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GmbH-Gesetz

§ 01 Zweck

Gesell­schaf­ten mit beschränk­ter Haf­tung kön­nen nach Maß­ga­be der Bestim­mun­gen die­ses Geset­zes zu jedem gesetz­lich zuläs­si­gen Zweck durch eine oder meh­re­re Per­so­nen errich­tet werden.

Für die Pra­xis: Der Zweck der GmbH ergibt sich aus dem Ziel und dem Gegen­stand. Zie­le einer GmbH kön­nen sein: Gewinn­erzie­lung, aber auch Bedarfs­de­ckung, För­de­rung Drit­ter, künst­le­ri­sche, sozia­le oder kari­ta­ti­ve Zie­le. Der Gegen­stand der GmbH beschreibt die kon­kre­te Tätig­keit. Ver­sto­ßen Sie als Geschäfts­füh­rer gegen den Zweck (z. B. gegen den Zweck der Gewinn­erzie­lung, indem Sie Geschäfts­chan­cen nicht wahr­neh­men), über­schrei­ten Sie Ihre Befug­nis und machen sich nach § 43 GmbHG scha­dens­er­satz­pflich­tig und kön­nen nach § 38 GmbHG gege­be­nen­falls aus wich­ti­gem Grund abbe­ru­fen wer­den. Das gilt selbst dann, wenn Sie auf Anwei­sung der Mehr­heit der Gesell­schaf­ter gegen den Zweck ver­sto­ßen und die Gesell­schaf­ter-Min­der­heit dar­auf­hin Ihre Abbe­ru­fung durch­set­zen will.

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Abandon

Als Aban­don (Rück­ga­be­recht) bezeich­net man das Recht des GmbH-Gesell­schaf­ters, sei­nen GmbH-Anteil abzu­tre­ten. Das ist mög­lich, wenn im Gesell­schafts­ver­trag z. B. eine unbe­grenz­te Nach­schuss­pflicht (§ 27 GmbH-Gesetz) ver­ein­bart ist und der Gesell­schaf­ter eine zusätz­lich zu sei­ner Stamm­ein­la­ge ein­ge­for­der­te Ein­la­ge nicht ein­brin­gen will.

Weiterführende Informationen:

Aban­don: sons­ti­ge Bedeutungen

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Geschützt: Deckungsbeitragsrechnung

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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 04/2010

Aus dem Inhalt: Wie der aus­schei­dens­wil­li­ge Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer schnel­ler Geschäf­te auf eige­ne Rech­nung machen kann + Pflicht-Offen­le­gung: Letz­ter Aus­weg für GmbH & Co. KGs + Ach­tung: Finanz­amt muss Steu­er­gut­schrif­ten nach­träg­lich und in vol­ler Höhe nach­bes­sern + u.v.a.

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Abgeltungsteuer

Seit 1.1.2009 unter­lie­gen Gewin­ne, die dem Gesell­schaf­ter aus der GmbH zuflie­ßen, der Abgel­tung­s­teu­er. Die Abgel­tung­s­teu­er unter­wirft sowohl die lau­fen­den Erträ­ge als auch die Ergeb­nis­se aus der Ver­äu­ße­rung oder Ein­lö­sung einer Kapi­tal­an­la­ge ein­heit­lich einem Steu­er­satz in Höhe von 25%. Wer­bungs­kos­ten kön­nen dabei nicht ange­setzt wer­den. Es spielt kei­ne Rol­le mehr, ob

> Gewin­ne einer Kapi­tal­ge­sell­schaft an die Anteils­eig­ner aus­ge­schüt­tet oder the­sau­ri­ert wer­den und der Anteils­eig­ner sei­ne Ren­di­te aus dem (Teil-)Verkauf sei­ner Antei­le erzielt oder

> im Zusam­men­hang mit einer Kapi­tal­über­las­sung lau­fen­de Ent­gelts­zah­lun­gen oder nur Zah­lun­gen bei der Ein­lö­sung einer Kapi­tal­for­de­rung zu leis­ten sind.

Soweit es im Ein­zel­fall für den Steu­er­zah­ler güns­ti­ger ist, kann er bean­tra­gen, dass die Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen in die Besteue­rung mit dem indi­vi­du­el­len Steu­er­satz ein­be­zo­gen wer­den. Aber auch dann wer­den die Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen so ermit­telt wie im Rah­men der Abgel­tung­s­teu­er, also ohne Berück­sich­ti­gung etwa­iger Vor­be­las­tun­gen oder Werbungskosten.

