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Volkelt-Briefe

Terminsache: Anpassung fehlerhafter Gewinnabführungsverträge

Noch kön­nen Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trä­ge, die wegen eines feh­len­den Ver­wei­ses auf die Vor­schrif­ten des Akti­en­ge­set­zes (hier: § 302 Abs. 4 AKtG) von den Finanz­be­hör­den nicht mehr aner­kannt wer­den, bis zum 31.12.2019 nach­ge­bes­sert wer­den, ohne dass steu­er­li­che Nach­tei­le ein­tre­ten. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um (BMF) hat die Vor­ga­ben für die Finanz­ver­wal­tung jetzt ent­spre­chend ange­passt. Fehlt bis dahin der kor­rek­te Ver­weis auf die Vor­ga­ben des Akti­en­ge­set­zes, ist die Steu­er­wir­kung der damit begrün­de­ten Organ­schaft auf­ge­ho­ben. Prü­fen Sie mit Ihrem Steu­er­be­ra­ter, ob Anpas­sungs­be­darf besteht (Quel­le: BMF-Schrei­ben v. 3.4.2019, IV C 2 – S 2770/08/10004:001).

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BISS - DIE Wirtschafts-Satire

Meinungsmache

Jetzt stel­len Sie sich doch ein­fach ein­mal vor, jeder wür­de im Netz schrei­ben, was er denkt. Zum Bei­spiel, dass Donald Trump ein groß­ar­ti­ger Mensch ist. Der tol­le Arbeit macht. Der bemer­kens­wer­te ana­ly­ti­sche Fähig­kei­ten hat. Ein Stra­te­ge, der Unglaub­li­ches für die Mensch­heit leis­tet. Mit einem Ein­füh­lungs­ver­mö­gen, das sei­nes glei­chen sucht. Selbst schwie­rigs­te Situa­tio­nen intui­tiv meis­tert und das gro­ße Gan­ze nie aus den Augen ver­liert. Der die Wahr­heit … wir wagen es gar nicht aus­zu­spre­chen. Aber zu den­ken. Das muss doch mal gesagt wer­den dür­fen. Wobei in Wahr­heit hat er doch eher den Cha­rak­ter eines klei­nen, mie­sen Geschäf­te­ma­chers. Der sich nicht einen Fun­ken dar­über bewusst ist, dass er sei­ne Geschäf­te nur machen kann, weil es einen kom­ple­xen gesell­schaft­li­chen Rah­men dafür gibt. Der sich wie ein Kind freut, wenn er sei­nen Gegen­über beim Geschäf­te machen über´s Ohr hau­en kann. Und gar nicht begrei­fen kann, dass es Geschäf­te nur gibt, wenn es nach­hal­ti­ge Win-Win-Situa­tio­nen gibt. Der mit Men­schen schachert als habe er von Empa­thie noch nie etwas gehört. Ist und bleibt für ihn ein Fremd­wort. Wie gesagt: Es han­delt sich ledig­lich um Mei­nun­gen. So wie man im 3. Reich der Mei­nung war, dass die Juden nicht dazu gehö­ren. Und die Neger. Und der Rus­se. Die Spa­ghet­ti­fres­ser. Und das wür­de so im Netz ste­hen, dass es jeder lesen kann. Am bes­ten machen Sie sich ein eige­nes Bild. Z. B. auf einem Pres­se­ter­min, wenn er Men­schen abwatscht als sei­en sie schwach­sin­nig. Oder auf einer Wahl­kampf­ver­an­stal­tung. Fazit: Nicht jede Mei­nung muss gesagt wer­den. Kri­tik ist auch eine Mei­nung. Selbst vie­le Mei­nun­gen sind kei­ne Infor­ma­ti­on. Und eine Infor­ma­ti­on ist immer noch nicht die Wahr­heit. Ganz wich­tig: Erst den­ken, dann meinen.

