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GmbH/Steuern: Geschäftsführer-Haftung in Eigenverwaltung

Das Finanz­amt nahm einen Geschäfts­füh­rer für Umsatz­steu­er (USt) aus der Zeit vor Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens mit einer Quo­te von 5,88 % in die Haf­tung.  Dazu das Gericht: „Einer Haf­tung der Klä­ger ste­hen die Stel­lung eines Antrags auf Insol­venz­er­öff­nung und Eigen­ver­wal­tung, die Bestel­lung eines vor­läu­fi­gen Sach­wal­ters und ein münd­li­cher Wider­spruch des vor­läu­fi­gen Sach­wal­ters gegen die Abfüh­rung von Steu­ern nicht ent­ge­gen” (FG Müns­ter, Urteil v. 16.5.2018, 7 K 783/17).

An die­sem Haf­tungs­tat­be­stand ändert sich auch nichts, wenn der vom Insol­venz­ge­richt ein­ge­setz­te (vor­läu­fi­ge) Sach­ver­wal­ter der Abfüh­rung der Umsatz­steu­er durch den Geschäfts­füh­rer aus­drück­lich wider­spro­chen hat. Das Finanz­ge­richt hat kei­ne Revi­si­on zugelassen.

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Geschäftsführer-Urlaub: Gute Vorbereitung schützt vor Pannen

Vie­le Geschäfts­füh­rer nut­zen die ruhi­ge­ren Wochen in der Feri­en­zeit dazu, selbst ein paar Tage Urlaub zu machen. Die meis­ten sind trotz­dem auch wäh­rend ihrer Abwe­sen­heit tele­fo­nisch erreich­bar. Sie soll­ten sich dabei aber selbst und Ihre Gesund­heit so wich­tig neh­men, dass Sie auch tat­säch­lich einen Erho­lungs­wert haben. Kon­kret: Berei­ten Sie Ihre Abwe­sen­heit so vor, dass nur wirk­lich wich­ti­ge Ent­schei­dungs­fra­gen Ihren Urlaub unterbrechen.

Die­se Sach­ver­hal­te müs­sen Sie vor Ihrem Urlaub klären: … 

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Geschäftsführer-Firmenwagen: Lamboghini Aventator nur ausnahmsweise

Das Finanz­amt gewährt kei­nen Vor­steu­er­ab­zug, wenn ein Luxus­s­port­wa­gen (Lam­bor­ghi­ni Aven­ta­tor: Anschaf­fungs­kos­ten: ca. ab 335.000 EUR) ange­schafft wird, der nahe­zu aus­schließ­lich vom Geschäfts­füh­rer genutzt wird und ein beson­de­res, aus­nahms­wei­se anzu­er­ken­nen­des betrieb­li­ches Inter­es­se nicht dar­ge­legt wird (FG Ham­burg, Beschluss vom 12.4.2018, 2 V 10/18).

Ein beson­de­res betrieb­li­ches Inter­es­se wird in der Regel von den Finanz­be­hör­den nur dann bejaht, wenn es einen Zusam­men­hang zwi­schen dem Gegen­stand des Unter­neh­mens und dem Pres­ti­ge-Fahr­zeug gibt – z. B., wenn der Geschäfts­füh­rer die Fa. Lam­bor­ghi­ni reprä­sen­tiert oder wenn er z. B. Geschäfts­füh­rer eines hoch­wer­ti­gen Gebraucht­wa­gen­han­dels ist.

