Das Finanzamt nahm einen Geschäftsführer für Umsatzsteuer (USt) aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit einer Quote von 5,88 % in die Haftung. Dazu das Gericht: „Einer Haftung der Kläger stehen die Stellung eines Antrags auf Insolvenzeröffnung und Eigenverwaltung, die Bestellung eines vorläufigen Sachwalters und ein mündlicher Widerspruch des vorläufigen Sachwalters gegen die Abführung von Steuern nicht entgegen” (FG Münster, Urteil v. 16.5.2018, 7 K 783/17).
Kategorie: Volkelt-Briefe
Viele Geschäftsführer nutzen die ruhigeren Wochen in der Ferienzeit dazu, selbst ein paar Tage Urlaub zu machen. Die meisten sind trotzdem auch während ihrer Abwesenheit telefonisch erreichbar. Sie sollten sich dabei aber selbst und Ihre Gesundheit so wichtig nehmen, dass Sie auch tatsächlich einen Erholungswert haben. Konkret: Bereiten Sie Ihre Abwesenheit so vor, dass nur wirklich wichtige Entscheidungsfragen Ihren Urlaub unterbrechen.
Diese Sachverhalte müssen Sie vor Ihrem Urlaub klären: …
Das Finanzamt gewährt keinen Vorsteuerabzug, wenn ein Luxussportwagen (Lamborghini Aventator: Anschaffungskosten: ca. ab 335.000 EUR) angeschafft wird, der nahezu ausschließlich vom Geschäftsführer genutzt wird und ein besonderes, ausnahmsweise anzuerkennendes betriebliches Interesse nicht dargelegt wird (FG Hamburg, Beschluss vom 12.4.2018, 2 V 10/18).
Für die meisten Geschäftsführer ist das Geschäftsjahr 2017 Schnee von gestern. Ist es aber nicht. Das Geschäftsjahr ist erst zu Ende, wenn die Gesellschafter den Jahresabschluss gebilligt haben und damit alle Geschäftsvorfälle aus 2017 erledigt sind. Als Geschäftsführer sind Sie verantwortlich dafür, dass formell Alles korrekt erledigt wird. Kleinere GmbH/UG müssen den Jahresabschluss 2017 bis spätestens 30.6.2018 aufstellen (§ 242 HGB) und ohne Verzögerung den Gesellschaftern vorlegen. Auch wenn diese Frist in der Praxis wenig beachtet wird, sollten Sie sich im „Ernstfall“ daran orientieren.
Zur Sache „Nachzahlungszinsen“: Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die 6 % Zinsen für Steuernachzahlungen für „unangemessen“. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wird noch 2018 entscheiden, wie hoch verzinst werden darf. Bis dahin gilt: Gegen alle Steuerbescheide mit Zinsforderungen unbedingt Einspruch einlegen. Das BMF hat folgendes Vorgehen für die Finanzämter bestimmt. Danach gilt: Der BFH-Beschluss vom 25. April 2018 (Aktenzeichen: IX B 21/18) ist für Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2015 (nur) auf Antrag des Zinsschuldners in allen Fällen anzuwenden, in denen gegen eine vollziehbare Zinsfestsetzung, in der der Zinssatz nach § 238 Absatz 1 Satz 1 AO zugrunde gelegt wird, Einspruch eingelegt wurde. Unerheblich ist dabei, zu welcher Steuerart und für welchen Besteuerungszeitraum die Zinsen festgesetzt wurden. So steht es jetzt im BMF-Schreiben vom 14.6.2018, IV A 3 – S 0465/18/10005 – 01.
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat zusammen mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) die technischen Anforderungen an das Sicherheitsmodul, das Speichermedium und die einheitliche digitale Schnittstelle des elektronischen Aufzeichnungssystems festgelegt (BMF-Schreiben v. 12.6.2018, IV A 4 – S 0316/13/10005 :059).
Kolumnisten und Kommentatoren überschlagen sich. Experten sind ratlos. Selbst die Satire ist überfordert. Sind jetzt alle verrückt geworden? NEIN. Alles hat eine Vorgeschichte. Löw hat die Nachfolgeregelung verschlafen. Trump hat übersehen, dass der Schuss nach hinten losgeht. Und die Kanzlerin hat vergessen mitzuteilen, dass sie in Sachen Flüchtlingspolitik schon längst eine Kehrtwende gemacht hat.
Das sind Themen, auf die man sich stürzen kann und bei denen jeder Bundestrainer oder für einen Tag KanzlerIn sein darf. Oder nehmen Sie die Digitalisierung. Eine (mittelständische) Wirtschaft und insbesondere die Industrie ohne permanente Innovation gab es noch nie und wird es nie geben. Auch Themen wie Customer-Services, Benchmarking und BIGDATA sind für Entscheider in der Wirtschaft genau genommen Schnee von gestern, der mit ewig neuen Besen gekehrt wird.
Die Medien können halt nur die Themen bearbeiten, die Gesellschaft und Politik zu bieten haben. Mehr ist zur Zeit nicht drin. Auch für uns nicht. Wir bleiben bei unserer biederen Fach-Berichterstattung – aus der (ganz bescheidenen) Geschäftsführer-Perspektive.
Den Kunden neue Produkte und verlockende Preisangebote über Twitter – wahlweise Facebook oder Instagram – vorstellen? Warum nicht. Das geht. Das ist verständlich, keiner wird das falsch verstehen oder übel nehmen. Aber den Mitarbeitern via „Twitter” Anweisungen geben? Geschäftspartnern die neuen AGB per Twitter verkünden? Schon komplizierter.
Noch komplizierter …
Sport ist „in”. Ganz besonders bei jüngeren Mitarbeitern, also bei der für das Personalrecruiting am meisten gesuchten Gruppe. Sport-affine Menschen sind leistungsorientiert und in der Regel gute Team-Player. Es lohnt sich also, in der Firma „Sportliches” fördern. Nicht zuletzt die breite Begeisterung um die aktuelle Fußball WM 2018 in Russland belegt wieder eindrücklich, welche Breitenwirkung Sport hat. Für Unternehmen ist das immer auch ein guter Ansatz, um den Mitarbeitern Zusatznutzen anzubieten. Das geht mit der gezielten Förderung sportlicher Aktivitäten, aber auch mit attraktiven Zusatzangeboten rund um den Sport. Zum Beispiel: …
Dass es in digitalen Zeiten wichtig ist, auf die richtigen Netzwerke zu setzen, haben unterdessen auch schon die Großen der Branchen entdeckt: Ob Siemens, Bosch oder Versicherer und Banken – man setzt auf Kooperationen und Invests in interessante StartUps. Auch viele mittelständische Unternehmen (Trumpf-Gruppe) investieren gezielt in Gründer-Zentren oder Branchen-Fonds. Unterdessen gibt es in jeder Stadt private und geförderte Gründerzentren, an denen sich die regionale Wirtschaft beteiligt und es so auch für kleinere Unternehmen die Möglichkeit gibt, sich gezielt in der Szene umzuschauen.
Problem: …