 

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Nachruf

Wie heißt es so schön: Jedem Anfang wohnt ein Zau­ber inne (Herr­mann Hes­se). Und der folgt ja bekannt­lich jedem Ende. Also – das wird schon wer­den. Den­noch soll­te es erlaubt sein, den alten Zei­ten so rich­tig nach­zu­trau­ern. Als es die­se pola­ri­sie­ren­de Pole­mik noch nicht gab. Die kon­kur­rie­ren­den Par­tei­en immer das gro­ße Gan­ze im Auge hat­ten. Zum Woh­le aller Bür­ger. Die Zeit vor und nach dem Radi­ka­len­er­lass als lang­haa­ri­ge Bun­des­wehr­sol­da­ten zum Tra­gen eines Harr­net­zes ver­pflich­tet wer­den muss­ten. Als der Nume­rus Clau­sus ein­ge­führt wer­den muss­te, weil zu vie­le, auch bil­dungs­fer­ne jun­ge Men­schen stu­die­ren woll­ten. Die Zei­ten, als es für kom­ple­xe Pro­ble­me noch pas­sen­de Lösun­gen gab. Vor BAFÖG, Leis­tungs­ren­te und Eltern­zeit. Das waren die schö­nen Zei­ten von Frei­heit statt Sozia­lis­mus oder geht doch ein­fach nach drü­ben. Da hat der Wäh­ler noch geglaubt, was er gewählt hat. Und jetzt ste­hen alle vor einem rie­si­gen Trüm­mer­hau­fen und kei­ner weiß, was zu tun ist. Jeden­falls muss das Netz schnel­ler wer­den. Strom bil­li­ger. Und der Indi­vi­du­al­ver­kehr muss weg. STOP. Macht doch ein­fach mal lang­sam Leu­te. Erst den­ken, dann reden. Und Klap­pe hal­ten, wenn man/frau nichts zu sagen hat. Jeff Bezos Ver­mö­gen liegt bei 146.000.000.000 $. Da kann man/frau nichts machen. Noch Fragen?

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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 22/2019

Neue Geschäfts­mo­del­le: „Da hät­ten wir auch drauf kom­men kön­nen …” + BGH aktu­ell: Über­prü­fen Sie jetzt Ihre Res­sort-Ver­ein­ba­rung + Digi­ta­les: So schrei­ben sich die neu­en Erfolgs­ge­schich­ten (VIII) + GF-Auf­ga­be „Moti­va­ti­on“: Feed­back statt zwi­schen Tür und Angel + Vor Gericht: Geschäfts­füh­rer hat Anspruch auf Ver­dienst­aus­fall + Geschäfts­füh­rer-Fir­men­wa­gen: Mus­ter­fest­stel­lungs­kla­ge wird am 30.9. ver­han­delt + Prak­ti­kan­ten: Kein Anspruch auf Min­dest­lohn bei Unterbrechung

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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Neue Geschäftsmodelle: „Da hätten wir auch drauf kommen können …”

Ken­nen Sie Gety­our­Gui­de? Dabei han­delt es sich um ein sog. Ein­horn (Uni­corn) – das ist ein Start­Up-Unter­neh­men, das mit einem Bör­sen­wert von rund 1 Mrd. Dol­lar gehan­delt wird. Ver­gleich­bar mit sol­chen Grö­ßen wie Uber, Zalan­do, HelloFresh usw. Also um ein Unter­neh­men, das zu den Glo­bal-Play­ern gehört und das ver­spricht, ihren Anle­gern dau­er­haf­ten Reich­tum zu verschaffen.

Wie – ken­nen Sie immer noch nicht? Das Unter­neh­men fir­miert in Ber­lin, hat … 

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BGH aktuell: Überprüfen Sie jetzt Ihre Ressort-Vereinbarung