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Kleine GmbH/UG müssen den Jahresabschluss 2017 erstellen

Für die meis­ten Geschäfts­füh­rer ist das Geschäfts­jahr 2017 Schnee von ges­tern. Ist es aber nicht. Das Geschäfts­jahr ist erst zu Ende, wenn die Gesell­schaf­ter den Jah­res­ab­schluss gebil­ligt haben und damit alle Geschäfts­vor­fäl­le aus 2017 erle­digt sind. Als Geschäfts­füh­rer sind Sie ver­ant­wort­lich dafür, dass for­mell Alles kor­rekt erle­digt wird. Klei­ne­re GmbH/UG müs­sen den Jah­res­ab­schluss 2017 bis spä­tes­tens 30.6.2018 auf­stel­len (§ 242 HGB) und ohne Ver­zö­ge­rung den Gesell­schaf­tern vor­le­gen. Auch wenn die­se Frist in der Pra­xis wenig beach­tet wird, soll­ten Sie sich im „Ernst­fall“ dar­an orientieren.

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Betriebsprüfung/FA: Neue Vorgaben für FA-Nachzahlungszinsen

Zur Sache „Nach­zah­lungs­zin­sen“:  Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hält die 6 % Zin­sen für Steu­er­nach­zah­lun­gen für „unan­ge­mes­sen“. Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) wird noch 2018 ent­schei­den, wie hoch ver­zinst wer­den darf. Bis dahin gilt: Gegen alle Steu­er­be­schei­de mit Zins­for­de­run­gen unbe­dingt Ein­spruch ein­le­gen. Das BMF hat fol­gen­des Vor­ge­hen für die Finanz­äm­ter bestimmt. Danach gilt: Der BFH-Beschluss vom 25. April 2018 (Akten­zei­chen: IX B 21/18) ist für Ver­zin­sungs­zeit­räu­me ab dem 1. April 2015 (nur) auf Antrag des Zins­schuld­ners in allen Fäl­len anzu­wen­den, in denen gegen eine voll­zieh­ba­re Zins­fest­set­zung, in der der Zins­satz nach § 238 Absatz 1 Satz 1 AO zugrun­de gelegt wird, Ein­spruch ein­ge­legt wur­de. Uner­heb­lich ist dabei, zu wel­cher Steu­er­art und für wel­chen Besteue­rungs­zeit­raum die Zin­sen fest­ge­setzt wur­den. So steht es jetzt im BMF-Schrei­ben vom 14.6.2018, IV A 3 – S 0465/18/10005 – 01.

Das ist aber noch nicht das Ende der Fah­nen­stan­ge. Zu prü­fen ist noch, ob das auch für Zins­be­schei­de gilt, gegen die kein Ein­spruch ein­ge­legt wur­de. Hier soll­te Ihr Steu­er­be­ra­ter trotz­dem tätig wer­den und einen ent­spre­chen­den Antrag stel­len. U. U. kön­nen Sie sich dann spä­ter auf dazu anhän­gig gemach­te Finanz­ge­richts­ver­fah­ren berufen.

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Interessant: Technische Sicherheitsstandards für elektronische Kassensysteme

Das Bun­des­amt für Sicher­heit in der Infor­ma­ti­ons­tech­nik hat zusam­men mit dem Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Finan­zen (BMF) die tech­ni­schen Anfor­de­run­gen an das Sicher­heits­mo­dul, das Spei­cher­me­di­um und die ein­heit­li­che digi­ta­le Schnitt­stel­le des elek­tro­ni­schen Auf­zeich­nungs­sys­tems fest­ge­legt (BMF-Schrei­ben v. 12.6.2018, IV A 4 – S 0316/13/10005 :059).

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BISS: WM-Aus, Harley Davidson, Merkels-EU – aus der Traum …

Kolum­nis­ten und Kom­men­ta­to­ren über­schla­gen sich. Exper­ten sind rat­los. Selbst die Sati­re ist über­for­dert. Sind jetzt alle ver­rückt gewor­den? NEIN. Alles hat eine Vor­ge­schich­te. Löw hat die Nach­fol­ge­re­ge­lung ver­schla­fen. Trump hat über­se­hen, dass der Schuss nach hin­ten los­geht. Und die Kanz­le­rin hat ver­ges­sen mit­zu­tei­len, dass sie in Sachen Flücht­lings­po­li­tik schon längst eine Kehrt­wen­de gemacht hat.

