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§ 35a Angaben auf Geschäftsbriefen

(1) Auf allen Geschäfts­brie­fen, die an einen bestimm­ten Emp­fän­ger gerich­tet wer­den, müs­sen die Rechts­form und der Sitz der Gesell­schaft, das Regis­ter­ge­richt des Sit­zes der Gesell­schaft und die Num­mer, unter der die Gesell­schaft in das Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen ist, sowie alle Geschäfts­füh­rer und, sofern die Gesell­schaft einen Auf­sichts­rat gebil­det und die­ser einen Vor­sit­zen­den hat, der Vor­sit­zen­de des Auf­sichts­rats mit dem Fami­li­en­na­men und min­des­tens einem aus­ge­schrie­be­nen Vor­na­men ange­ge­ben wer­den. Wer­den Anga­ben über das Kapi­tal der Gesell­schaft gemacht, so müs­sen in jedem Fal­le das Stamm­ka­pi­tal sowie, wenn nicht alle in Geld zu leis­ten­den Ein­la­gen ein­ge­zahlt sind, der Gesamt­be­trag der aus­ste­hen­den Ein­la­gen ange­ge­ben werden.

(2) Der Anga­ben nach Absatz 1 Satz 1 bedarf es nicht bei Mit­tei­lun­gen oder Berich­ten, die im Rah­men einer bestehen­den Geschäfts­ver­bin­dung erge­hen und für die übli­cher­wei­se Vor­dru­cke ver­wen­det wer­den, in denen ledig­lich die im Ein­zel­fall erfor­der­li­chen beson­de­ren Anga­ben ein­ge­fügt zu wer­den brauchen.

(3) Bestell­schei­ne gel­ten als Geschäfts­brie­fe im Sin­ne des Absat­zes 1. Absatz 2 ist auf sie nicht anzuwenden.

(4) Auf allen Geschäfts­brie­fen und Bestell­schei­nen, die von einer Zweig­nie­der­las­sung einer Gesell­schaft mit beschränk­ter Haf­tung mit Sitz im Aus­land ver­wen­det wer­den, müs­sen das Regis­ter, bei dem die Zweig­nie­der­las­sung geführt wird, und die Num­mer des Regis­ter­ein­trags ange­ge­ben wer­den; im übri­gen gel­ten die Vor­schrif­ten der Absät­ze 1 bis 3 für die Anga­ben bezüg­lich der Haupt- und der Zweig­nie­der­las­sung, soweit nicht das aus­län­di­sche Recht Abwei­chun­gen nötig macht. Befin­det sich die aus­län­di­sche Gesell­schaft in Liqui­da­ti­on, so sind auch die­se Tat­sa­che sowie alle Liqui­da­to­ren anzugeben.

Als Geschäfts­brie­fe gel­ten alle schrift­li­chen Mit­tei­lun­gen der Gesell­schaft gegen­über Drit­ten, also auch an ver­bun­de­ne Unter­neh­men und an Arbeit­neh­mer (Kün­di­gungs­schrei­ben). Nicht als Geschäfts­brie­fe gel­ten schrift­li­che Mit­tei­lun­gen an die Gesell­schaf­ter oder inter­ne Weisungen.

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§ 35 Vertretung durch Geschäftsführer

(1) Die Gesell­schaft wird durch die Geschäfts­füh­rer gericht­lich und außer­ge­richt­lich ver­tre­ten. Hat eine Gesell­schaft kei­nen Geschäfts­füh­rer (Füh­rungs­lo­sig­keit), wird die Gesell­schaft für den Fall, dass ihr gegen­über Wil­lens­er­klä­run­gen abge­ge­ben oder Schrift­stü­cke zuge­stellt wer­den, durch die Gesell­schaf­ter vertreten.

