tung inkl. Alters­be­zü­ge, Erfolgs­be­tei­li­gung (Tan­tie­me), Aktien-Optionen .
  • - Auch für die Alters­an­sprü­che wer­den Gren­zen gezogen.
  • - Die Beschrän­kun­gen gel­ten nicht nur für AG-Vor­stän­de, son­dern auch für die Mit­glie­der der Geschäfts­füh­rung ande­rer Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten (KGaA, u. U. GmbH mit Beirat/Kontrollorgan/mit Mit­be­stim­mung), Komplementär-Gesellschaften).

Fazit: Das hat­te bis zuletzt anders geklun­gen – da ging es um eine Betriebs­aus­ga­ben-Decke­lung für die varia­blen Bezü­ge (sie­he dazu unten).

Das klingt nach Schulz-Effekt. Auch wenn die Uni­on bereits Gesprächs­be­reit­schaft über den Ent­wurf ange­kün­digt hat, ist das nicht wirk­lich ernst zu neh­men. Die vor­ge­schla­ge­ne Lösung dürf­te einer ernst­haf­ten recht­li­chen Prü­fung nicht genü­gen und gegen Gleich­be­hand­lungs­grund­sät­ze ver­sto­ßen. Aber auch die Ver­trags­frei­heit ist wesent­lich tan­giert. Der Wahl­kampf hat begon­nen und die Grä­ben wer­den auf­ge­macht. Inso­fern ist das ledig­lich ein klei­ner Auf­re­ger – mehr aber auch nicht.

 

Wört­lich heißt es dazu im vor­lie­gen­den Geset­zes­text: „Ent­spre­chen­des (Anm.: die 500.000 € Ober­gren­ze für den Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug) gilt für Gesamt­be­zü­ge der Vor­stands­mit­glie­der von Euro­päi­schen Gesell­schaf­ten und ande­ren Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten, die nach ihrem Grün­dungs­sta­tut einer Akti­en­ge­sell­schaft ver­gleich­bar sind, und für die Gesamt­be­zü­ge von per­sön­lich haf­ten­den Gesell­schaf­tern einer Kom­man­dit­ge­sell­schaft auf Akti­en”.

 

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Keiner wird geschont: Kartellstrafe keine Betriebsausgabe

ob Bade­zim­mer­aus­stat­tun­gen, Süß­wa­ren, Bier oder Möbel: Längst sind es nicht mehr nur die „Gro­ßen“ einer Bran­che, die ins Visier der Kar­tell­be­hör­den gera­ten. In den letz­ten Jah­ren sind es auch mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men, die zu beträcht­li­chen Buß­geld­zah­lun­gen ver­ur­teilt wer­den. Andre­as Mundt, Chef des Bun­des­kar­tell­am­tes: „Die Bekämp­fung von Kar­tell­ver­stö­ßen betrifft alle Unter­neh­men, unab­hän­gig von der Bran­che und der Grö­ße“ (vgl. Nr. 30/2016).

Das hat Gründe: … 

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GF-Vergütung: Mehr Fest-Gehalt – weniger variable Bezüge

Wer gute Ergeb­nis­se erwirt­schaf­tet, soll auch gut ver­die­nen. So die Devi­se für die Mana­ger-Ver­gü­tung in den letz­ten Jah­ren. Tat­säch­lich gab es seit den Neun­zi­ger Jah­ren einen Trend hin zu mehr leis­tungs­ori­en­tier­ter Ver­gü­tung für alle Füh­rungs-Ebe­nen. Davon pro­fi­tier­ten aber nicht nur die Vor­stän­de der gro­ßen AGs, son­dern auch GmbH-Geschäfts­­­füh­rer. Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer kön­nen mit einer (groß­zü­gi­gen) Tan­tie­me-Rege­lung ver­hin­dern, dass das Finanz­amt ein unan­ge­mes­sen hohes Gehalt als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung mit Gewinn­steu­ern bestraft.

Bes­tes Argu­ment gegen das Finanzamt: … 

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GmbH-Interna: Bearbeiten Sie nur präzise Anfragen

Grund­sätz­lich steht allen Gesell­schaf­tern der GmbH ein umfang­rei­ches und aus­führ­li­ches Aus­kunfts- und Ein­sichts­recht in alle Ange­le­gen­hei­ten und Unter­la­gen der GmbH zu (§ 51a GmbH-Gesetz). Jeden­falls soweit nicht zu befürch­ten ist, dass der Gesell­schaf­ter sein Wis­sen über die GmbH zu sog. gesell­schafs­frem­den Zwe­cken nutzt. Aller­dings kann der Geschäfts­füh­rer zur Wah­rung des ord­nungs­ge­mä­ßen Betriebs­ab­lau­fes sicher­stel­len, dass der dafür in Anspruch genom­me­ne Auf­wand in einem für alle Betei­lig­ten ver­nünf­ti­gen Ver­hält­nis steht. Zum Bei­spiel dann, wenn Sie den Ein­druck haben, dass der anfra­gen­de Gesell­schaf­ter kein wirk­li­ches wirt­schaft­li­ches Erkennt­nis­in­ter­es­se hat, son­dern per­sön­li­che Moti­ve im Vor­der­grund des Aus­kunfts­er­su­chens ste­hen oder der Umfang des Aus­kunfts­er­su­chens schi­ka­nö­se Züge annimmt. Als Geschäfts­füh­rer kön­nen Sie des­halb von Ihren Gesell­schaf­tern ver­lan­gen, dass das Aus­kunfts- bzw. Infor­ma­ti­ons­er­su­chen so prä­zi­se gefasst wird, dass der Infor­ma­ti­ons­zweck auch tat­säch­lich erfüllt wer­den kann. Beispiele: …