Das sind The­men, auf die man sich stür­zen kann und bei denen jeder Bun­des­trai­ner oder für einen Tag Kanz­le­rIn sein darf. Oder neh­men Sie die Digi­ta­li­sie­rung. Eine (mit­tel­stän­di­sche) Wirt­schaft und ins­be­son­de­re die Indus­trie ohne per­ma­nen­te Inno­va­ti­on gab es noch nie und wird es nie geben. Auch The­men wie Cus­to­mer-Ser­vices, Bench­mar­king und BIGDATA sind für Ent­schei­der in der Wirt­schaft genau genom­men Schnee von ges­tern, der mit ewig neu­en Besen gekehrt wird.

Die Medi­en kön­nen halt nur die The­men bear­bei­ten, die Gesell­schaft und Poli­tik zu bie­ten haben. Mehr ist zur Zeit nicht drin. Auch für uns nicht. Wir blei­ben bei unse­rer bie­de­ren Fach-Bericht­erstat­tung – aus der (ganz beschei­de­nen) Geschäftsführer-Perspektive.

 

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Führung: Von Trump lernen … oder besser doch nicht

Den Kun­den neue Pro­duk­te und ver­lo­cken­de Preis­an­ge­bo­te über Twit­ter – wahl­wei­se Face­book oder Insta­gram – vor­stel­len? War­um nicht. Das geht. Das ist ver­ständ­lich, kei­ner wird das falsch ver­ste­hen oder übel neh­men. Aber den Mit­ar­bei­tern via „Twit­ter” Anwei­sun­gen geben? Geschäfts­part­nern die neu­en AGB per Twit­ter ver­kün­den? Schon komplizierter.

Noch kom­pli­zier­ter …

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Fussball-Hype: Wie Unternehmen Sport für sich nutzen

Sport ist „in”. Ganz beson­ders bei jün­ge­ren Mit­ar­bei­tern, also bei der für das Per­so­nal­re­crui­ting am meis­ten gesuch­ten Grup­pe. Sport-affi­ne Men­schen sind leis­tungs­ori­en­tiert und in der Regel gute Team-Play­er. Es lohnt sich also, in der Fir­ma „Sport­li­ches” för­dern. Nicht zuletzt die brei­te Begeis­te­rung um die aktu­el­le Fuß­ball WM 2018 in Russ­land belegt wie­der ein­drück­lich, wel­che Brei­ten­wir­kung Sport hat. Für Unter­neh­men ist das immer auch ein guter Ansatz, um den Mit­ar­bei­tern Zusatz­nut­zen anzu­bie­ten. Das geht mit der geziel­ten För­de­rung sport­li­cher Akti­vi­tä­ten, aber auch mit attrak­ti­ven Zusatz­an­ge­bo­ten rund um den Sport. Zum Beispiel: … 

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Digitales: DIHK veröffentlicht Fundus für neue Geschäfts-Ideen

Dass es in digi­ta­len Zei­ten wich­tig ist, auf die rich­ti­gen Netz­wer­ke zu set­zen, haben unter­des­sen auch schon die Gro­ßen der Bran­chen ent­deckt: Ob Sie­mens, Bosch oder Ver­si­che­rer und Ban­ken – man setzt auf Koope­ra­tio­nen und Invests in inter­es­san­te Start­Ups. Auch vie­le mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men (Trumpf-Grup­pe) inves­tie­ren gezielt in Grün­der-Zen­tren oder Bran­chen-Fonds. Unter­des­sen gibt es in jeder Stadt pri­va­te und geför­der­te Grün­der­zen­tren, an denen sich die regio­na­le Wirt­schaft betei­ligt und es so auch für klei­ne­re Unter­neh­men die Mög­lich­keit gibt, sich gezielt in der Sze­ne umzuschauen.

Pro­blem: …