(2) Sind meh­re­re Geschäfts­füh­rer bestellt, sind sie alle nur gemein­schaft­lich zur Ver­tre­tung der Gesell­schaft befugt, es sei denn, dass der Gesell­schafts­ver­trag etwas ande­res bestimmt. Ist der Gesell­schaft gegen­über eine Wil­lens­er­klä­rung abzu­ge­ben, genügt die Abga­be gegen­über einem Ver­tre­ter der Gesell­schaft nach Absatz 1. An die Ver­tre­ter der Gesell­schaft nach Absatz 1 kön­nen unter der im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­ge­nen Geschäfts­an­schrift Wil­lens­er­klä­run­gen abge­ge­ben und Schrift­stü­cke für die Gesell­schaft zuge­stellt wer­den. Unab­hän­gig hier­von kön­nen die Abga­be und die Zustel­lung auch unter der ein­ge­tra­ge­nen Anschrift der emp­fangs­be­rech­tig­ten Per­son nach § 10 Abs. 2 Satz 2 erfolgen.

(3) Befin­den sich alle Geschäfts­an­tei­le der Gesell­schaft in der Hand eines Gesell­schaf­ters oder dane­ben in der Hand der Gesell­schaft und ist er zugleich deren allei­ni­ger Geschäfts­füh­rer, so ist auf sei­ne Rechts­ge­schäf­te mit der Gesell­schaft § 181 des Bür­ger­li­chen Gesetz­buchs anzu­wen­den. Rechts­ge­schäf­te zwi­schen ihm und der von ihm ver­tre­te­nen Gesell­schaft sind, auch wenn er nicht allei­ni­ger Geschäfts­füh­rer ist, unver­züg­lich nach ihrer Vor­nah­me in eine Nie­der­schrift aufzunehmen.

Grund­sätz­lich kön­nen nur natür­li­che und voll geschäfts­fä­hi­ge Per­so­nen zum Geschäfts­füh­rer bestellt wer­den. Damit ist aus­ge­schlos­sen, dass die Geschäfts­füh­rung z. B. einer GbR oder einer ande­ren juris­ti­schen Per­son über­tra­gen wird. Im Gesell­schafts­ver­trag kön­nen Sie ver­ein­ba­ren, dass der Geschäfts­füh­rer bestimm­te Eig­nungs­vor­aus­set­zun­gen erfül­len muss (Aus­bil­dung, Min­dest- oder Höchst­al­ter, Berufserfahrung).

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§ 34 Einziehung eines Geschäftsanteils

(1) Die Ein­zie­hung (Amor­ti­sa­ti­on) von Geschäfts­an­tei­len darf nur erfol­gen, soweit sie im Gesell­schafts­ver­trag zuge­las­sen ist.

(2) Ohne die Zustim­mung des Anteils­be­rech­tig­ten fin­det die Ein­zie­hung nur statt, wenn die Vor­aus­set­zun­gen der­sel­ben vor dem Zeit­punkt, in wel­chem der Berech­tig­te den Geschäfts­an­teil erwor­ben hat, im Gesell­schafts­ver­trag fest­ge­setzt waren.

(3) Die Bestim­mung in § 30 Abs. 1 bleibt unberührt.

Der Gesell­schaf­ter, des­sen Anteil ein­ge­zo­gen wird, hat ein Recht auf Vor­la­ge bzw. Ein­sicht der Bücher, soweit dies zur Berech­nung der Abfin­dung not­wen­dig ist. Die­ses Recht hat er aller­dings längs­tens bis zu einem Jahr nach Ein­zie­hung des Anteils bzw. sei­nem Ausscheiden.

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§ 33 Erwerb eigener Geschäftsanteile

(1) Die Gesell­schaft kann eige­ne Geschäfts­an­tei­le, auf wel­che die Ein­la­gen noch nicht voll­stän­dig geleis­tet sind, nicht erwer­ben oder als Pfand nehmen.

