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Lexikon

Due Diligence

Due Dili­gence bezeich­net die „gebo­te­ne Sorg­falt“, mit der beim Kauf bzw. Ver­kauf von Unter­neh­mens­be­tei­li­gun­gen/GmbH-Antei­len das Ver­trags­ob­jekt im Vor­feld geprüft wird. Due-Dili­gence-Prü­fun­gen beinhal­ten ins­be­son­de­re eine sys­te­ma­ti­sche Stär­ken-/Schwä­chen-Ana­ly­se des Kauf­ob­jekts, eine Ana­ly­se der mit dem Kauf ver­bun­de­nen Risi­ken sowie eine fun­dier­te Bewer­tung des Objekts. Gegen­stand der Prü­fun­gen sind etwa Bilan­zen, per­so­nel­le und sach­li­che Res­sour­cen, stra­te­gi­sche Posi­tio­nie­rung, recht­li­che und finan­zi­el­le Risi­ken, Umwelt­las­ten. Gezielt wird nach so genann­ten Dealb­rea­k­ern gesucht, d. h. nach Sach­ver­hal­ten, die einem Kauf ent­ge­gen­ste­hen könn­ten – z. B. Alt­las­ten beim Grund­stücks­kauf oder unge­klär­te Mar­ken­rech­te beim Unter­neh­mens­kauf. Erkann­te Risi­ken kön­nen ent­we­der Aus­lö­ser für einen Abbruch der Ver­hand­lun­gen oder Grund­la­ge einer ver­trag­li­chen Berück­sich­ti­gung in Form von Preis­ab­schlä­gen oder zusätz­li­chen Garan­tien sein.

Grund­la­ge ist ein Vor­ver­trag bzw. der let­ter of intent (Erklä­run­gen zur Ver­kaufs­ab­sicht), in dem ein ange­mes­se­ner Zeit­raum für die Due-Dili­gence-Prü­fung ver­ein­bart wird. Dar­in wer­den der Zugriff auf die benö­tig­ten Infor­ma­tio­nen und Daten sowie die Zah­lung einer Gebühr bei Nicht­kauf zum Gegen­stand einer sol­chen Ver­ein­ba­rung gemacht. Hilf­reich für Pro­jekt­prü­fun­gen sind so genann­te Mei­len­stein­be­rich­te, die den Zustand des Pro­jek­tes in einer Kurz­zu­sam­men­fas­sung wiedergeben

Mit der Durch­füh­rung einer Due Dili­gence-Prü­fung wer­den bestehen­de Infor­ma­ti­ons­lü­cken geschlos­sen und vor­han­de­ne Infor­ma­tio­nen veri­fi­ziert. Die im Rah­men der Due Dili­gence gewon­ne­nen Erkennt­nis­se unter­stüt­zen den Erwer­ber im Ver­hand­lungs­pro­zess und erleich­tern dar­über hin­aus eine Inte­gra­ti­on nach dem Kauf. Für eine erfolg­rei­che Due Dili­gence-Prü­fung ist es wich­tig, nicht ein­zel­ne Aspek­te oder Berei­che iso­liert zu ana­ly­sie­ren, son­dern eine ver­knüpf­te und bereichs­über­grei­fen­de Betrach­tung durchzuführen.

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Volkelt-Briefe

GF/Personal: Frauenquote und GmbH – „Es gilt § 36 GmbH-Gesetz … ”

Das The­ma Frau­en­quo­te beschäf­tigt nicht nur bör­sen­no­tier­te und mit­be­stim­mungs­pflich­ti­ge, gro­ße Unter­neh­men. Immer häu­fi­ger wird in der (arbeits-) recht­li­chen Exper­ten­run­den dis­ku­tiert, ob und inwie­weit Quo­ten­vor­ga­ben auch in grö­ße­ren, aber nicht mit­be­stimm­ten GmbHs umge­setzt wer­den muss. Und zwar nicht nur auf der Lei­tungs­ebe­ne, son­dern auch in den obe­ren Füh­rungs­ebe­nen (vgl. dazu zuletzt 3/2016). Fakt ist, dass es auch im GmbH-Gesetz dazu eine Vor­schrift gibt:

§ 36 GmbH-Gesetz: Ziel­grö­ßen und Fris­ten zur gleich­be­rech­tig­ten Teil­ha­be von Män­nern und Frauen

