Mehr gearbeitet – weniger verdient. So die bittere Erkenntnis aus den letzten 12 Monaten. Für viele Kollegen bedeutet das 25 % weniger – mit Folgen für´s Alter. Für 2021/22 darf noch gehofft werden – die Prognosen aller Wirtschaftsforscher bleiben aber … * DASVOLLSTÄNDIGEWOCHEN-BRIEFINGGIBTESJEDENFREITAGUNDNURIMABO-BEZUGDIREKTAUFSMARTPHONE + TABLET + PC *
Geschäftsführer-Gehalt: 2 Jahre ohne Tantieme – die fehlt bei der Altersvorsorge
Kommunale GmbH: Transparent mit Kopf und Gehalt
Geschäftsführer-Perspektive: Kollateralschaden aus den Cum-Ex-Geschäften
Geld/Finanzen: Vorkehrungen gegen Forderungsausfälle
Geschäftsführer privat: Weitergabe der Bank-Zugangsdaten an den Ehegatten
Rufbereitschaft: Unter Voraussetzungen = Arbeitszeit
Digitales: Der Thermomix für die Betriebskantine
GmbH/Steuer: Keine Abgeltungssteuer für Zinsen aus Schadensersatz
Bürokratie: Bundeskabinett beschließt das Lieferkettengesetz
BAG Grundsatz-Urteil: Arbeitgeber muss bei Lohndifferenz nachzahlen
Sog. Soloselbstständige, die ihr Geschäft ohne Beschäftigte (vgl. dazu unten) und in der Rechtsform einer Einpersonen-GmbH/UG ausüben, haben ab sofort Anspruch auf die Neustarthilfe in Höhe bis zu 7.500 EUR. Nach wie vor: Das Antragsverfahren ist kompliziert und aufwändig. Dennoch!
Laut BMF sind antragsberechtigt: „Kapitalgesellschaften, die 1) einen Gesellschafter haben, der 100% der Anteile an der Gesellschaft hält und in einem Umfang von mindestens 20 vertraglich vereinbarten Arbeitsstunden pro Woche von der Gesellschaft beschäftigt wird und 2) den überwiegenden Teil (mind. 51%) ihrer Einkünfte als Einkünfte erzielen, die – wenn sie von einer natürlichen Person erzielt würden – als gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte gelten würden”. Weitere Neuerung: Der Antrag muss nicht vom Steuerberater, Anwalt oder Wirtschaftsprüfer gestellt werden – Sie können den Antrag auch eigenständig stellen. Für die Antragstellung durch einen Berater gibt es ab sofort eine zusätzliche Zahlung (Quelle: BMF, Stand 12.3.2021).
Für Mitarbeiter gilt: Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die zum Stichtag 31. Dezember 2020 (vor dem Start des Förderzeitraums) weniger als eine Angestellte oder einen Angestellten (Vollzeit-Äquivalent) beschäftigten. Die Anzahl der Beschäftigten ist auf Basis von Vollzeitäquivalenten zu ermitteln (Basis: 40 Arbeitsstunden je Woche). Bei der Bestimmung der Vollzeitäquivalente auf Basis der im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit werden Beschäftigte wie folgt berücksichtigt:
Beschäftigte bis 20 Stunden = Faktor 0,5
Beschäftigte bis 30 Stunden = Faktor 0,75
Beschäftigte über 30 Stunden = Faktor 1
Beschäftigte auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
Saisonarbeitskräfte, Arbeitskräfte in Mutterschutz/Elternzeit und vergleichbar Beschäftigte werden berücksichtigt, wenn sie am Stichtag beschäftigt waren.
Auszubildende werden nicht berücksichtigt.
Bei einer Ein-Personen-Kapitalgesellschaft ist die vom Gesellschafter erbrachte Arbeitszeit bei der Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn der Gesellschafter als Geschäftsführer für die Gesellschaft arbeitet.