(2) Eige­ne Geschäfts­an­tei­le, auf wel­che die Ein­la­gen voll­stän­dig geleis­tet sind, darf sie nur erwer­ben, sofern der Erwerb aus dem über den Betrag des Stamm­ka­pi­tals hin­aus vor­han­de­nen Ver­mö­gen gesche­hen und die Gesell­schaft die nach § 272 Abs. 4 des Han­dels­ge­setz­buchs vor­ge­schrie­be­ne Rück­la­ge für eige­ne Antei­le bil­den kann, ohne das Stamm­ka­pi­tal oder eine nach dem Gesell­schafts­ver­trag zu bil­den­de Rück­la­ge zu min­dern, die nicht zu Zah­lun­gen an die Gesell­schaf­ter ver­wandt wer­den darf. Als Pfand neh­men darf sie sol­che Geschäfts­an­tei­le nur, soweit der Gesamt­be­trag der durch Inpfand­nah­me eige­ner Geschäfts­an­tei­le gesi­cher­ten For­de­run­gen oder, wenn der Wert der als Pfand genom­me­nen Geschäfts­an­tei­le nied­ri­ger ist, die­ser Betrag nicht höher ist als das über das Stamm­ka­pi­tal hin­aus vor­han­de­ne Ver­mö­gen. Ein Ver­stoß gegen die Sät­ze 1 und 2 macht den Erwerb oder die Inpfand­nah­me der Geschäfts­an­tei­le nicht unwirk­sam; jedoch ist das schuld­recht­li­che Geschäft über einen ver­bots­wid­ri­gen Erwerb oder eine ver­bots­wid­ri­ge Inpfand­nah­me nichtig.

(3) Der Erwerb eige­ner Geschäfts­an­tei­le ist fer­ner zuläs­sig zur Abfin­dung von Gesell­schaf­tern nach § 29 Abs. 1, § 125 Satz 1 in Ver­bin­dung mit § 29 Abs. 1, § 207 Abs. 1 Satz 1 des Umwand­lungs­ge­set­zes, sofern der Erwerb bin­nen sechs Mona­ten nach dem Wirk­sam­wer­den der Umwand­lung oder nach der Rechts­kraft der gericht­li­chen Ent­schei­dung erfolgt und die Gesell­schaft die nach § 272 Abs. 4 des Han­dels­ge­setz­buchs vor­ge­schrie­be­ne Rück­la­ge für eige­ne Antei­le bil­den kann, ohne das Stamm­ka­pi­tal oder eine nach dem Gesell­schafts­ver­trag zu bil­den­de Rück­la­ge zu min­dern, die nicht zu Zah­lun­gen an die Gesell­schaf­ter ver­wandt wer­den darf.

Als Geschäfts­füh­rer einer GmbH, die eige­ne Antei­le erwirbt, haf­ten Sie bei Zah­lung eines über­höh­ten Kauf­prei­ses, wenn der Erwerb des Anteils nichts aus­nahms­wei­se im Inter­es­se der GmbH liegt (z. B.: sonst droht der Erwerb durch einen Kon­kur­ren­ten). Ori­en­tie­ren Sie sich bei der Ermitt­lung des Kauf­prei­ses am Gemei­nen Wert des GmbH-Anteils, da in aller Regel ein ver­gleich­ba­rer Markt- bzw. Ver­kehrs­wert nicht zu ermit­teln ist. Auch: Ver­ein­fach­tes Ertragswertverfahren.

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§ 32b Haftung für zurückgezahlte Darlehen (aufgehoben)

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§ 32a Rückgewähr von Darlehen (aufgehoben)

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§ 32 Rückzahlung von Gewinn

Liegt die in § 31 Abs. 1 bezeich­ne­te Vor­aus­set­zung nicht vor, so sind die Gesell­schaf­ter in kei­nem Fall ver­pflich­tet, Beträ­ge, wel­che sie in gutem Glau­ben als Gewinn­an­tei­le bezo­gen haben, zurückzuzahlen.

§ 32 bezieht sich aus­schließ­lich auf Gewinn­tei­le, die dem Gesell­schaf­ter auf der Grund­la­ge eines Gewinn­ver­wen­dungs­be­schlus­ses aus­ge­zahlt wur­den. Nicht geschützt wer­den gewin­n­ab­hän­gi­ge Aus­zah­lun­gen wie z. B. gewin­n­ab­hän­gi­ge Tan­tie­men, die Ihnen als Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer gezahlt wer­den. Eine Rück­zah­lung ist auch die Män­geln im Gewinn­ver­wen­dungs­be­schluss (vgl. dazu § 29) bzw. des­sen Vor­aus­set­zun­gen nicht durch­zu­set­zen, wenn der Gesell­schaf­ter gut­gläu­big davon aus­ge­hen konn­te, dass der Gewinn­ver­wen­dungs­be­schluss ord­nungs­ge­mäß zustan­de gekom­men ist. Leich­te Ver­fah­rens­feh­ler gehen inso­fern nicht zu Las­ten des Gesellschafters.

