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Nächstes Urteil: BUV muss für Corona-Umsatz-Ausfall zahlen

Über die Ver­pflich­tung der BUV/BSV zur Zah­lung von Cor­or­na-beding­ten Umsatz­aus­fäl­len haben wir bereits berich­tet (vgl. dazu die Urtei­le unten). Soeben hat auch das Land­ge­richt (LG) Düs­sel­dorf bestä­tigt: Die Ver­si­che­rung muss auch dann zah­len, wenn Covid19 noch nicht im Infek­ti­ons­schutz­ge­setz auf­ge­führt wur­de – in den All­ge­mei­nen Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen (AVB) aber auf das IfSG Bezug genom­men wird (LG Düs­sel­dorf, Urteil v. 19.2.2021, 40 O 53/20). Im Urteils­fall ging es um einen Bar­be­trieb. Wich­tig: Las­sen Sie sich also nicht auf ein Kom­pro­miss­an­ge­bot der Ver­si­che­rung ein – die Chan­cen auf vol­le Zah­lung ste­hen gut. Zu den wei­te­ren Urteil in der Sache sie­he unten …

Geschäfts­füh­rer einer GmbH/UG (hier: Hotel, Gas­tro, Ein­zel­han­del usw.), die eine Betriebs­un­ter­bre­chungs­ver­si­che­rung (Betriebs­schlie­ßungs­ver­si­che­rung) abge­schlos­sen haben, sind gut bera­ten, Ansprü­che aus Coro­na-beding­ten und durch die von den Behör­den dazu ver­ord­ne­ten Betriebsschließungen/Einschränkungen ver­ur­sach­ten Umsatz­aus­fäl­le gegen ihre BUV anzu­mel­den bzw. gericht­lich durch­zu­set­zen. Hin­ter­grund: In einem ers­ten Urteil zur Sache hat das Land­ge­richt (LG) Mün­chen ent­schie­den, dass der Aus­schluss unter Hin­weis auf die all­ge­mei­nen Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen (AVB) so ganz ein­fach nicht mög­lich ist – zumal das Infek­ti­ons­schutz­ge­setz in den letz­ten Jah­ren mehr­mals geän­dert wur­de (LG Mün­chen, Urteil v. 1.10.2020, 12 O 5895/20). Auch wich­tig: „Im Hin­blick auf die Höhe der zu zah­len­den Ent­schä­di­gung sei­en weder Kurz­ar­bei­ter­geld noch staat­li­che Coro­na-Liqui­di­täts­hil­fen anspruchs­min­dernd zu berück­sich­ti­gen, da es sich hier­bei nicht um Scha­dens­er­satz­zah­lun­gen gera­de für Betriebs­schlie­ßun­gen han­de­le”.

Unter­des­sen hat das LG Mün­chen einen wei­te­ren Fall abge­schlos­sen: Die Ver­si­che­rung muss dem kla­gen­den Gast­wirt ca. 420.000 EUR zah­len (Urteil v. 22.10.2020, 12 O 5868/20). Das Urteil ist aller­dings noch nicht rechts­kräf­tig. Inter­es­sant > Die Urteils­be­grün­dung mit den wich­tigs­ten Aus­zü­gen.

ACHTUNG: Das Urteil ist noch nicht rechts­kräf­tig. Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass der Ver­si­che­rer (hier: zu zah­len ca. 1 Mio. EUR an den Wirt der Augus­ti­ner-Gast­stät­ten) Ein­spruch ein­le­gen wird und das Ver­fah­ren in die nächs­te Run­de gehen wird. Den­noch: Das ist schon ein­mal eine Ansa­ge. Sie sind also gut bera­ten, Ihren Ver­si­che­rungs­an­spruch anzu­mel­den bzw. einen Anwalt ein­zu­schal­ten, der ent­spre­chen­de Rechts­mit­tel ein­legt, um vom lau­fen­den Ver­fah­ren pro­fi­tie­ren zu kön­ne. Ich hal­te Sie auf dem Laufenden.

Für die Pra­xis: Der­zeit scheint es gut mög­lich, mit dem Ver­si­che­rer eine Ver­gleichs­lö­sung zu fin­den (sie­he unten). Das kürzt das Ver­fah­ren ab und Sie kön­nen schnel­ler über ihr Geld verfügen.

PS: Wir hat­ten zu anhän­gi­gen Ver­fah­ren und abschlä­gi­gen Ver­si­che­rung-Beschei­den bereits berich­tet – vgl. dazu Hier ankli­cken.