Infos zur Höhe der Neustarthilfe gibt es > Hier anklicken
Für die Praxis: Wird die Neustarthilfe durch eine Einpersonen-Kapitalgesellschaft beantragt, ist die Einpersonen-Kapitalgesellschaft Antragstellerin. Die Neustarthilfe wird dann auch an die Gesellschaft und nicht an den Gesellschafter ausgezahlt. Achtung: Der Antrag auf Neustarthilfe kann nur einmal gestellt werden – also entweder vom Soloselbstständigen oder von der GmbH/UG.
Verbote sind schlechte Motivatoren – und hinderlich, wenn es um´s Geschäfte machen geht. Apropos: Was ist eigentlich mit dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot, wenn die GmbH/UG insolvent ist, beendet wird oder es sie gar nicht mehr gibt ? * DASVOLLSTÄNDIGEWOCHEN-BRIEFINGGIBTESJEDENFREITAGUNDNURIMABO-BEZUGDIREKTAUFSMARTPHONE + TABLET + PC *
Ende der GmbH/UG: Was ist mit dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot?
Chancen in der Krise: Den Markt sondieren, insistieren, expandieren
Geschäftsführer-Perspektive: Die Geldnot der Notenbank
Digitales: Immobilienbewertung beim Spaziergang
Terminsachen: Jahresabschluss 2020/KSV
Corona: Pflicht zur Mietminderung
Recht: Sammelklage gegen Schließungen im Einzelhandel
GmbH/Recht: Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot ist kein Freibrief
Mitarbeiter/Ehegatte: Kein Vergütungsanspruch bei Scheinarbeitsverhältnis
Die Mischung aus Wahlkampf-Vorgeplänkel, finanziellen Einsichten und dem Ringen um die Kennziffern-Hoheit hat es in sich: Und es sieht so aus, als gibt es nur Verlierer. Gut gemacht geht anders. Dennoch: Durchhalten, Plan B + C bereithalten und unternehmerische Phantasie walten lassen … * DASVOLLSTÄNDIGEWOCHEN-BRIEFINGGIBTESJEDENFREITAGUNDNURIMABO-BEZUGDIREKTAUFSMARTPHONE + TABLET + PC *
Die Themen …
Corona-Schock-Down: Das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht läuft aus dem Ruder
Neuer Geschäftsführer: Professionelles Onboarding ist ein Muss
Geschäftsführer-Perspektive: So viel Zeit hat niemand
Praktisch: Checkliste GF-Onboarding
Digitales: Was macht eigentlich Clubhouse?
Kompakt: Konjunktur- und Finanz-Plandaten März 2021
Nächstes Urteil: Betriebsschließungsversicherung muss für Corona-bedingten Umsatzausfall zahlen
Die Zeichen stehen auf „der Wirtschaft entgegenkommen” – ganz offenbar hat der Kostendruck der Pandemie die Berliner Politik und im besonderen das Finanz- und das Gesundheitsministerium erreicht. Dabei ist Güterabwägung kein Grund zum Jubeln. Es handelt sich um … * DASVOLLSTÄNDIGEWOCHEN-BRIEFINGGIBTESJEDENFREITAGUNDNURIMABO-BEZUGDIREKTAUFSMARTPHONE + TABLET + PC *
Die Themen:
GF-Firmenwagen: Mit dem Hybrid fahren und Strom sparen
Miete/Pacht: Jetzt entscheiden die Gerichte – mal so – mal so
Geschäftsführer-Perspektive: Rechnungen auf Kosten der Wirte
Digitales: Der Großeinkauf – direkt zum Kunden
Zombie-Firmen/Zahlungsausfälle: Hilfe zur Selbsthilfe
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Geld/Finanzen: Verstöße gegen die DSGVO werden teurer
Bürokratie: Irritationen um ein neuartiges Werbeverbot
In Sachen Corona-Mietminderung sind zahlreiche Verfahren anhängig, zum Teil bereits abgeschlossen. Hier gibt es einen – jederzeit aktualisierten – Überblick über eben diese Entscheide. Unser Beratungshinweis siehe unten.
