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Volkelt-Briefe

Vor Gericht: Geschäftsführer hat Anspruch auf Verdienstausfall

Erscheint der Geschäfts­füh­rer einer GmbH in einer recht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zung vor Gericht, dann er sei­nen Ver­dienst­aus­fall gel­tend machen. Ein Ver­dienst­aus­fall gehört zu den „Zeit ver­an­lass­ten” Kos­ten, die laut Zivil­pro­zess­ord­nung (ZPO) den Ver­fah­rens­be­tei­lig­ten zu erset­zen sind (OLG Bran­den­burg, Urteil v. 16.4.2019, 6 W 158/18).

Laut Urteil kommt auch für eine Par­tei vor Gericht, die als natür­li­che Per­son selbst einen Gerichts­ter­min wahr­nimmt oder die als juris­ti­sche Per­son sich in einem sol­chen Ter­min durch einen Geschäfts­füh­rer ver­tre­ten lässt, eine Ent­schä­di­gung wegen der Zeit­ver­säum­nis bzw. des Ver­dienst­aus­falls durch die Teil­nah­me an einem sol­chen Ter­min in Betracht (§ 22 JVEG). Ori­en­tie­rungs­grö­ße: „Der Brut­to­ver­dienst des Geschäftsführers”.