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VOLKELTs Wochen-Briefing 11/2021

Mehr gear­bei­tet – weni­ger ver­dient. So die bit­te­re Erkennt­nis aus den letz­ten 12 Mona­ten. Für vie­le Kol­le­gen bedeu­tet das 25 % weni­ger – mit Fol­gen für´s Alter. Für 2021/22 darf noch gehofft wer­den – die Pro­gno­sen aller Wirt­schafts­for­scher blei­ben aber … * DAS VOLLSTÄNDIGE WOCHEN-BRIEFING GIBT ES JEDEN FREITAG UND NUR IM ABO-BEZUG  DIREKT AUF SMARTPHONE + TABLET + PC *

  • Geschäfts­füh­rer-Gehalt: 2 Jah­re ohne Tan­tie­me – die fehlt bei der Altersvorsorge
  • Kom­mu­na­le GmbH: Trans­pa­rent mit Kopf und Gehalt
  • Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Kol­la­te­ral­scha­den aus den Cum-Ex-Geschäften
  • Geld/Finanzen: Vor­keh­run­gen gegen Forderungsausfälle
  • Geschäfts­füh­rer pri­vat: Wei­ter­ga­be der Bank-Zugangs­da­ten an den Ehegatten
  • Ruf­be­reit­schaft: Unter Vor­aus­set­zun­gen = Arbeitszeit
  • Digi­ta­les: Der Ther­mo­mix für die Betriebskantine
  • GmbH/Steuer: Kei­ne Abgel­tungs­steu­er für Zin­sen aus Schadensersatz
  • Büro­kra­tie: Bun­des­ka­bi­nett beschließt das Lieferkettengesetz
  • BAG Grund­satz-Urteil: Arbeit­ge­ber muss bei Lohn­dif­fe­renz nachzahlen

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Neustarthilfe: Ab sofort auch für Einpersonen-GmbH/UG

Sog. Solo­selbst­stän­di­ge, die ihr Geschäft ohne Beschäf­tig­te (vgl. dazu unten) und in der Rechts­form einer Ein­per­so­nen-GmbH/UG aus­üben, haben ab sofort Anspruch auf die Neu­start­hil­fe in Höhe bis zu 7.500 EUR. Nach wie vor: Das Antrags­ver­fah­ren ist kom­pli­ziert und auf­wän­dig. Dennoch!

Laut BMF sind antrags­be­rech­tigt: „Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten, die 1) einen Gesell­schaf­ter haben, der 100% der Antei­le an der Gesell­schaft hält und in einem Umfang von min­des­tens 20 ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Arbeits­stun­den pro Woche von der Gesell­schaft beschäf­tigt wird und 2) den über­wie­gen­den Teil (mind. 51%) ihrer Ein­künf­te als Ein­künf­te erzie­len, die – wenn sie von einer natür­li­chen Per­son erzielt wür­den – als gewerb­li­che oder frei­be­ruf­li­che Ein­künf­te gel­ten wür­den”. Wei­te­re Neue­rung: Der Antrag muss nicht vom Steu­er­be­ra­ter, Anwalt oder Wirt­schafts­prü­fer gestellt wer­den – Sie kön­nen den Antrag auch eigen­stän­dig stel­len. Für die Antrag­stel­lung durch einen Bera­ter gibt es ab sofort eine zusätz­li­che Zah­lung (Quel­le: BMF, Stand 12.3.2021).

Für Mit­ar­bei­ter gilt: Antrags­be­rech­tigt sind Solo­selb­stän­di­ge, die zum Stich­tag 31. Dezem­ber 2020 (vor dem Start des För­der­zeit­raums) weni­ger als eine Ange­stell­te oder einen Ange­stell­ten (Voll­zeit-Äqui­va­lent) beschäf­tig­ten. Die Anzahl der Beschäf­tig­ten ist auf Basis von Voll­zeit­äqui­va­len­ten zu ermit­teln (Basis: 40 Arbeits­stun­den je Woche). Bei der Bestim­mung der Voll­zeit­äqui­va­len­te auf Basis der im Arbeits­ver­trag ver­ein­bar­ten Arbeits­zeit wer­den Beschäf­tig­te wie folgt berücksichtigt:

  • Beschäf­tig­te bis 20 Stun­den = Fak­tor 0,5
  • Beschäf­tig­te bis 30 Stun­den = Fak­tor 0,75
  • Beschäf­tig­te über 30 Stun­den = Fak­tor 1
  • Beschäf­tig­te auf 450 Euro-Basis = Fak­tor 0,3
  • Sai­son­ar­beits­kräf­te, Arbeits­kräf­te in Mutterschutz/Elternzeit und ver­gleich­bar Beschäf­tig­te wer­den berück­sich­tigt, wenn sie am Stich­tag beschäf­tigt waren.