Die Rechtslage: Seit 1.1.2020 gilt – eine Pandemie gilt als Störung der Geschäftsgrundlage bei Mietverträgen (§ 313 BGB). Dennoch: Hier muss der Einzelfall geprüft werden. Für daraus resultierenden Rechtsstreitigkeiten gilt ein ein Vorrangs- und Beschleunigungsgebot (BT-Drucksache 17/25322)
Für Mietminderung: Ein interessantes Urteil für alle Unternehmen, die von einer Schließung / Begrenzung der Kundenzahl und/oder der Verkaufsfläche (Handel, Gastronomie, Reisebüro usw.) betroffen sind, kommt vom Landgericht (LG) München: Solche Maßnahmen begründen einen Anspruch auf Mietminderung. Konkret: Wer nur noch halb so viele Kunden wie bisher empfangen kann, darf die Miete um ca. 50 % mindern. Quelle: LG München, Urteil v. 22.9.2020, 3 O 4439/20.
Aus dem Urteil: „Der Mietzweck ist durch die öffentlich rechtlichen Corona-Beschränkungen erheblich gestört worden. Diese Beschränkungen fallen auch nicht in den Risikobereich der beklagten Mieterin. Daran ändere auch eine vereinbarte Klausel nichts, wonach die Mieterin verpflichtet sei, auf ihr Risiko alle weiteren etwaigen für ihren Betrieb erforderlichen behördlichen Genehmigungen einzuholen und aufrechtzuerhalten”.
Gegen Mietminderung: Dazu gibt es aber auch aktuell eine Entscheidung ebenfalls vom Landgericht München – in Sachen C&A‑Filiale in der Münchner Innenstadt. Hier halten es die Richter für vertretbar, wenn – angesichts der zurückliegenden 3 erfolgreichen Geschäftsjahre – vom Unternehmen eine Rücklage in Höhe einer Monatsmiete gebildet ist und auf die zurückgegriffen werden kann. Eine Mietkürzung ist nicht zulässig. C & A wird wohl in die nächste Instanz gehen – wir halten Sie auf dem Laufenden (LG München, Urteil v. 12.2.2021, veröffentlicht bei BECK aktuell). Neben C&A haben weitere Einzelhandelsketten während der ersten Corona-Welle die Mietzahlungen eingestellt oder gekürzt, so der Schuhhändler Deichmann und die H&M‑Boutiquen.
Für die Praxis: Offensichtlich unterscheidet das LG hier nach „Leistungsfähigkeit”. Dennoch: Kleinere Unternehmen mit hohem Mietkostenanteil, sind gut beraten, entweder nachzuverhandeln, den Rechtsweg in die Verhandlungen einzubringen, anzudrohen oder sogar einzuschlagen. Als Betroffener sollten Sie das dennoch nutzen. Umgekehrt: Wer vermietet, sollte den Minderungsanspruch genau nachrechnen. Kriterium laut Urteil: „Für die Zeit der weitgehenden Schließung des Geschäfts (hier: Möbel) könne die Miete um 80% gemindert werden. Für den Monat Mai, in dem im ersten Drittel die Verkaufsflächenbeschränkung – es konnten daher nur 25% der Fläche genutzt werden – und die Begrenzung des Kundenaufkommens und anschließend nur noch letztere gegolten habe, könne die Miete um 50% gemindert werden. Für den Juni, in dem es nur die Begrenzung des Kundenaufkommens gegeben habe, sei nur noch eine Minderung der Miete um 15% gerechtfertigt”.
Weitere Urteile in der Sache:
OLG Karlsruhe:Pflicht zur vollen Mietzahlung trotz Corona-Schließung (Urteil v. 24.2.2021, 7 U 109/20, kommentiert bei BECK)
OLG Dresden:Geschäft muss im Lockdown nur halbe Miete zahlen (Urteil v. 24.2.2021, 5 U 1782/20, kommentiert bei BECK)
ACHTUNG:Es ist davon auszugehen, dass in der Sache abschließend vom Bundesgerichtshof entschieden wird. Bis dahin gilt: Betroffene Unternehmen sind gut beraten, ihr Verfahren offen zu halten – mit Hinweis auf das höhergerichtliche Urteil, dass zu ihren Gunsten spricht.