Ob Branchenwissen, Preisvergleiche oder die private Urlaubsplanung: Die Internet-Recherche mit Google, Bing oder einer anderen Suchmaschine gehört für die meisten Kollegen zum Alltag. Nur wenige nutzen aber die Möglichkeiten, die die Google-Alerts („Alarm“)-Funktion bietet. Vorteil: Wird Ihre Firma z. B. in einem Presseartikel genannt, werden Sie automatisch per E‑Mail darüber informiert. Das gilt für alle Suchbegriffe, die Sie interessieren (Konkurrenten, Personen usw.). Anmeldung unter: https://www.google.com/alerts.
Autor: volkelt
Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft (GmbH & Co. KG) ein Grundstück und ändert sich innerhalb von 5 Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar so, dass mindestens 95% der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, gilt das als grunderwerbsteuerpflichtige Übereignung des Grundstücks (FG Düsseldorf, Urteil vom 23.9.2017, 7 K 439/10 GE).
Das OLG Frankfurt hat einem Unternehmen wegen fehlerhafter bzw. unzulässiger Angaben im Impressum der Firmen-Homepage eine Geldstrafe von bis zu 250.000 EUR angedroht. Der Fehler: Falsche Angaben zum Registergericht (hier: Registergericht: 0000) und zur Handelsregister-Nummer (hier HR: 0000) werden als Verstoß gegen die Impressumspflicht gemäß § 5 Telemediengesetz gewertet (OLG Frankfurt, Urteil vom 14.3.2017, 6 U 44/16).
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt den jahrelangen Rechtsstreit zwischen der Verbraucherzentrale Nordrhein Westfalen und der Badenia Bausparkasse beendet – und zwar zugunsten der Verbraucherzentrale. Danach darf die Bausparkasse keine Kontoführungsgebühr für die Einrichtung des Bausparkontos berechnen. Eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist unwirksam (BGH, Urteil vom 9.5.2017, XI ZR 308/15).
Vorschau: Volkelt-Brief 20/2017
Leser, die nach der Lektüre dieses Buches besser und erfolgreicher sein wollen, muss ich enttäuschen. Jedenfalls dann, wenn Sie Ihren Erfolg in Zahlen messen und auf dem Konto im Haben verbuchen wollen. Darum geht es hier nicht.
Hier geht es um den Menschen „Geschäftsführer“. Welche Folgen hat es für SIE, sich auf diese – ich nenne es einmal so – „Rolle“ einzulassen. Täglich konfrontiert mit Anliegen und Wünschen. Mit Erwartungen und Ansprüchen. Mit Rechten und Pflichten. Mit Widerständen und Verweigerungen. Mit Ängsten, Skepsis und Einsamkeit. Auch mit Borniertheit und Unverbesserlichen. Trotzdem müssen Sie nach vorne denken und planen. Neues inszenieren und die Zukunft vorwegnehmen. Sie kennen das. Das kostet Energie. Viel Energie. Tag für Tag. Woher nehmen?
Da hilft eine starke Persönlichkeit. Eine Persönlichkeit, die sich intensiv mit der Rolle, den Rollenanforderungen, den Rollenerwartungen und mit den eigenen Lebensumständen und ‑wünschen, den eigenen Fähigkeiten und Grenzen auseinandersetzt. Wenn SIE so wollen, eine Persönlichkeit, die ein bewusstes ICH lebt. Dafür gibt es kein einfaches Rezept und keine Garantie.
Auf dem Weg dorthin möchte ich SIE begleiten. Ich möchte Ihnen die Gelegenheit geben, beim Lesen des Buches die eigene Wirklichkeit neu zu erleben und mit etwas Abstand zu betrachten. Vielleicht – um ein gerne zitiertes Bild zu verwenden – den Spiegel vorhalten. Ihnen Begriffe, Kategorien und Werkzeuge mitgeben, die Ihnen helfen, das Bild im Spiegel besser lesen zu können und eine stabile Ordnung in ein System mit vielen Unbekannten zu bringen.
Viele der hier geschilderten Verläufe und Begebenheiten werden Ihnen bekannt vorkommen. Die Verwechselbarkeit mit lebenden Personen – Angestellten, Kunden, Lieferanten, Verkäufern und Beratern usw. – und erlebten Situationen – Kundengesprächen, Steuerprüfungen, Kreditverhandlungen usw. – ist gewollt. Erleben und bewerten Sie diese und damit Ihre eigene und Ihre berufliche Biographie im Besonderen mit anderen Augen. Aus einem anderen Blickwinkel. Aus der Perspektive, die eine Persönlichkeit ausmacht. Und das Beste: Das kann (fast) jeder. Einzige Voraussetzung: Sie nehmen sich auch einmal Zeit für Ihr ICH.
