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GmbH-Gesetz

§ 24 Haftung für Fehlbeträge

Soweit eine Stamm­ein­la­ge weder von den Zah­lungs­pflich­ti­gen ein­ge­zo­gen, noch durch Ver­kauf des Geschäfts­an­teils gedeckt wer­den kann, haben die übri­gen Gesell­schaf­ter den Fehl­be­trag nach Ver­hält­nis ihrer Geschäfts­an­tei­le auf­zu­brin­gen. Bei­trä­ge, wel­che von ein­zel­nen Gesell­schaf­tern nicht zu erlan­gen sind, wer­den nach dem bezeich­ne­ten Ver­hält­nis auf die übri­gen verteilt.

Nach Durch­füh­rung der Kadu­zie­rung, erfolg­lo­ser Inan­spruch­nah­me der Rechts­vor­gän­ger und erfolg­lo­sem Ver­such des Ver­kaufs des kadu­zier­ten Anteils zur Deckung der aus­ste­hen­den Ein­la­ge sind Sie als Geschäfts­füh­rer ver­pflich­tet, die fäl­li­ge und aus­ste­hen­de Ein­la­ge von den übri­gen Gesell­schaf­tern ein­zu­for­dern. Kann ein Gesell­schaf­ter nicht leis­ten (insol­vent), müs­sen die ver­blei­ben­den Gesell­schaf­ter auch die­sen Anteil antei­lig über­neh­men. Beim Erwerb eines GmbH-Anteils soll­ten Sie also prü­fen, inwie­weit aus­ste­hen­de Ein­la­gen etwa zur Liqui­di­täts­si­che­rung ein­ge­for­dert wer­den müs­sen und inwie­weit die übri­gen Gesell­schaf­ter wirt­schaft­lich in der Lage sind, ihre aus­ste­hen­den Ein­la­gen zu leis­ten. Sind z. B. die übri­gen Gesell­schaf­ter Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten, die im Zeit­punkt nicht leis­tungs­fä­hig sind, kann es pas­sie­ren, dass Sie antei­lig für deren aus­ste­hen­de Ein­la­gen in Anspruch genom­men wer­den können.

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§ 23 Öffentliche Versteigerung von Geschäftsanteilen

Ist die Zah­lung des rück­stän­di­gen Betra­ges von Rechts­vor­gän­gern nicht zu erlan­gen, so kann die Gesell­schaft den Geschäfts­an­teil im Wege öffent­li­cher Ver­stei­ge­rung ver­kau­fen las­sen. Eine ande­re Art des Ver­kaufs ist nur mit Zustim­mung des aus­ge­schlos­se­nen Gesell­schaf­ters zulässig.

Die Ver­stei­ge­rung – in der Regel am Sitz der Gesell­schaft – muss öffent­lich bekannt gemacht wer­den, dazu sind die übri­gen Gesell­schaf­ter, der aus­ge­schlos­se­ne Gesell­schaf­ter und regress­ver­pflich­te­te Vor­ge­sell­schaf­ter geson­dert ein­zu­la­den. Die Ver­stei­ge­rung erfolgt durch einen Gerichts­voll­zie­her, Notar oder ande­re dafür zuge­las­se­ne Per­so­nen. Der neue Erwer­ber des Geschäfts­an­teils ist ver­pflich­tet, sofort zu zah­len. Er wird Gesell­schaf­ter mit allen Rech­ten und Pflich­ten. Bringt die Ver­wer­tung einen höhe­ren Erlös aus die aus­ste­hen­de Ein­la­ge, ist der Mehr­erlös als Kapi­tal­rück­la­ge gemäß § 272 II Nr. 1 HGB zuzu­füh­ren. Die­ser Vor­gang unter­liegt nicht der Kapitalertragsteuer.

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§ 22 Haftung bei nicht bezahlter Stammeinlage

(1) Für eine von dem aus­ge­schlos­se­nen Gesell­schaf­ter nicht erfüll­te Ein­la­ge­ver­pflich­tung haf­tet der Gesell­schaft auch der letz­te und jeder frü­he­re Rechts­vor­gän­ger des Aus­ge­schlos­se­nen, der im Ver­hält­nis zu ihr als Inha­ber des Geschäfts­an­teils gilt.