Die Geschäfts­füh­rer einer Gesell­schaft, die der Mit­be­stim­mung unter­liegt, legen für den Frau­en­an­teil in den bei­den Füh­rungs­ebe­nen unter­halb der Geschäfts­füh­rer Ziel­grö­ßen fest. Liegt der Frau­en­an­teil bei Fest­le­gung der Ziel­grö­ßen unter 30 Pro­zent, so dür­fen die Ziel­grö­ßen den jeweils erreich­ten Anteil nicht mehr unter­schrei­ten. Gleich­zei­tig sind Fris­ten zur Errei­chung der Ziel­grö­ßen fest­zu­le­gen. Die Fris­ten dür­fen jeweils nicht län­ger als fünf Jah­re sein.“

Fakt ist auch, … 

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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 19/2017

Gender”-GmbH: Rechts­pro­ble­me und mehr um die Frau­en­quo­te + Pflicht­ver­si­che­rung: Neu­es Urteil „befreit“ Fremd-Geschäfts­füh­rer + GmbH-Finan­zen: Neue Run­de bei den Bank­ge­büh­ren + GmbH-Recht (I): Neu­es Urteil zur Stimm­rechts­aus­übung + GmbH-Kri­se: Ver­bes­se­run­gen im Insol­venz­ver­fah­ren + GmbH-Recht (II): Kein Stimm­recht bei Bestel­lung eines Anwalts für die GmbH + GmbH-Steu­er: vGA in der GmbH & Co. KG + BISS

 

 

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FGF/GGF: Pflichtversicherung – Neues Urteil befreit Fremd-Geschäftsführer

Unter­des­sen ver­geht fast kei­ne Woche, ohne dass wir zum The­ma Pflicht­ver­si­che­rung des GmbH-Geschäfts­füh­rers berich­ten müs­sen. Aktu­el­ler Anlass: Ein neu­es Urteil des Lan­des­so­zi­al­ge­richts (LSG) Baden-Würt­tem­berg (Urteil vom 23.11.2017, L 5 R 50/16). Danach ist der Fremd-Geschäfts­füh­rer nicht pflicht­ver­si­chert, wenn er selbst zwar kei­ne Betei­li­gung an dem Unter­neh­men, für das er tätig ist, hat. Aber: Wenn er Gesell­schaf­ter an einem betei­lig­ten Unter­neh­men ist und so Beschlüs­se gegen sei­nen Wil­len ver­hin­dern kann, ist er wei­sungs­frei tätig und kein Pflicht­mit­glied in der gesetz­li­chen Sozi­al­ver­si­che­rung. Das klingt kom­pli­ziert, ermög­licht aber Gestaltungen.

Bei­spiel:

A‑GmbH

Fremd-Geschäfts­füh­rer:

Max Mus­ter­mann

(kei­ne Betei­li­gung an der A‑GmbH)

Beschluss­fas­sung: 75 % der Stimmen

B‑GmbH

Gesell­schaf­ter:

Max Mus­ter­mann

Betei­li­gung: 51 %

Beschluss­fas­sung: ein­fa­che Mehrheit

Die B‑GmbH

ist mit 26 % an der A‑GmbH beteiligt

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GF/Finanzen: Neue Runde bei den Bankgebühren – was tun?

Die Nied­rig­zins­po­li­tik zei­tigt Aus­wir­kun­gen auf das Geschäfts­mo­dell „Bank“. Neue Umsatz- und Ertrags­mo­dells müs­sen her. War zunächst kaum vor­stell­bar, dass sog. Nega­tiv­zin­sen für Gut­ha­ben ein­ge­führt wer­den könn­ten, ist das von vie­len Ban­ken bereits umge­setzt. Zahl­rei­che Ban­ken haben (still und lei­se) ihre Gebüh­ren­ta­bel­len ange­passt. Jetzt haben sich die Pro­dukt-Mana­ger der Volks­ban­ken etwas Neu­es ein­fal­len las­sen und zwar für alle Geschäfts­kon­ten. Danach wer­den Kos­ten für die Bereit­stel­lung der Über­zie­hung in Rech­nung gestellt – ver­gleich­bar den Bereit­stel­lungs­zin­sen. Dabei geht es um eine fik­ti­ve Ver­zin­sung um bis zu 1,2 %.