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§ 31 Erstattung von verbotenen Zahlungen

(1) Zah­lun­gen, wel­che den Vor­schrif­ten des § 30 zuwi­der geleis­tet sind, müs­sen der Gesell­schaft erstat­tet werden.

(2) War der Emp­fän­ger in gutem Glau­ben, so kann die Erstat­tung nur inso­weit ver­langt wer­den, als sie zur Befrie­di­gung der Gesell­schafts­gläu­bi­ger erfor­der­lich ist.

(3) Ist die Erstat­tung von dem Emp­fän­ger nicht zu erlan­gen, so haf­ten für den zu erstat­ten­den Betrag, soweit er zur Befrie­di­gung der Gesell­schafts­gläu­bi­ger erfor­der­lich ist, die übri­gen Gesell­schaf­ter nach Ver­hält­nis ihrer Geschäfts­an­tei­le. Bei­trä­ge, wel­che von ein­zel­nen Gesell­schaf­tern nicht zu erlan­gen sind, wer­den nach dem bezeich­ne­ten Ver­hält­nis auf die übri­gen verteilt.

(4) Zah­lun­gen, wel­che auf Grund der vor­ste­hen­den Bestim­mun­gen zu leis­ten sind, kön­nen den Ver­pflich­te­ten nicht erlas­sen werden.

(5) Die Ansprü­che der Gesell­schaft ver­jäh­ren in zehn Jah­ren; die Ver­jäh­rung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an wel­chem die Zah­lung, deren Erstat­tung bean­sprucht wird, geleis­tet ist. Fällt dem Ver­pflich­te­ten eine bös­li­che Hand­lungs­wei­se zur Last, so fin­det die Bestim­mung kei­ne Anwendung.

(6) Für die in den Fäl­len des Absat­zes 3 geleis­te­te Erstat­tung einer Zah­lung sind den Gesell­schaf­tern die Geschäfts­füh­rer, wel­chen in betreff der geleis­te­ten Zah­lung ein Ver­schul­den zur Last fällt, soli­da­risch zum Ersatz verpflichtet.

Ihre Haf­tung als Geschäfts­füh­rer der GmbH bei Ver­stö­ßen gegen das Aus­zah­lungs­ver­bot rich­ten sich nach den Bestim­mun­gen des § 43 GmbHG. Dabei bezieht sich die Haf­tung auf die die Höhe des der Gesell­schaft ent­stan­de­nen Betra­ges, also des Betra­ges, mit dem eine Unter­de­ckung besteht und eine Rück­for­de­rung aus Grün­den, die der Geschäfts­füh­rer zu ver­ant­wor­ten hat, nicht mehr durch­ge­setzt wer­den kann. Ver­an­lasst ein Gesell­schaf­ter, der nicht Geschäfts­füh­rer ist, die­sen zur ver­bots­wid­ri­gen Aus­zah­lung von GmbH-Ver­mö­gen, haf­tet die­ser aus Treue­pflicht­ver­let­zung. Dabei wer­den an den Gesell­schaf­ter im Kon­zern (GmbH-Ver­bund) stren­ge­re Sorg­falts­an­sprü­che gestellt als an den Gesell­schaf­ter, der ledig­lich Pri­vat­mann ist. Für Sie als Geschäfts­füh­rer einer Mut­ter-GmbH, der als Gesell­schaf­ter der Toch­ter-GmbH han­delt, bedeu­tet dies, dass Sie bei miss­bräuch­li­chen Aus­zah­lungs­an­wei­sun­gen an den Geschäfts­füh­rer der Toch­ter-GmbH wegen Treu­pflicht­ver­let­zung per­sön­lich in Anspruch genom­men wer­den können.