Verlag: Springer/Gabler
Autor: Dipl. Vw. Lothar Volkelt
Taschenbuch
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Due Diligence
Due Diligence bezeichnet die „gebotene Sorgfalt“, mit der beim Kauf bzw. Verkauf von Unternehmensbeteiligungen/GmbH-Anteilen das Vertragsobjekt im Vorfeld geprüft wird. Due-Diligence-Prüfungen beinhalten insbesondere eine systematische Stärken-/Schwächen-Analyse des Kaufobjekts, eine Analyse der mit dem Kauf verbundenen Risiken sowie eine fundierte Bewertung des Objekts. Gegenstand der Prüfungen sind etwa Bilanzen, personelle und sachliche Ressourcen, strategische Positionierung, rechtliche und finanzielle Risiken, Umweltlasten. Gezielt wird nach so genannten Dealbreakern gesucht, d. h. nach Sachverhalten, die einem Kauf entgegenstehen könnten – z. B. Altlasten beim Grundstückskauf oder ungeklärte Markenrechte beim Unternehmenskauf. Erkannte Risiken können entweder Auslöser für einen Abbruch der Verhandlungen oder Grundlage einer vertraglichen Berücksichtigung in Form von Preisabschlägen oder zusätzlichen Garantien sein.
Grundlage ist ein Vorvertrag bzw. der letter of intent (Erklärungen zur Verkaufsabsicht), in dem ein angemessener Zeitraum für die Due-Diligence-Prüfung vereinbart wird. Darin werden der Zugriff auf die benötigten Informationen und Daten sowie die Zahlung einer Gebühr bei Nichtkauf zum Gegenstand einer solchen Vereinbarung gemacht. Hilfreich für Projektprüfungen sind so genannte Meilensteinberichte, die den Zustand des Projektes in einer Kurzzusammenfassung wiedergeben
Mit der Durchführung einer Due Diligence-Prüfung werden bestehende Informationslücken geschlossen und vorhandene Informationen verifiziert. Die im Rahmen der Due Diligence gewonnenen Erkenntnisse unterstützen den Erwerber im Verhandlungsprozess und erleichtern darüber hinaus eine Integration nach dem Kauf. Für eine erfolgreiche Due Diligence-Prüfung ist es wichtig, nicht einzelne Aspekte oder Bereiche isoliert zu analysieren, sondern eine verknüpfte und bereichsübergreifende Betrachtung durchzuführen.
Das Thema Frauenquote beschäftigt nicht nur börsennotierte und mitbestimmungspflichtige, große Unternehmen. Immer häufiger wird in der (arbeits-) rechtlichen Expertenrunden diskutiert, ob und inwieweit Quotenvorgaben auch in größeren, aber nicht mitbestimmten GmbHs umgesetzt werden muss. Und zwar nicht nur auf der Leitungsebene, sondern auch in den oberen Führungsebenen (vgl. dazu zuletzt 3/2016). Fakt ist, dass es auch im GmbH-Gesetz dazu eine Vorschrift gibt:
§ 36 GmbH-Gesetz: Zielgrößen und Fristen zur gleichberechtigten Teilhabe von Männern und Frauen
„Die Geschäftsführer einer Gesellschaft, die der Mitbestimmung unterliegt, legen für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb der Geschäftsführer Zielgrößen fest. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein.“
Fakt ist auch, …
Volkelt-Brief 19/2017
„Gender”-GmbH: Rechtsprobleme und mehr um die Frauenquote + Pflichtversicherung: Neues Urteil „befreit“ Fremd-Geschäftsführer + GmbH-Finanzen: Neue Runde bei den Bankgebühren + GmbH-Recht (I): Neues Urteil zur Stimmrechtsausübung + GmbH-Krise: Verbesserungen im Insolvenzverfahren + GmbH-Recht (II): Kein Stimmrecht bei Bestellung eines Anwalts für die GmbH + GmbH-Steuer: vGA in der GmbH & Co. KG + BISS …
Unterdessen vergeht fast keine Woche, ohne dass wir zum Thema Pflichtversicherung des GmbH-Geschäftsführers berichten müssen. Aktueller Anlass: Ein neues Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg (Urteil vom 23.11.2017, L 5 R 50/16). Danach ist der Fremd-Geschäftsführer nicht pflichtversichert, wenn er selbst zwar keine Beteiligung an dem Unternehmen, für das er tätig ist, hat. Aber: Wenn er Gesellschafter an einem beteiligten Unternehmen ist und so Beschlüsse gegen seinen Willen verhindern kann, ist er weisungsfrei tätig und kein Pflichtmitglied in der gesetzlichen Sozialversicherung. Das klingt kompliziert, ermöglicht aber Gestaltungen.
Beispiel:
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