Bei­spiel:

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GF/Recht: Wichtiges neues Urteil zum Gesellschafter-Stimmrecht

Wol­len die Gesell­schaf­ter einer GmbH einem der Gesell­schaf­ter Pro­ku­ra ertei­len, dann hat die­ser Gesell­schaf­ter Stimm­recht und darf an der Abstim­mung dar­über teil­neh­men. Es han­delt sich um einen sog. Orga­ni­sa­ti­ons­akt und damit nicht um eine Abstim­mung in eige­ner Sache (OLG Mün­chen, Urteil vom 12.1.2017, 23 U 1994/16).

Der Gesell­schaf­ter kann damit zum Züng­lein an der Waa­ge wer­den. Das ist inter­es­sant z. B. in der Fami­li­en-GmbH mit meh­re­ren Gesell­schaf­ter-Stäm­men und einer sat­zungs­mä­ßig fest­ge­leg­ten Zahl von Geschäfts­füh­rern. Hier kann der Fami­li­en­stamm mit Mehr­heit eine zusätz­li­che Füh­rungs­funk­ti­on mit aus­stat­ten – wenn so eine recht­lich wirk­sa­me Ver­tre­tung der GmbH mit einem Geschäfts­füh­rer und einem Pro­ku­ris­ten mög­lich ist und so z. B. eige­ne Geschäfts­ab­schlüs­se durch­ge­setzt wer­den können.

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GF/Finanzen: Verbesserungen im Insolvenzverfahren

Zum 15.4.2017 ist das Gesetz zur Ver­bes­se­rung der Rechts­si­cher­heit bei Anfech­tun­gen nach der Insol­venz­ord­nung in Kraft getre­ten. Vor­teil für betrof­fe­ne Unter­neh­men: Die Frist zur Anfech­tung einer Insol­venz wird im Regel­fall auf 4 Jah­re ver­kürzt (§ 133 InsO; bis­her: 10 Jah­re). Ganz prak­tisch bedeu­tet das, dass Unter­neh­men über die ihnen zuge­spro­che­ne Quo­te rechts­si­cher ver­fü­gen kön­nen. Sie müs­sen dann nicht mehr befürch­ten, dass sie in einem neu auf­ge­roll­ten Ver­fah­ren u. U. weni­ger Quo­te erhal­ten oder völ­lig leer ausgehen.

Das gilt auch für Arbeit­neh­mer. Auch die­se müs­sen dann nicht mehr bis zu 10 Jah­ren war­ten, bis ihre Ansprü­che aus Lohn­for­de­run­gen rechts­wirk­sam und unwi­der­ruf­lich zuge­spro­chen sind (§ 142 InsO).

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GF/Recht: Bestellung eines Anwalts für die GmbH

Wol­len die Gesell­schaf­ter einer GmbH einen Anwalt beauf­tra­gen, der die GmbH in einem Rechts­streit gegen einen ihrer Gesell­schaf­ter ver­tritt, dann hat der betrof­fe­ne Gesell­schaf­ter kein Stimm­recht (OLG Mün­chen, Urteil vom 23.2.2017, 23 U 4888/15).

Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass der Gesell­schaf­ter, den die GmbH – etwa wegen Ver­stoß gegen ein Wett­be­werbs­ver­bot oder wegen einer sons­ti­gen Pflicht­ver­let­zung – klagt, einen Rechts­an­walt beauf­tra­gen wird, der in sei­nem Sin­ne agiert. Man kann davon aus­ge­hen, dass die­ser Gesell­schaf­ter befan­gen ist und des­we­gen kein Stimm­recht in die­ser Sache hat.

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GF/Finanzen: Steuer – vGA in der GmbH & Co. KG

Betei­ligt sich die Kom­ple­men­tär-GmbH nicht an der Kapi­tal­erhö­hung der KG, dann darf das Finanz­amt einen ver­meint­li­chen Ver­mö­gens­ge­winn der GmbH nicht als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung zuguns­ten ihrer Gesell­schaf­ter unter­stel­len und nach­ver­steu­ern (FG Köln, Urteil vom 19.12.2016, 14 K 700/14).

Das Finanz­ge­richt bremst damit wie­der ein­mal den Eifer der Finanz­be­hör­den, fik­ti­ve Gewin­ne der Besteue­rung zu unter­wer­fen. Aller­dings: Das Urteil ist noch nicht rechts­kräf­tig. Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) wird in letz­ter Instanz dar­über ent­schei­den. Wir gehen davon aus, dass der BFH die­se Recht­spre­chung bestä­ti­gen wird. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

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Vorschau Volkelt-Brief 19/2017

… Vol­kelt-Brief 19 KW from VVF Medi­en­Con­zep­te GmbH on Vimeo.