Jetzt hat auch der Bundesrat dem Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen (EntgTranspG) zugestimmt. Die neuen Vorschriften treten damit zum 1.7.2017 in Kraft und müssen aber von den betroffenen Unternehmen mit 200 und mehr Mitarbeitern erst ab dem 1.1.2018 umgesetzt werden. Laut Übergangsregelung kann der Auskunftsanspruch erst 6 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes eingefordert werden (§ 25 EntgTranspG). Bereits im Vorfeld haben viele Kollegen breiten Unmut über dieses Gesetzesvorhaben geäußert (vgl. Nr. 43/2016). Das betrifft z. B. die Kriterien zur Vergleichbarkeit von einzelnen Tätigkeiten, aber auch die unterschiedlichen Profile einzelner Mitarbeiter, die zwar für gleiche Tätigkeiten eingesetzt sind, aber völlig unterschiedliche Leistungen bringen. Im Gesetz gibt man zwar ausführliche Abgrenzungskriterien vor (§ 11 ff. EntTranspG). In der Praxis wird es aber zu zahlreichen arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen kommen – zumal die Rolle des Betriebsrates in der Sache wesentlich gestärkt ist. Im Einzelnen gelten danach die folgenden Vorschriften: …
Autor: volkelt
Noch immer veröffentlichen nicht alle GmbHs den Jahresabschluss rechtzeitig im elektronischen Unternehmensregister. Etwa weil der Jahresabschluss nicht innerhalb der erstellt wird oder es zu anderen Problemen kommt (z. B. Wechsel des Steuerberaters, unvollständige Unterlagen). Als Geschäftsführer einer GmbH, gegen die ein Ordnungsgeldverfahren eröffnet wurde, gehen Sie am besten so vor: …
GF/IT: Vorgaben zur IT-Sicherheit
Nur die wenigsten der Geschäftsführer-Kollegen sind IT-Experten. Für die meisten Kollegen sind Server, Datenbanken, PC, Notebook oder Smartphone Arbeitsmittel, die Abläufe koordinieren und beschleunigen. Beim Thema IT-Sicherheit sind sie in der Regel auf ihre Fachabteilung bzw. auf externe Beratung angewiesen.
Dennoch: …
Das Bundesfinanzministerium warnt Unternehmen vor gefakten (E-) Faxen mit dem Absender Bundesfinanzministerium. ACHTUNG: Wenn Sie den im Fax angezeigten Link anklicken, öffnet sich ein Web-Formular, mit dem persönlichen Daten abgefragt werden (Mitteilung des BMF vom 31.3.2017).
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Kommentiert: Der Bürokratie-Wahn
Die Vordenker im Bundesfinanzministerium haben sich entschlossen, Alles, was mit Schattenwirtschaft zu tun hat, auszumerzen. Ausgelöst von der NRW-Finanzverwaltung. Man hat vor einigen Jahren – ich denke, das ist jetzt etwa 5 Jahre her – kanadische Zahlen zur Schattenwirtschaft auf Deutschland übertragen und kam zu dem Schluss, dass dem zweistellige Milliardenbeträge verloren gehen. Man hat lange überlegt und gerechnet und sich zu Taten entschlossen. Es ist die Begründung der Steuer-CDs. Es ist der Ausgangspunkt für manipulationssichere Kassensystem für die Bargeldabwicklung. Begleitet von Mindestlohn und Aufzeichnungspflichten. Mehr noch: Es war ein Paradigmenwechsel. Bislang gab es schwarze Schafe. Der neue Grundsatz heißt: Misstrauen – deswegen muss Alles kontrolliert werden. In den letzten Jahren wurden die Kontrollinstrumente dazu verfasst und ins Gesetz geschrieben.