(2) Ein frü­he­rer Rechts­vor­gän­ger haf­tet nur, soweit die Zah­lung von des­sen Rechts­nach­fol­ger nicht zu erlan­gen ist; dies ist bis zum Beweis des Gegen­teils anzu­neh­men, wenn der letz­te­re die Zah­lung nicht bis zum Ablauf eines Monats geleis­tet hat, nach­dem an ihn die Zah­lungs­auf­for­de­rung und an den Rechts­vor­gän­ger die Benach­rich­ti­gung von der­sel­ben erfolgt ist.

(3) Die Haf­tung des Rechts­vor­gän­gers ist auf die inner­halb der Frist von fünf Jah­ren auf die Ein­la­ge­ver­pflich­tung ein­ge­for­der­ten Leis­tun­gen beschränkt. Die Frist beginnt mit dem Tag, ab wel­chem der Rechts­nach­fol­ger im Ver­hält­nis zur Gesell­schaft als Inha­ber des Geschäfts­an­teils gilt.

(4) Der Rechts­vor­gän­ger erwirbt gegen Zah­lung des rück­stän­di­gen Betra­ges den Geschäfts­an­teil des aus­ge­schlos­se­nen Gesellschafters.

Wenn Sie einen GmbH-Anteil unter wirt­schaft­li­chem Druck ver­äu­ßern, soll­ten Sie danach genau prü­fen, ob in den nächs­ten fünf Jah­ren aus­ste­hen­de Ein­la­gen fäl­lig wer­den kön­nen. Ist der Käu­fer Ihres Anteils nicht in der Lage die­se zu leis­ten, kann die GmbH den Rechts­vor­gän­ger – also Sie – in Anspruch neh­men. Haben Sie den Anteil bereits erwor­ben und kön­nen auch Sie kei­ne Zah­lun­gen leis­ten (insol­vent), kann wie­der­um Ihr Vor­gän­ger in Regress genom­men wer­den. Die Regress­schuld ent­spricht genau der fäl­li­gen und aus­ste­hen­den Ein­la­ge, umfasst aber kei­ne Zin­sen oder Vertragsstrafen.

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§ 21 Nachfrist

(1) Im Fall ver­zö­ger­ter Ein­zah­lung kann an den säu­mi­gen Gesell­schaf­ter eine erneu­te Auf­for­de­rung zur Zah­lung bin­nen einer zu bestim­men­den Nach­frist unter Andro­hung sei­nes Aus­schlus­ses mit dem Geschäfts­an­teil, auf wel­chen die Zah­lung zu erfol­gen hat, erlas­sen wer­den. Die Auf­for­de­rung erfolgt mit­tels ein­ge­schrie­be­nen Brie­fes. Die Nach­frist muß min­des­tens einen Monat betragen.

(2) Nach frucht­lo­sem Ablauf der Frist ist der säu­mi­ge Gesell­schaf­ter sei­nes Geschäfts­an­teils und der geleis­te­ten Teil­zah­lun­gen zuguns­ten der Gesell­schaft ver­lus­tig zu erklä­ren. Die Erklä­rung erfolgt mit­tels ein­ge­schrie­be­nen Briefes.

(3) Wegen des Aus­falls, wel­chen die Gesell­schaft an dem rück­stän­di­gen Betrag oder den spä­ter auf den Geschäfts­an­teil ein­ge­for­der­ten Beträ­gen der Stamm­ein­la­ge erlei­det, bleibt ihr der aus­ge­schlos­se­ne Gesell­schaf­ter verhaftet.