Aus­zu­bil­den­de wer­den nicht berücksichtigt.

Bei einer Ein-Per­so­nen-Kapi­tal­ge­sell­schaft ist die vom Gesell­schaf­ter erbrach­te Arbeits­zeit bei der Ermitt­lung der Anzahl der Beschäf­tig­ten nicht zu berück­sich­ti­gen. Dies gilt auch, wenn der Gesell­schaf­ter als Geschäfts­füh­rer für die Gesell­schaft arbeitet.

Infos zur Höhe der Neu­start­hil­fe gibt es > Hier ankli­cken

Für die Pra­xis: Wird die Neu­start­hil­fe durch eine Ein­per­so­nen-Kapi­tal­ge­sell­schaft bean­tragt, ist die Ein­per­so­nen-Kapi­tal­ge­sell­schaft Antrag­stel­le­rin. Die Neu­start­hil­fe wird dann auch an die Gesell­schaft und nicht an den Gesell­schaf­ter aus­ge­zahlt. Ach­tung: Der Antrag auf Neu­start­hil­fe kann nur ein­mal gestellt wer­den – also ent­we­der vom Solo­selbst­stän­di­gen oder von der GmbH/UG.

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Geschützt: Volkelt-Brief 10/2021

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VOLKELTs Wochen-Briefing 10/2021

Ver­bo­te sind schlech­te Moti­va­to­ren – und hin­der­lich, wenn es um´s Geschäf­te machen geht. Apro­pos: Was ist eigent­lich mit dem nach­ver­trag­li­chen Wett­be­werbs­ver­bot, wenn die GmbH/UG insol­vent ist, been­det wird oder es sie gar nicht mehr gibt ? * DAS VOLLSTÄNDIGE WOCHEN-BRIEFING GIBT ES JEDEN FREITAG UND NUR IM ABO-BEZUG  DIREKT AUF SMARTPHONE + TABLET + PC *

  • Ende der GmbH/UG: Was ist mit dem nach­ver­trag­li­chen Wettbewerbsverbot?
  • Chan­cen in der Kri­se: Den Markt son­die­ren, insis­tie­ren, expandieren
  • Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Die Geld­not der Notenbank
  • Digi­ta­les: Immo­bi­li­en­be­wer­tung beim Spaziergang
  • Ter­min­sa­chen: Jah­res­ab­schluss 2020/KSV
  • Coro­na: Pflicht zur Mietminderung
  • Recht: Sam­mel­kla­ge gegen Schlie­ßun­gen im Einzelhandel
  • GmbH/Recht: Befrei­ung vom Selbst­kon­tra­hie­rungs­ver­bot ist kein Freibrief
  • Mitarbeiter/Ehegatte: Kein Ver­gü­tungs­an­spruch bei Scheinarbeitsverhältnis

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VOLKELTs Wochen-Briefing 09/2021

 

Die Mischung aus Wahl­kampf-Vor­ge­plän­kel, finan­zi­el­len Ein­sich­ten und dem Rin­gen um die Kenn­zif­fern-Hoheit hat es in sich: Und es sieht so aus, als gibt es nur Ver­lie­rer. Gut gemacht geht anders. Den­noch: Durch­hal­ten, Plan B + C bereit­hal­ten und unter­neh­me­ri­sche Phan­ta­sie wal­ten las­sen … * DAS VOLLSTÄNDIGE WOCHEN-BRIEFING GIBT ES JEDEN FREITAG UND NUR IM ABO-BEZUG  DIREKT AUF SMARTPHONE + TABLET + PC *