In einem wei­te­ren Ver­fah­ren vor dem Land­ge­richt Mün­chen zwi­schen der Alli­anz-Ver­si­che­rung und der Pau­la­ner Gast­stät­te Am Nock­her­berg haben sich die Betei­lig­ten am 21.10.2020 auf einen Ver­gleich geei­nigt. Der Pau­la­ner-Wirt for­der­te für die Zwangs­schlie­ßung 1.1 Mio. EUR von der BUV. Wie­viel die Alli­anz zahlt, dar­über wur­de Still­schwei­gen ver­ein­bart. Vor­teil für den Wirt: Er bekommt das Geld sofort und muss nicht erst jah­re­lang durch den wei­te­ren Instan­zen­weg. Laut Alli­anz sind deutsch­land­weit 100 Ver­fah­ren gegen den Ver­si­che­rer anhän­gig. Laut LG Mün­chen sind allei­ne an die­sem Gericht wei­te­re 88 Ver­fah­ren anhängig.

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Geschützt: Sammelklage: Gegen Schließung und für Entschädigung

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Geschützt: Volkelt-Brief 07/2021

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VOLKELTs Wochen-Briefing 07/2021

Pri­vat oder geschäft­lich: Wer Miete/Pacht zahlt, hat schlech­te Kar­ten. Immo­bi­li­en sind knapp und die Prei­se stei­gen und stei­gen. Da hilft auch kei­ne Miet­preis­brem­se. Bes­ser ist es, wenn Sie mit guten Argu­men­ten nach­ver­han­deln. Jetzt – wann sonst!.  … * DAS VOLLSTÄNDIGE WOCHEN-BRIEFING GIBT ES JEDEN FREITAG UND NUR IM ABO-BEZUG  DIREKT AUF SMARTPHONE + TABLET + PC *

Die The­men:

  • GmbH-Mie­te/­Pacht: Mix aus Fest- und Umsatz-Anteil
  • Kri­sen-Manage­ment: Been­den, Auf­lö­sen oder Ruhen las­sen – was passt?
  • Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Lin­ke Tasche, rech­te Tasche
  • Prak­tisch: Neue Mit­ar­bei­ter aus der Bewerber-Börse
  • Digi­ta­les: Die neue Kraft der Innen­städ­te + Zu wenig genutzt: KUG für den Geschäftsführer
  • Neu­es Urteil: Anspruch eines UG-Geschäfts­füh­rers auf Kurzarbeitergeld
  • Ver­band der Insol­venz­ver­wal­ter: Risi­ko einer unwis­sent­li­chen Insolvenzverschleppung
  • Coro­na: Kein Zutritt auf das Betriebs­ge­län­de bei Ver­wei­ge­rung des PCR-Tests
  • Finan­zen: Kein Anspruch gegen Betriebsschließungsversicherung

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Aktuell: Lieferkettengesetz – „Eckpunkte” stehen – mehr nicht

Die Bun­des­re­gie­rung hat sich nach neu­es­ten Agen­tur-Mel­dun­gen dar­auf ver­stän­digt, ein Lie­fer­ket­ten­ge­setz auf den weg zu brin­gen. Bis­her gibt es weder einen kon­kre­ten Gesetz­ent­wurf noch kla­re inhalt­li­che Aus­sa­gen zur Aus­ge­stal­tung. Aller­dings dürf­te sich der Geset­zes­vor­schlag an den euro­päi­schen Vor­ga­ben und dem Eck­punk­te-Papier der Initia­ti­ve „Lie­fer­ket­ten­ge­setz” anleh­nen. Hier die wich­tigs­ten Infor­ma­tio­nen dazu > Eck­punk­te für ein Lie­fer­ket­ten­ge­setz.

Für die Pra­xis: In der ers­ten Stu­fe wird das Gesetz nur Unter­neh­men mit mehr als 500 Mit­ar­bei­ter betref­fen. Und: Die Umset­zung dürf­te nur unter gro­ßen Anstren­gun­gen noch in die­ser Legis­la­tur­pe­ri­ode gelin­gen – also eher nicht. Inso­fern: Im Moment besteht kein Hand­lungs­be­darf. Zu allen not­wen­di­gen Pra­xis-Infor­ma­tio­nen infor­mie­ren wir Sie an die­ser Stelle.

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Aktuell: Fristverlängerung für Insolvenz-Unternehmen

Wie bereits berich­tet: Im Schnell­ver­fah­ren hat die Bun­des­re­gie­rung die Insol­venz­an­trags­pflicht für Geschäfts­füh­rer von Unter­neh­men mit Pan­de­mie-ver­ur­sach­ten Liqui­di­täts­pro­ble­men bis zum 30.4.2021 aus­ge­setzt – jetzt rechts­kräf­tig: der Bun­des­rat hat dem Ver­fah­ren zugestimmt. 