Weiterführende Informationen:

Aus­führ­li­che Dar­stel­lung und Wir­kung der Abgeltungssteuer

Abgel­tungs­steu­er-Rech­ner

Der Vol­kelt-Brief die wöchent­li­che Kurz-Bericht­erstat­tung für GmbH- und UG-Geschäfts­füh­rer > Hier ankli­cken

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Lexikon

Halbeinkünfteverfahren

Gewinn­aus­schüt­tun­gen der GmbH an die Gesell­schaf­ter wur­den ab 2001 bis zur Einb­füh­rung der Abgel­tungs­steu­er zum 1.1.2009 nach dem sog. Halb­ein­künf­te­ver­fah­ren besteu­ert. Das Halb­ein­künf­te­ver­fah­ren ersetzt das sog. Anrech­nungs­ver­fah­ren. Ist der Gesell­schaf­ter eine natür­li­che Per­son, sind danach Aus­schüt­tun­gen und steu­er­pflich­ti­ge Ver­äu­ße­rungs­ge­win­ne aus Kapi­tal­be­tei­li­gun­gen zu 50% steu­er­frei (§ 3 Zif­fer 40 EStG). Auf­wen­dun­gen, die im Zusam­men­hang mit die­sen Ein­nah­men als Wer­bungs­kos­ten ent­ste­hen, sind zu 50% abzugs­fä­hig (§ 3c Abs. 2 Satz 1 EStG). Der Wer­bungs­kos­ten­pausch­be­trag nach § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG kann wie der Spa­rer-Frei­be­trag nach § 20 Abs. 4 EStG in vol­ler Höhe in Anspruch genom­men wer­den. Es durf­te aber nicht zu nega­ti­ven Ein­künf­ten aus Kapi­tal­ver­mö­gen kommen.

Ist der Gesell­schaf­ter eine Kapi­tal­ge­sell­schaft, sind Aus­schüt­tun­gen und Ver­äu­ße­rungs­ge­win­ne von Kapi­tal­be­tei­li­gun­gen steu­er­frei (§ 8b Abs. 1. KStG). Es gilt aber ein pau­scha­les Betriebs­aus­ga­ben­ab­zugs­ver­bot von 5% der jewei­li­gen Aus­schüt­tung bzw. des Ver­äu­ße­rungs­ge­winns. Die Kapi­tal­ge­sell­schaft darf sämt­li­che Aus­ga­ben, die mit die­sen Betei­li­gun­gen in Zusam­men­hang ste­hen, steu­er­min­dernd als Betriebs­aus­ga­ben gel­tend machen. Dies gilt nicht für Ver­lus­te der Betei­li­gun­gen (Ver­äu­ße­rungs­ver­lus­te oder Teilwertabschreibungen).

Weiterführende Informationen:

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht

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Anrechnungsverfahren

Bis zum 31.12.2000 wur­den Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten in der Rechts­form einer GmbH nach dem sog. Anrech­nungs­ver­fah­ren besteu­ert. Dabei wur­de auf den an den Gesell­schaf­ter aus­ge­schüt­te­te Gewinn­an­teil die Kapi­tal­ertrag­steu­er erho­ben und an das Finanz­amt abge­führt. Im Gegen­zug erhielt der Gesell­schaf­ter dafür eine Steu­er­gut­schrift, die er bei der Erhe­bung sei­ner per­sön­li­chen Ein­kom­men­steu­er (hier: Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen) ver­rech­nen konn­te. Zum 1.1.2001 wur­de das Anrech­nungs­ver­fah­ren durch das Halb­ein­künf­te­ver­fah­ren ersetzt.

Seit 1.1.2009 wer­den die Gewin­ne der GmbH mit 15 % KSt plus Gewer­be­steu­er und Soli­da­ri­täts­zu­schlag besteu­ert und Gewinn­aus­zah­lun­gen an die GmbH-Gesell­schaf­ter mit der Abgel­tungs­steu­er bzw. nach dem Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren besteuert.

Weiterführende Informationen:

Aus­führ­lich: Anrechnungsverfahren

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Aktuell

Finanzamt muss bei GmbH-Steuergutschrift nachbessern

Das betrifft alle GmbHs vor 2001 – wenn Steu­er­be­schei­de noch offen sind …

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) hat jetzt in einem wich­ti­gen Steu­er­ver­fah­ren für GmbHs ent­schie­den, dass es bei der Umstel­lung vom sog. Anrech­nungs- auf das Halb­ein­künf­te­ver­fah­ren nicht zu einer Min­de­rung von Steu­er­gut­schrif­ten kom­men darf (§§ 36 – 40 Körperschaftsteuer-Gesetz).

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Berater

MAGOLD, WERNER & HERMANN

Ansprech­part­ner:Jens Her­mann
XingPro­fil besuchen
Adres­seOeden­ber­ger Str. 14

 

990491 Nürn­berg

Tele­fon0911/37 288 – 0
Fax0911/37 288 – 88
E‑Mail Direkt-Kon­taktmailto:info@kanzlei-mwh.de
Web­sitewww.kanzlei-mwh.de

Erfah­re­ne Juris­ten bezeu­gen, dass es vor Gericht
von Vor­teil sein kann, wenn man im Recht ist”  Gra­ham Chapman

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Berater

Rechtsanwaltskanzlei Stecher & Stumpp

Ansprech­part­ner:Dr. Die­ter Stecher
 Bern­hard Stumpp
Adres­seGäns­heidstr. 35 70184 Stuttgart
Tele­fon0711/2489 5920
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