Die Themen …

  • Coro­na-Schock-Down: Das gesamt­wirt­schaft­li­che Gleich­ge­wicht läuft aus dem Ruder
  • Neu­er Geschäfts­füh­rer: Pro­fes­sio­nel­les Onboar­ding ist ein Muss 
  • Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: So viel Zeit hat niemand
  • Prak­tisch: Check­lis­te GF-Onboarding
  • Digi­ta­les: Was macht eigent­lich Clubhouse?
  • Kom­pakt: Kon­junk­tur- und Finanz-Plan­da­ten März 2021
  • Nächs­tes Urteil: Betriebs­schlie­ßungs­ver­si­che­rung muss für Coro­na-beding­ten Umsatz­aus­fall zahlen
  • GF-Gehalt: Kün­di­gung wegen zu hoher Vergütung
  • GmbH/Recht: Beschluss­fas­sung in der GmbH/UG
  • Mit­ar­bei­ter: Zur Zuläs­sig­keit von Kurzarbeit

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Geschützt: Volkelt-Brief 09/2021

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Geschützt: Volkelt-Brief 08/2021

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VOLKELTs Wochen-Briefing 08/2021

Die Zei­chen ste­hen auf „der Wirt­schaft ent­ge­gen­kom­men” – ganz offen­bar hat der Kos­ten­druck der Pan­de­mie die Ber­li­ner Poli­tik und im beson­de­ren das Finanz- und das Gesund­heits­mi­nis­te­ri­um erreicht. Dabei ist Güter­ab­wä­gung kein Grund zum Jubeln. Es han­delt sich um … * DAS VOLLSTÄNDIGE WOCHEN-BRIEFING GIBT ES JEDEN FREITAG UND NUR IM ABO-BEZUG  DIREKT AUF SMARTPHONE + TABLET + PC *

Die Themen:

  • GF-Fir­men­wa­gen: Mit dem Hybrid fah­ren und Strom sparen
  • Miete/Pacht: Jetzt ent­schei­den die Gerich­te – mal so – mal so
  • Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Rech­nun­gen auf Kos­ten der Wirte
  • Digi­ta­les: Der Groß­ein­kauf – direkt zum Kunden
  • Zom­bie-Fir­men/­Zah­lungs­aus­fäl­le: Hil­fe zur Selbsthilfe
  • Ein­sichts- und Aus­kunfts­recht: Ein­schrän­kun­gen in Corona-Zeiten
  • Geld/Finanzen: Ver­stö­ße gegen die DSGVO wer­den teurer
  • Büro­kra­tie: Irri­ta­tio­nen um ein neu­ar­ti­ges Werbeverbot
  • GmbH/Mitarbeiter: Zah­len zum Home-Office
  • Stra­te­gi­sches: Vor­bo­ten eines Preisschubs

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Geschützt: Schnelltest: „Bonität” von Zombie-Firmen

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Anspruch auf Corona-Mietminderung: mal JA, mal NEIN

In Sachen Coro­na-Miet­min­de­rung sind zahl­rei­che Ver­fah­ren anhän­gig, zum Teil bereits abge­schlos­sen. Hier gibt es einen – jeder­zeit aktua­li­sier­ten – Über­blick über eben die­se Ent­schei­de. Unser Bera­tungs­hin­weis sie­he unten.

Die Rechts­la­ge: Seit 1.1.2020 gilt – eine Pan­de­mie gilt als Stö­rung der Geschäfts­grund­la­ge bei Miet­ver­trä­gen (§ 313 BGB). Den­noch: Hier muss der Ein­zel­fall geprüft wer­den. Für dar­aus resul­tie­ren­den Rechts­strei­tig­kei­ten gilt ein ein Vor­rangs- und Beschleu­ni­gungs­ge­bot (BT-Druck­sa­che 17/25322)

Für Miet­min­de­rung: Ein inter­es­san­tes Urteil für alle Unter­neh­men, die von einer Schlie­ßung / Begren­zung der Kun­den­zahl und/oder der Ver­kaufs­flä­che (Han­del, Gas­tro­no­mie, Rei­se­bü­ro usw.) betrof­fen sind, kommt vom Land­ge­richt (LG) Mün­chen: Sol­che Maß­nah­men begrün­den einen Anspruch auf Miet­min­de­rung. Kon­kret: Wer nur noch halb so vie­le Kun­den wie bis­her emp­fan­gen kann, darf die Mie­te um ca. 50 % min­dern. Quel­le: LG Mün­chen, Urteil v. 22.9.2020, 3 O 4439/20.