In grö­ße­ren GmbHs mit meh­re­ren Geschäfts­füh­rern gibt es in der Regel eine ein­ge­üb­te Auf­tei­lung der Res­sorts. Es gibt Geschäfts­ver­tei­lungs­plä­ne, aus­führ­li­che Stel­len­be­schrei­bun­gen für jeden ein­zel­nen Geschäfts­füh­rer und eine Geschäfts­ord­nung, die die Zusam­men­ar­beit zwi­schen den Geschäfts­füh­rern bis ins Detail regelt. ie gegen­sei­ti­gen Infor­ma­ti­ons­pflich­ten sind klar defi­niert und regel­mä­ßi­ger Gegen­stand der Geschäfts­füh­rungs-Sit­zun­gen. Anders in vie­len klei­ne­ren GmbHs: Hier pas­siert die Arbeits­tei­lung zwi­schen den Geschäfts­füh­rern gele­gent­lich auf Zuruf. Hier­zu gibt es ein wich­ti­ges neu­es Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH), das Sie zur Kennt­nis neh­men müs­sen (vgl. dazu zuletzt in Nr. 10/2019 zur sog. „Welt­ruf-Ent­schei­dung”). Das Urteil wur­de in den letz­ten Mona­ten aus­führ­lich in Fach­krei­sen dis­ku­tiert. Unter­des­sen ist abseh­bar, wel­che Fol­ge­run­gen Geschäfts­füh­run­gen mit nicht voll­stän­dig aus­for­mu­lier­ter Arbeits­tei­lung dar­aus zie­hen müs­sen. Der BGH ent­schied zwar: „Eine die­sen Anfor­de­run­gen genü­gen­de Auf­ga­ben­zu­wei­sung bedarf nicht zwin­gend  einer schrift­li­chen Doku­men­ta­ti­on” (BGH, Urteil v.  6.11.2018, II ZR 11/17).

Aus dem Urteil ergibt sich aber auch, dass … 

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Vor Gericht: Geschäftsführer hat Anspruch auf Verdienstausfall

Erscheint der Geschäfts­füh­rer einer GmbH in einer recht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zung vor Gericht, dann er sei­nen Ver­dienst­aus­fall gel­tend machen. Ein Ver­dienst­aus­fall gehört zu den „Zeit ver­an­lass­ten” Kos­ten, die laut Zivil­pro­zess­ord­nung (ZPO) den Ver­fah­rens­be­tei­lig­ten zu erset­zen sind (OLG Bran­den­burg, Urteil v. 16.4.2019, 6 W 158/18).

Laut Urteil kommt auch für eine Par­tei vor Gericht, die als natür­li­che Per­son selbst einen Gerichts­ter­min wahr­nimmt oder die als juris­ti­sche Per­son sich in einem sol­chen Ter­min durch einen Geschäfts­füh­rer ver­tre­ten lässt, eine Ent­schä­di­gung wegen der Zeit­ver­säum­nis bzw. des Ver­dienst­aus­falls durch die Teil­nah­me an einem sol­chen Ter­min in Betracht (§ 22 JVEG). Ori­en­tie­rungs­grö­ße: „Der Brut­to­ver­dienst des Geschäftsführers”.

 

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GF-Aufgabe „Motivation“: Feedback statt zwischen Tür und Angel

Eigent­lich will der Mit­ar­bei­ter nur das Feed­back des Chefs ein­ho­len. Der fand den Vor­schlag für zur Neu­kun­den­ge­win­nung aber gar nicht gut. „Das läuft so nicht!“.  Sol­che Aus­sa­gen des Chefs mögen sach­lich gerecht­fer­tigt sein – im Feed­back-Gespräch bringt das aber nichts. Wird der Chef spä­ter auf sei­ne kri­ti­schen Äuße­run­gen ange­spro­chen, wird schnell klar: Er hat die Gesprächs­si­tua­ti­on völ­lig falsch ein­ge­schätzt und „zwi­schen Tür und Angel“ sei­ne Mei­nung dazu gesagt. Ihm ist dabei oft gar nicht bewusst, dass der Mit­ar­bei­ter eine kri­ti­sche Aus­ein­an­der­set­zung sucht. Dass das aber nur funk­tio­niert, wenn der Chef bestimm­te Tech­ni­ken nutzt.

Die Fol­gen: Es kommt zu Miss­ver­ständ­nis­sen, man redet anein­an­der vor­bei. Der Mit­ar­bei­ter wird ver­un­si­chert und demo­ti­viert. Bei zukünf­ti­gen Auf­ga­ben­stel­lun­gen wird er sich zurück­hal­ten und sich vor­her absi­chern. Er wird sich weni­ger zutrau­en, eige­ne, viel­leicht neue krea­ti­ve Ideen in betrieb­li­che Pro­jek­te ein­zu­brin­gen. Das Feed­back ‑Gespräch soll­te nach bestimm­ten Regeln lau­fen, wenn es beim Mit­ar­bei­ter ankom­men oder Ein­stel­lungs- oder Ver­hal­tens­än­de­run­gen errei­chen soll. Effek­ti­ves Feed­back lässt sich erler­nen. Dazu soll­te es in Gesprächs­si­tua­tio­nen mit ver­schie­den Gesprächs­teil­neh­mern ein­ge­übt wer­den. Wer unsi­cher über sei­ne Gesprächs­füh­rung ist, kann sich bera­ten las­sen bzw. sei­ne Fähig­kei­ten im Kom­mu­ni­ka­ti­ons­trai­ning verbessern.