Der Aus­schluss eines Gesell­schaf­ters (Ein­zie­hung oder Kadu­zie­rung des Geschäfts­an­teils) wegen einer ver­zö­ger­ten Ein­zah­lung der Ein­la­ge ist nur mög­lich, sofern es sich um eine Bar­ein­la­ge, eine gemisch­te Ein­la­ge oder eine Unter­bi­lanz­haf­tung han­delt. Nicht aber, sofern es sich um eine Sach­ein­la­ge oder z. B. um eine Schlecht­leis­tung han­delt, die Sach­ein­la­ge also nicht den all­ge­mei­nen Ansprü­chen genügt. Die Ein­zie­hung muss nicht zwin­gend erfol­gen, sie liegt im Ermes­sen der Geschäfts­füh­rung. Aller­dings kann die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung Ihnen als Geschäfts­füh­rer eine ent­spre­chen­de Wei­sung ertei­len. Sind meh­re­re Gesell­schaf­ter mit ihrer Ein­la­ge­ver­pflich­tung im Rück­stand, gilt der Gleich­heits­grund­satz, d. h. die betrof­fe­nen Gesell­schaf­ter dür­fen nicht unter­schied­lich behan­delt wer­den. Die Zah­lungs­auf­for­de­rung und Ein­zie­hungs­an­dro­hung müs­sen Sie als Ein­schrei­ben mit Rück­schein ver­schi­cken. Der Brief muss zusätz­lich zu den im Gesetz genann­ten Infor­ma­tio­nen ent­hal­ten: ein genau bezif­fer­te Zah­lungs­auf­for­de­rung und die ein­deu­ti­ge schrift­li­che „Andro­hung des Aus­schlus­ses unter Ver­lust des Geschäfts­an­teils und der geleis­te­ten Teil­zah­lun­gen unmit­tel­bar nach frucht­lo­sem Ablauf der Nach­frist“. Erst nach Ablauf der Nach­frist müs­sen Sie als Geschäfts­füh­rer dem Gesell­schaf­ter wie­der per Ein­schrei­ben mit Rück­schein den Ver­lust des Geschäfts­an­teils Und (wich­tig!) und den Ver­lust der geleis­te­ten Teil­zah­lung erklä­ren. Mit die­ser Aus­schluss­erklä­rung ver­liert der Gesell­schaf­ter sei­ne Mit­glied­schafts­rech­te und jeg­li­che Ersatz­an­sprü­che, auch wenn die GmbH aus der Ver­wer­tung (§ 23 GmbHG) einen Über­schuss erzielt. Wich­tig für den aus­ge­schlos­se­nen Gesell­schaf­ter: Wird nicht die For­mu­lie­rung „Ver­lust der geleis­te­ten Teil­zah­lun­gen“ erklärt, besteht die Mög­lich­keit, bereits geleis­te­te Tei­le der Ein­la­ge mit Erfolg zurück­zu­for­dern. For­ma­le Feh­ler im Aus­schluss­ver­fah­ren haben zur Fol­ge, dass der Aus­schluss wir­kungs­los ist. Der Aus­ge­schlos­se­ne Gesell­schaf­ter kann sich mit einer Fest­stel­lungs­kla­ge gegen feh­ler­haf­tes Vor­ge­hen gericht­lich wehren.

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§ 20 Verzugszinsen

Ein Gesell­schaf­ter, wel­cher den auf die Stamm­ein­la­ge ein­ge­for­der­ten Betrag nicht zur rech­ten Zeit ein­zahlt, ist zur Ent­rich­tung von Ver­zugs­zin­sen von Rechts wegen verpflichtet.

Leis­tet der Gesell­schaf­ter sei­ne Pflicht­ein­la­ge bzw. die vom Geschäfts­füh­rer ein­ge­for­der­te aus­ste­hen­de Ein­la­ge nicht zum bestimm­ten Zeit­punkt, also zur Fäl­lig­keit, darf die GmbH Ver­zugs­zin­sen erhe­ben. Die Zins ist fest­ge­legt auf 5 % über dem Basis­zins (§ 288 BGB), sofern nicht im Gesell­schafts­ver­trag ein höhe­rer Zins­satz ver­ein­bart wur­de. Im Gesell­schafts­ver­trag kann zusätz­lich zu den Ver­zugs­zin­sen sogar eine Ver­trags­stra­fe ver­ein­bart wer­den. Eine sol­che Rege­lung emp­fiehlt sich, wenn GmbH im Unter­neh­mens­ver­bund ver­ei­nigt sind, und sich die ein­zel­ne GmbH davor schüt­zen will, dass drin­gend benö­tig­tes Kapi­tal (aus­ste­hen­de Ein­la­gen) zurück­be­hal­ten wird, um Kon­zern­in­ter­es­sen zu wahren.

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§ 18 Gemeinschaftlicher Geschäftanteil

(1) Steht ein Geschäfts­an­teil meh­re­ren Mit­be­rech­tig­ten unge­teilt zu, so kön­nen sie die Rech­te aus dem­sel­ben nur gemein­schaft­lich ausüben.