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§ 30 Rückzahlungen

(1) Das zur Erhal­tung des Stamm­ka­pi­tals erfor­der­li­che Ver­mö­gen der Gesell­schaft darf an die Gesell­schaf­ter nicht aus­ge­zahlt wer­den. Satz 1 gilt nicht bei Leis­tun­gen, die bei Bestehen eines Beherr­schungs- oder Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trags (§ 291 des Akti­en­ge­set­zes) erfol­gen, oder durch einen voll­wer­ti­gen Gegen­leis­tungs- oder Rück­ge­währ­an­spruch gegen den Gesell­schaf­ter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzu­wen­den auf die Rück­ge­währ eines Gesell­schaf­ter­dar­le­hens und Leis­tun­gen auf For­de­run­gen aus Rechts­hand­lun­gen, die einem Gesell­schaf­ter­dar­le­hen wirt­schaft­lich entsprechen.

(2) Ein­ge­zahl­te Nach­schüs­se kön­nen, soweit sie nicht zur Deckung eines Ver­lus­tes am Stamm­ka­pi­tal erfor­der­lich sind, an die Gesell­schaf­ter zurück­ge­zahlt wer­den. Die Zurück­zah­lung darf nicht vor Ablauf von drei Mona­ten erfol­gen, nach­dem der Rück­zah­lungs­be­schluss durch die im Gesell­schafts­ver­trag für die Bekannt­ma­chun­gen der Gesell­schaft bestimm­ten öffent­li­chen Blät­ter und in Erman­ge­lung sol­cher durch die für die Bekannt­ma­chun­gen aus dem Han­dels­re­gis­ter bestimm­ten öffent­li­chen Blät­ter bekannt­ge­macht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurück­zah­lung von Nach­schüs­sen vor der Voll­ein­zah­lung des Stamm­ka­pi­tals unzu­läs­sig. Zurück­ge­zahl­te Nach­schüs­se gel­ten als nicht eingezogen.

Da nur Sie als Geschäfts­füh­rer Aus­zah­lun­gen aus dem Ver­mö­gen der GmbH ver­an­las­sen kön­nen, sind Sie haf­tungs­recht­lich ver­ant­wort­lich dafür, dass kei­ne Aus­zah­lun­gen an die Gesell­schaf­ter der GmbH vor­ge­nom­men wer­den, die zu einer Unter­de­ckung füh­ren oder eine Über­schul­dung ver­ur­sa­chen. Das betrifft nicht nur Geld­leis­tun­gen, son­dern auch Sach­über­eig­nung, Abtre­tung einer For­de­rung der GmbH oder auch die Erfül­lung einer Ver­bind­lich­keit für den Gesell­schaf­ter. Eine Unter­de­ckung liegt vor, sobald das Net­to­ver­mö­gen der GmbH – also ihr gesam­tes Aktiv­ver­mö­gen abzüg­lich der Sum­me aller Ver­bind­lich­kei­ten ein­schließ­lich Rück­stel­lun­gen, aber ohne Rück­la­gen – in sei­nem rech­ne­ri­schen Wert unter die Stamm­ka­pi­tal­zif­fer absinkt. Ab die­sem Zeit­punkt besteht ein Aus­zah­lungs­ver­bot an die Gesell­schaf­ter. Rechts­fol­ge bei Ver­stoß gegen das Aus­zah­lungs­ver­bot: Die GmbH hat einen Anspruch auf Rück­ge­währ des Aus­zah­lungs­ge­gen­stan­des. Es ist Ihre Auf­ga­be als Geschäfts­füh­rer, die­sen Anspruch für die GmbH durch­zu­set­zen. Bei Unter­las­sen kann die GmbH Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gegen Sie gel­tend machen.

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§ 29 Gewinnverwendung

(1) Die Gesell­schaf­ter haben Anspruch auf den Jah­res­über­schuss zuzüg­lich eines Gewinn­vor­trags und abzüg­lich eines Ver­lust­vor­trags, soweit der sich erge­ben­de Betrag nicht nach Gesetz oder Gesell­schafts­ver­trag, durch Beschluss nach Absatz 2 oder als zusätz­li­cher Auf­wand auf Grund des Beschlus­ses über die Ver­wen­dung des Ergeb­nis­ses von der Ver­tei­lung unter die Gesell­schaf­ter aus­ge­schlos­sen ist. Wird die Bilanz unter Berück­sich­ti­gung der teil­wei­sen Ergeb­nis­ver­wen­dung auf­ge­stellt oder wer­den Rück­la­gen auf­ge­löst, so haben die Gesell­schaf­ter abwei­chend von Satz 1 Anspruch auf den Bilanzgewinn.