Ziel des Feed­back ist, Ver­hal­tens­wei­sen bewusst wahr­zu­neh­men und ein­schät­zen zu ler­nen, wie Ver­hal­ten auf ande­re wirkt und was es bei ande­ren aus­löst. Neh­men Sie sich Zeit für das Feed­back-Gespräch und berei­ten Sie sich vor. Über­le­gen Sie, was Sie sagen wol­len und wie Sie es sagen. Feed­back ist schwie­rig, weil Kri­tik an der Per­son geübt wird – was die meis­ten nur schwer anneh­men. Daher ist es wich­tig, Regeln ein­zu­hal­ten. Feed­back soll­te kon­struk­tiv sein (Ver­bes­se­rungs­vor­schlä­ge), beschrei­bend sein (kei­ne Bewer­tun­gen, kei­ne Pole­mik, kei­ne Unsach­lich­kei­ten) und kon­kret sein (auf die Per­son und die Sache bezo­gen). Vom Mit­ar­bei­ter, dem Sie das Feed­back geben, kön­nen Sie eben­falls die Ein­hal­tung bestimm­ter Regeln ein­for­dern. Ach­ten Sie dar­auf (und set­zen Sie das ggf. durch), dass der Mit­ar­bei­ter Sie aus­re­den lässt, dass Sie sich nicht recht­fer­ti­gen oder ver­tei­di­gen. Machen Sie vor­her klar, dass Sie nicht beschrei­ben wie der Mit­ar­bei­ter ist, son­dern immer nur, wie er auf Sie wirkt, und dass Sie unbe­dingt nach­fra­gen, ob die vor­ge­tra­ge­nen Kri­tik­punk­te ver­ständ­lich sind und ob es Ihnen gelun­gen ist, neue Anre­gun­gen zu geben.

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Digitales: So schreiben sich die neuen Erfolgsgeschichten (VIII)

Der Markt für Bring- und Lie­fer­diens­te befin­det sich in stän­di­ger Bewe­gung. Zuletzt hat­te der hol­län­di­sche Anbie­ter Takea­way das Deutsch­land­ge­schäft des bri­ti­schen Kon­zerns Deli­very Hero (Lie­fer­held, pizza.de und Foodo­ra) für 930 Mio. EUR über­nom­men. Unter­des­sen plant der auf Deutsch­land fokus­sier­te Bring­dienst Deli­veroo mit 575 Mio. EUR einen Neu­start, nach­dem das Geschäft zuletzt schwä­chel­te. Der Deal: Der Bring­dienst will die Diens­te der Bun­des­re­gie­rung in Anspruch neh­men und mit einem neu­en Ver­gü­tungs­mo­dell punkten.

Und das geht so:

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Geschäftsführer-Firmenwagen: Musterfeststellungsklage wird am 30.9. verhandelt

GmbHs bzw. Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gen, die sich in Sachen Die­sel­ga­te an der Mus­ter­fest­stel­lungs­kla­ge gegen VW betei­ligt haben, müs­sen sich noch bis zum 30.9.2019 gedul­den. Das Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Braun­schweig hat die­sen Ter­min für die ers­te münd­li­che Ver­hand­lung jetzt fest­ge­legt. Regis­trier­te Klä­ger kön­nen noch bis zu die­sem Ter­min ent­schei­den, ob sie wei­ter­hin bei der Mus­ter­kla­ge gegen VW dabei sein wol­len oder nicht. Für wei­ter­hin am Ver­fah­ren Betei­lig­te wird das anschlie­ßen­de Urteil auto­ma­tisch gel­ten. Betrof­fe­ne kön­nen sich noch bis zum Tag der münd­li­chen Ver­hand­lung zum Ver­fah­ren anmel­den und zwar unter >  https://www.musterfeststellungsklagen.de .