(2) Für die auf den Geschäfts­an­teil zu bewir­ken­den Leis­tun­gen haf­ten sie der Gesell­schaft solidarisch.

(3) Rechts­hand­lun­gen, wel­che die Gesell­schaft gegen­über dem Inha­ber des Anteils vor­zu­neh­men hat, sind, sofern nicht ein gemein­sa­mer Ver­tre­ter der Mit­be­rech­tig­ten vor­han­den ist, wirk­sam, wenn sie auch nur gegen­über einem Mit­be­rech­tig­ten vor­ge­nom­men wer­den. Gegen­über meh­re­ren Erben eines Gesell­schaf­ters fin­det die­se Bestim­mung nur in Bezug auf Rechts­hand­lun­gen Anwen­dung, wel­che nach Ablauf eines Monats seit dem Anfall der Erb­schaft vor­ge­nom­men werden.

Für die Pra­xis zu emp­feh­len ist für den Fall eines gemein­schaft­li­chen GmbH-Anteils (Erben­ge­mein­schaft), eine Rege­lung im Gesell­schafts­ver­trag zu ver­ein­ba­ren, wonach die Erben­ge­mein­schaft ihre Gesell­schaf­ter­recht nur durch einen Gesell­schaf­ter aus­üben darf. Kön­nen sich die gemein­schaft­lich Berech­tig­ten an dem GmbH-Anteil nicht über die Aus­übung des Stimm­rechts eini­gen, so kann das Recht nicht aus­ge­übt werden.

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§ 17 Verkauf von Geschäftsanteilen (aufgehoben)

(1) Die Ver­äu­ße­rung von Tei­len eines Geschäfts­an­teils kann nur mit Geneh­mi­gung der Gesell­schaft stattfinden.

(2) Die Geneh­mi­gung bedarf der schrift­li­chen Form; sie muß die Per­son des Erwer­bers und den Betrag bezeich­nen, wel­cher von der Stamm­ein­la­ge des unge­teil­ten Geschäfts­an­teils auf jeden der durch die Tei­lung ent­ste­hen­den Geschäfts­an­tei­le entfällt.

(3) Im Gesell­schafts­ver­trag kann bestimmt wer­den, dass für die Ver­äu­ße­rung von Tei­len eines Geschäfts­an­teils an ande­re Gesell­schaf­ter, sowie für die Tei­lung von Geschäfts­an­tei­len ver­stor­be­ner Gesell­schaf­ter unter deren Erben eine Geneh­mi­gung der Gesell­schaft nicht erfor­der­lich ist.

(4) Die Bestim­mun­gen in § 5 Abs. 1 und 3 über den Betrag der Stamm­ein­la­gen fin­den bei der Tei­lung von Geschäfts­an­tei­len ent­spre­chen­de Anwendung.

(5) Eine gleich­zei­ti­ge Über­tra­gung meh­re­rer Tei­le von Geschäfts­an­tei­len eines Gesell­schaf­ters an den­sel­ben Erwer­ber ist unzulässig.

(6) Außer dem Fall der Ver­äu­ße­rung und Ver­er­bung fin­det eine Tei­lung von Geschäfts­an­tei­len nicht statt. Sie kann im Gesell­schafts­ver­trag auch für die­se Fäl­le aus­ge­schlos­sen werden.

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§ 16 Rechtsstellung bei Wechsel der Gesellschafter

(1) Im Ver­hält­nis zur Gesell­schaft gilt im Fall einer Ver­än­de­rung in den Per­so­nen der Gesell­schaf­ter oder des Umfangs ihrer Betei­li­gung als Inha­ber eines Geschäfts­an­teils nur, wer als sol­cher in der im Han­dels­re­gis­ter auf­ge­nom­me­nen Gesell­schaft­er­lis­te (§ 40) ein­ge­tra­gen ist. Eine vom Erwer­ber in Bezug auf das Gesell­schafts­ver­hält­nis vor­ge­nom­me­ne Rechts­hand­lung gilt als von Anfang an wirk­sam, wenn die Lis­te unver­züg­lich nach Vor­nah­me der Rechts­hand­lung in das Han­dels­re­gis­ter auf­ge­nom­men wird.