(2) Im Beschluss über die Ver­wen­dung des Ergeb­nis­ses kön­nen die Gesell­schaf­ter, wenn der Gesell­schafts­ver­trag nichts ande­res bestimmt, Beträ­ge in Gewinn­rück­la­gen ein­stel­len oder als Gewinn vortragen.

(3) Die Ver­tei­lung erfolgt nach Ver­hält­nis der Geschäfts­an­tei­le. Im Gesell­schafts­ver­trag kann ein ande­rer Maß­stab der Ver­tei­lung fest­ge­setzt werden.

(4) Unbe­scha­det der Absät­ze 1 und 2 und abwei­chen­der Gewinn­ver­tei­lungs­ab­re­den nach Absatz 3 Satz 2 kön­nen die Geschäfts­füh­rer mit Zustim­mung des Auf­sichts­rats oder der Gesell­schaf­ter den Eigen­ka­pi­tal­an­teil von Wert­auf­ho­lun­gen bei Ver­mö­gens­ge­gen­stän­den des Anla­ge- und Umlauf­ver­mö­gens und von bei der steu­er­recht­li­chen Gewinn­ermitt­lung gebil­de­ten Pas­siv­pos­ten, die nicht im Son­der­pos­ten mit Rück­la­ge­an­teil aus­ge­wie­sen wer­den dür­fen, in ande­re Gewinn­rück­la­gen ein­stel­len. Der Betrag die­ser Rück­la­gen ist ent­we­der in der Bilanz geson­dert aus­zu­wei­sen oder im Anhang anzugeben.

In allen nach dem 01.01.1986 in Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­ge­nen GmbH haben die Gesell­schaf­ter grund­sätz­lich das Recht, mit ein­fa­cher Mehr­heit über die Ver­wen­dung des Jah­res­er­geb­nis­ses der GmbH zu beschlie­ßen. Vor­aus­set­zung: 1. Auf­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses 2. Aus­weis des Jah­res­er­geb­nis­ses bzw. des Bilanz­ge­winns 3. Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses durch die Gesell­schaf­ter. Fehlt eine die­ser Vor­aus­set­zun­gen ist der Gewinn­ver­wen­dungs­be­schluss unwirk­sam. Jeder ein­zel­ne Gesell­schaf­ter hat einen ein­klag­ba­ren Anspruch auf Fas­sung Gewinn­ver­wen­dungs­be­schluss (Rechts­mit­tel: Leis­tungs- oder Gestal­tungs­kla­ge). Erst mit die­sem Beschluss ent­steht der Zah­lungs­an­spruch des Gesell­schaf­ters in der beschlos­se­nen Höhe und Fäl­lig­keit. Der Ver­wen­dungs­be­schluss muss zwin­gend inner­halb von acht Mona­ten (bei klei­nen GmbH inner­halb von elf Mona­ten) gefasst wer­den. Im Gesetz nicht vor­ge­se­hen ist ein Min­der­hei­ten­schutz, der ver­hin­dert dass durch Bilanz­ge­stal­tung und hohe Rück­la­gen­bil­dung aus­ge­hun­gert wird. Wenn Sie sicher­stel­len wol­len, dass in jedem Fall auch Gewinn aus­ge­zahlt wird, soll­ten zusätz­li­che Ver­ein­ba­run­gen über die Gewinn­ver­wen­dung in den Gesell­schafts­ver­trag auf­ge­nom­men wer­den (z. B. „außer Auf­wands- und Pen­si­ons­rück­stel­lun­gen dür­fen sons­ti­ge und ande­re Rück­stel­lun­gen nur mit einer ¾‑Mehrheit der Gesell­schaf­ter beschlos­sen wer­den“. Eige­ne Antei­le der GmbH haben kei­nen Anspruch auf das Jah­res­er­geb­nis, ent­spre­chend erhöht sich antei­lig der Anspruch jedes Gesell­schaf­ters. Für Alt-Gesell­schaf­ten vor dem 01.01.1986 gel­ten zahl­rei­che Sonderbestimmungen.

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