Nicht zuletzt wegen der Ankäufe Schweizer Steuer-CDs haben die nordrhein-westfälischen Finanzbehörden ein Hardliner-Image in Sachen Steuerprüfung. So veröffentlicht die NRW-Finanzverwaltung regelmäßig auch eine Liste der zentralen Prüffelder, die die Finanzämter bei den Steuererklärungen besonders gründlich prüfen. Das gilt für Privatpersonen, aber auch für GmbHs. Dabei haben die Finanzämter in NRW in diesem Jahr (= KSt-Erklärung 2016) folgende Sachverhalte in Sachen Körperschaftsteuer besonders im Visier: …
Volkelt-Brief 20/2017
Steuer-Erklärungen 2016: Wo schauen die Finanzbehörden ganz genau hin … + GF/Personal: Arbeitgeber-Ranking – Schlechte Noten für Ihre GmbH – was tun? + GF/Finanzen: Schlecht beraten – Wann lohnt die Klage vor dem BFH? + GF/privat: GmbH-Vorschuss hilft gegen die private Finanzierungslücke + GF/IT: Internet – So entgeht Ihnen keine Pressemeldung + GF/Finanzen: Gesellschafterwechsel kostet Grunderwerbsteuer + GF/Marketing: Falsches Internet-Impressum ist teuer + GF/privat: Keine Kontogebühren für Bauspardarlehen + BISS …
Ob Tripadvisor-Empfehlung, Amazon-Note oder Check 24: Bewertungs-Portale im Internet werden immer häufiger zum entscheidenden Kriterium bei der Kaufentscheidung. Das gilt auch für die Suche nach dem neuen Arbeitgeber. Sind Sie hier nicht, nicht richtig oder sogar mit der Note „mangelhaft“ gelistet, haben Sie schlechte Karten bei der Suche nach neuen Mitarbeitern.
Wie die Arbeitgeber-Bewertung funktioniert …
Wenn Ihre Klage vor dem Finanzgericht abgelehnt wird, ist das noch kein Grund, in der Sache nachzugeben. Allerdings verspricht der Gang zum Bundesfinanzhof nur dann Erfolg, wenn der Rechtsstreit grundsätzlich neue Fragestellungen beinhaltet. Das Steuerrecht ist kompliziert und der Gang vor den BFH wird nur von erfahrenen Fachanwälten für Steuerrecht beherrscht. Soeben …
Anfrage eines Geschäftsführer-Kollegen: „Kann ich mir zur Finanzierung privater Ausgaben einen Vorschuss auf die für das Geschäftsjahr zu erwartende Gewinntantieme auszahlen?“. Bis vor einigen Jahren war das unproblematisch. Sie mussten selbst als Gesellschafter-Geschäftsführer keine Steuern auf Zinsen für den Tantieme-Vorschuss zahlen. Nach aktueller Rechtslage gilt: Nicht berechnete Zinsen für Vorschusszahlungen auf die Tantieme werden als verdeckte Gewinnausschüttung besteuert (BFH, Urteil vom 22.10.2003, I R 36/03). Aber es gibt eine einfache Möglichkeit, wie Sie diese Steuer-Mehrbelastung verhindern. Vereinbaren Sie schriftlich in Ihrem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag, dass Sie einen Anspruch auf Vorschusszahlungen haben. Und zwar für den Zeitraum nach Abschluss des Geschäftsjahres bis zur Feststellung des Jahresabschlusses. Ergänzen Sie Ihre Tantieme-Vereinbarung entsprechend. Verwenden Sie die unten stehende Muster-Formulierung.
Muster-Formulierung für den Anstellungsvertrag des Gesellschafter-Geschäftsführers: „Der Geschäftsführer kann einen Anspruch auf einen Vorschuss auf seine Gewinn-Tantieme mit Abschluss des Geschäftsjahres zum 31.12. geltend machen, sofern laut Betriebswirtschaftlicher Auswertung (BWA) ein Gewinn für das abgelaufene Geschäftsjahr zu erwarten ist. Der Vorschuss auf die Tantieme beträgt danach maximal 50% (alternativ: 80 %) der vorläufig ausgewiesenen Berechnungsgrundlage der Tantieme. Vorschusszinsen werden nicht erhoben“.