(2) Für Ein­la­ge­ver­pflich­tun­gen, die in dem Zeit­punkt rück­stän­dig sind, ab dem der Erwer­ber gemäß Absatz 1 Satz 1 im Ver­hält­nis zur Gesell­schaft als Inha­ber des Geschäfts­an­teils gilt, haf­tet der Erwer­ber neben dem Veräußerer.

(3) Der Erwer­ber kann einen Geschäfts­an­teil oder ein Recht dar­an durch Rechts­ge­schäft wirk­sam vom Nicht­be­rech­tig­ten erwer­ben, wenn der Ver­äu­ße­rer als Inha­ber des Geschäfts­an­teils in der im Han­dels­re­gis­ter auf­ge­nom­me­nen Gesell­schaft­er­lis­te ein­ge­tra­gen ist. Dies gilt nicht, wenn die Lis­te zum Zeit­punkt des Erwerbs hin­sicht­lich des Geschäfts­an­teils weni­ger als drei Jah­re unrich­tig und die Unrich­tig­keit dem Berech­tig­ten nicht zuzu­rech­nen ist. Ein gut­gläu­bi­ger Erwerb ist fer­ner nicht mög­lich, wenn dem Erwer­ber die man­geln­de Berech­ti­gung bekannt oder infol­ge gro­ber Fahr­läs­sig­keit unbe­kannt ist oder der Lis­te ein Wider­spruch zuge­ord­net ist. Die Zuord­nung eines Wider­spruchs erfolgt auf­grund einer einst­wei­li­gen Ver­fü­gung oder auf­grund einer Bewil­li­gung des­je­ni­gen, gegen des­sen Berech­ti­gung sich der Wider­spruch rich­tet. Eine Gefähr­dung des Rechts des Wider­spre­chen­den muss nicht glaub­haft gemacht werden.

Der Erwer­ber des GmbH-Anteils muss dies bei der GmbH anmel­den. Als Erwer­ber soll­ten Sie dies gegen­über der GmbH schrift­lich tun, es genügt aber auch eine münd­li­che Anmel­dung oder der kon­klu­den­te Nach­weis. Die Anmel­dung ist glaub­haft zu machen, d. h. die dazu not­wen­di­gen Unter­la­gen sind im Ori­gi­nal oder in beglau­big­ter Abschrift der Geschäfts­füh­rung der GmbH vor­zu­le­gen. Auf die Vor­la­ge der Unter­la­gen kön­nen Sie als Geschäfts­füh­rer ver­zich­ten. Ver­lan­gen Sie nicht inner­halb von einer Woche nach Anmel­dung des Erwer­bers kei­nen Nach­weis, so gilt dies als still­schwei­gen­der Ver­zicht auf den Nach­weis. Mit der Anmel­dung erhält der neue Gesell­schaf­ter alle Rech­te und Pflich­ten aus dem GmbH-Anteil, der Ver­äu­ße­rer ver­liert sie. Wird Insol­venz über das Ver­mö­gen des Gesell­schaf­ters eröff­net, dann ist der GmbH-Anteil mit ding­lich wirk­sa­mer Abtre­tung aus dem Ver­mö­gen aus­ge­schie­den. Der Insol­venz­ver­wal­ter hat kei­nen Zugriff mehr.

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§ 15 Verkauf, Abtretung und Vererbung

(1) Die Geschäfts­an­tei­le sind ver­äu­ßer­lich und vererblich.

(2) Erwirbt ein Gesell­schaf­ter zu sei­nem ursprüng­li­chen Geschäfts­an­teil wei­te­re Geschäfts­an­tei­le, so behal­ten die­sel­ben ihre Selbständigkeit.

(3) Zur Abtre­tung von Geschäfts­an­tei­len durch Gesell­schaf­ter bedarf es eines in nota­ri­el­ler Form geschlos­se­nen Vertrages.

(4) Der nota­ri­el­len Form bedarf auch eine Ver­ein­ba­rung, durch wel­che die Ver­pflich­tung eines Gesell­schaf­ters zur Abtre­tung eines Geschäfts­an­teils begrün­det wird. Eine ohne die­se Form getrof­fe­ne Ver­ein­ba­rung wird jedoch durch den nach Maß­ga­be des vori­gen Absat­zes geschlos­se­nen Abtre­tungs­ver­trag gültig.