Die Ver­län­ge­rung hilft Unter­neh­men, die einen Anspruch auf finan­zi­el­le Hil­fen aus den auf­ge­leg­ten Coro­na-Hilfs­pro­gram­men haben und deren Aus­zah­lung noch aus­steht. Vor­aus­set­zung ist, dass die Hil­fe bis zum 28.2.2021 bean­tragt wird und die ange­streb­te Hil­fe­leis­tung zur Besei­ti­gung der Insol­venz­rei­fe geeig­net ist. Auf die tat­säch­li­che Antrag­stel­lung kommt es nicht an, wenn eine Bean­tra­gung der Hil­fen aus recht­li­chen oder tat­säch­li­chen Grün­den bis zum 28.2.2021 nicht mög­lich ist.

Für die Pra­xis: Noch immer gelingt es den Behör­den nicht, die Bear­bei­tungs­zei­ten ein­zu­hal­ten. Vor­teil für die betrof­fe­nen Unter­neh­men: Sie haben jetzt noch den März/April Spiel­raum, eine Sanie­rung zu gestal­ten bzw. neu­es Kapi­tal zu beschaffen.

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Geschützt: Volkelt-Brief 06/2021

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VOLKELTs Wochen-Briefing 06/2021

Wer im Geschäfts-All­tag Zeit hat, in den Wirt­schafts-Gazet­ten zu blät­tern, muss fest­stel­len: Da läuft Eini­ges aus dem Ruder. Com­merz­bank. TUI. Thys­sen. Luft­han­sa. Flug­hä­fen. Wer­bung. Mes­sen. Logis­tik + Infra­struk­tur. Ein­zel­han­del. Dazu: Wire­card, Cum-Ex zuletzt Game­stop. Nur ein paar Platz­hal­ter – mit Reich­wei­te. Man hat – und ich schlie­ße mich dem an – den Ein­druck, Poli­tik ahnt nicht, wie Wirt­schaft funk­tio­niert – und dass … * DAS VOLLSTÄNDIGE WOCHEN-BRIEFING GIBT ES JEDEN FREITAG UND NUR IM ABO-BEZUG  DIREKT AUF SMARTPHONE + TABLET + PC *

  • Ärger mit dem Finanz­amt: Steu­er nach Aktenlage
  • Zom­bie-Fir­men: Vor­keh­run­gen tref­fen und pro­fes­sio­nell reagieren
  • Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Ver­kau­fen oder Abwarten
  • Digi­ta­les: Kon­tex­tu­el­le Markenwerbung
  • GmbH Steu­er­erklä­run­gen 2019: Nie ohne Plausibilitätsprüfung
  • Neu­es Urteil: BFH zum Geschäftsführer-Firmenwagen
  • Risi­ko: GmbH/UG haf­tet nur ab Betriebsübernahme
  • Kri­sen­sze­na­rio: Gläu­bi­ger muss Insol­venz­grund nachweisen
  • GmbH/Recht: Kein Stimm­recht für den eige­nen GmbH/UG-Anteil

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NOTFALL: Schutz­schirm­ver­fah­ren – Was Sie dazu wis­sen sollten!

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VOLKELTs Wochen-Briefing 05/2021

Immer­hin: In Sachen Ver­lust­rück­trag kommt Bewe­gung. Höchst­be­trag: 10/20 Mio. EUR aus den Ver­lust­jah­ren 2020/2021 kön­nen mit dem Gewinn aus 2019 ver­rech­net wer­den. Für vie­le KMU heißt das: Es gibt Geld vom Finanz­amt zurück. Was wir nicht wis­sen: Wie lan­ge das Ver­fah­ren dau­ern wird und wann die Rück­zah­lung auf dem Kon­to ankommt. Immer­hin … * DAS VOLLSTÄNDIGE WOCHEN-BRIEFING GIBT ES JEDEN FREITAG UND NUR IM ABO-BEZUG  DIREKT AUF SMARTPHONE + TABLET + PC *

Die The­men:

  • Chef­sa­che: Die Preis-Stra­te­gie in vor-infla­tio­nä­ren Zeiten
  • Im Über­blick: Wich­ti­ge Urtei­le für GmbH und Geschäfts­füh­rer in 2020 (II)
  • Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: WP-Tes­tat – na und?
  • Prak­tisch: Mar­ke­ting-Upgrade 2021
  • Digi­ta­les: Home-Office, Cowor­king und New Work
  • Kom­pakt: Kon­junk­tur- und Finanz-Plan­da­ten Febru­ar 2021
  • Geschäfts­füh­rer unter­wegs: Luft­han­sa akzep­tiert Rückerstattungspflicht
  • GmbH/Mitarbeiter: Arbeit­ge­ber muss unter­schied­li­che Bezah­lung begründen
  • GF/Haftung: Insol­venz­an­trags­pflicht bleibt bis zum 30.4.2021 ausgesetzt
  • Geschäfts­füh­rer pri­vat: Sofort-Abschrei­bung für Home-Office-Hard- und Software

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NOTFALL: Schutz­schirm­ver­fah­ren – Was Sie dazu wis­sen sollten!

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Geschützt: Volkelt-Brief 05/2021

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