Aus dem Urteil: „Der Miet­zweck ist durch die öffent­lich recht­li­chen Coro­na-Beschrän­kun­gen erheb­lich gestört wor­den. Die­se Beschrän­kun­gen fal­len auch nicht in den Risi­ko­be­reich der beklag­ten Mie­te­rin. Dar­an ände­re auch eine ver­ein­bar­te Klau­sel nichts, wonach die Mie­te­rin ver­pflich­tet sei, auf ihr Risi­ko alle wei­te­ren etwa­igen für ihren Betrieb erfor­der­li­chen behörd­li­chen Geneh­mi­gun­gen ein­zu­ho­len und auf­recht­zu­er­hal­ten”.

Gegen Miet­min­de­rung: Dazu gibt es aber auch aktu­ell eine Ent­schei­dung eben­falls vom Land­ge­richt Mün­chen – in Sachen C&A‑Filiale in der Münch­ner Innen­stadt. Hier hal­ten es die Rich­ter für ver­tret­bar, wenn – ange­sichts der zurück­lie­gen­den 3 erfolg­rei­chen Geschäfts­jah­re – vom Unter­neh­men eine Rück­la­ge in Höhe einer Monats­mie­te gebil­det ist und auf die zurück­ge­grif­fen wer­den kann. Eine Miet­kür­zung ist nicht zuläs­sig. C & A wird wohl in die nächs­te Instanz gehen – wir hal­ten Sie auf dem Lau­fen­den (LG Mün­chen, Urteil v. 12.2.2021, ver­öf­fent­licht bei BECK aktu­ell). Neben C&A haben wei­te­re Ein­zel­han­dels­ket­ten wäh­rend der ers­ten Coro­na-Wel­le die Miet­zah­lun­gen ein­ge­stellt oder gekürzt, so der Schuh­händ­ler Deich­mann und die H&M‑Boutiquen.

Für die Pra­xis: Offen­sicht­lich unter­schei­det das LG hier nach „Leis­tungs­fä­hig­keit”. Den­noch: Klei­ne­re Unter­neh­men mit hohem Miet­kos­ten­an­teil, sind gut bera­ten, ent­we­der nach­zu­ver­han­deln, den Rechts­weg in die Ver­hand­lun­gen ein­zu­brin­gen, anzu­dro­hen oder sogar ein­zu­schla­gen. Als Betrof­fe­ner soll­ten Sie das den­noch nut­zen. Umge­kehrt: Wer ver­mie­tet, soll­te den Min­de­rungs­an­spruch genau nach­rech­nen. Kri­te­ri­um laut Urteil: „Für die Zeit der weit­ge­hen­den Schlie­ßung des Geschäfts (hier: Möbel) kön­ne die Mie­te um 80% gemin­dert wer­den. Für den Monat Mai, in dem im ers­ten Drit­tel die Ver­kaufs­flä­chen­be­schrän­kung – es konn­ten daher nur 25% der Flä­che genutzt wer­den – und die Begren­zung des Kun­den­auf­kom­mens und anschlie­ßend nur noch letz­te­re gegol­ten habe, kön­ne die Mie­te um 50% gemin­dert wer­den. Für den Juni, in dem es nur die Begren­zung des Kun­den­auf­kom­mens gege­ben habe, sei nur noch eine Min­de­rung der Mie­te um 15% gerecht­fer­tigt”.

Wei­te­re Urtei­le in der Sache:

OLG Karls­ru­he: Pflicht zur vol­len Miet­zah­lung trotz Coro­na-Schlie­ßung (Urteil v. 24.2.2021, 7 U 109/20, kom­men­tiert bei BECK)

OLG Dres­den: Geschäft muss im Lock­down nur hal­be Mie­te zah­len (Urteil v. 24.2.2021, 5 U 1782/20, kom­men­tiert bei BECK)

Amts­ge­richt Ober­hau­sen: Kampf­kunst­schu­le muss nicht die vol­le Mie­te zah­len (Urteil v. 6.10.2020, 37 C 863/20)

ACHTUNG: Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass in der Sache abschlie­ßend vom Bun­des­ge­richts­hof ent­schie­den wird. Bis dahin gilt: Betrof­fe­ne Unter­neh­men sind gut bera­ten, ihr Ver­fah­ren offen zu hal­ten – mit Hin­weis auf das höher­ge­richt­li­che Urteil, dass zu ihren Guns­ten spricht.