(5) Durch den Gesell­schafts­ver­trag kann die Abtre­tung der Geschäfts­an­tei­le an wei­te­re Vor­aus­set­zun­gen geknüpft, ins­be­son­de­re von der Geneh­mi­gung der Gesell­schaft abhän­gig gemacht werden.

Bei Ver­äu­ße­rung eines GmbH-Anteils sind stren­ge Form­vor­schrif­ten ein­zu­hal­ten. Kauf, Siche­rung, Schen­kung und Ver­gleich erfol­gen in der Form eines ding­li­chen Abtre­tungs­ver­tra­ges – d. h. Sie müs­sen von bei­den Par­tei­en wil­lent­lich erklärt und ange­nom­men wer­den. Die­ser ist nota­ri­ell zu beur­kun­den. Das betrifft die Erklä­rung bei­der Ver­trags­part­ner also die des Ver­käu­fers und die des Über­neh­mers. Ach­ten Sie dar­auf, dass Abtre­tung und Schuld­ge­schäft in einer Urkun­de behan­delt wer­den. die Über­tra­gung ledig­lich ein­zel­ner Mit­glied­schafts­recht, z. B. wenn das Gewinn­be­zugs­recht auf einen ande­ren Gesell­schaf­ter über­tra­gen wird, muss dage­gen nicht nota­ri­ell beur­kun­det wer­den. Beur­kun­dungs­pflich­tig ist auch die Ein­brin­gung eines GmbH-Anteils in eine Per­so­nen- oder Kapi­tal­ge­sell­schaft, die Über­tra­gung zu Siche­rungs- und Treu­hand­zwe­cken oder die Abtre­tung eines noch zu erwer­ben­den GmbH-Anteils. Beur­kun­dung im Aus­land ist möglich.

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§ 14 Stammeinlage

Auf jeden Geschäfts­an­teil ist eine Ein­la­ge zu leis­ten. Die Höhe der zu leis­ten­den Ein­la­ge rich­tet sich nach dem bei der Errich­tung der Gesell­schaft im Gesell­schafts­ver­trag fest­ge­setz­ten Nenn­be­trag des Geschäfts­an­teils. Im Fall der Kapi­tal­erhö­hung bestimmt sich die Höhe der zu leis­ten­den Ein­la­ge nach dem in der Über­nah­me­er­klä­rung fest­ge­setz­ten Nenn­be­trag des Geschäftsanteils.

Der Geschäfts­an­teil begrün­det die Mit­glied­schaft des Gesell­schaf­ters an der GmbH. Dar­aus erge­ben sich sei­ne Rech­te und Pflich­ten. Das sind: Ver­mö­gens­rech­te (Gewinn- und Liqui­da­ti­ons­an­teil, Gewinn­be­zugs­recht), Ver­wal­tungs­rech­te (Stimm­recht, Anfech­tungs­recht) und sons­ti­ge Rech­te (Ein­sichts- und Aus­kunfts­recht, Min­der­heits­recht). Die­se Rech­te kön­nen durch den Gesell­schafts­ver­trag ein­ge­schränkt oder aus­ge­schlos­sen wer­den. Unab­ding­bar sind: das Teil­nah­me­recht an der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung, das Anfech­tungs­recht und das Aus­kunfts- und Ein­sichts­recht. Nicht mög­lich ist der gleich­zei­ti­ge Aus­schluss von Stimm­recht und Gewinn­be­zugs­recht. Ein­zel­ne Ele­men­te der Mit­glied­schaft kön­nen nicht (dau­er­haft) auf Nicht-Gesell­schaf­ter über­tra­gen wer­den. Aus der Mit­glied­schaft ergibt sich das Gebot der Treue­pflicht zur GmbH, wonach die GmbH geför­dert wer­den muss und alles zu unter­blei­ben hat, was der GmbH scha­det. Das betrifft vor allem die Ver­pflich­tung auf Mit­wir­kung an ein­zel­nen Ent­schei­dun­gen, wie Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses, zur Kapi­tal­erhö­hung oder Liqui­da­ti­on bei finan­zi­el­len Schwie­rig­kei­ten der GmbH. Bei einer GmbH, die von meh­re­ren Gesell­schaf­tern gehal­ten wird, ist das Wett­be­werbs­ver­bot Teil der Mit­glied­schafts­ver­pflich­tung – nicht jedoch in der Einpersonen-GmbH.

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