Nach einem Urteil des FG Düsseldorf können die Finanzbehörden den Abzug von Aufwendungen und Renovierungskosten für eine als Gästehaus der GmbH erworbene Immobilie als Betriebsausgaben verweigern, wenn es Unklarheiten über die tatsächliche Nutzung gibt. Im Urteilsfall hatte der Gesellschafter-Geschäftsführer eine Wohnung selbst genutzt und Mitarbeiter und „nicht dem Unternehmen zuzuordnende Personen“ im Gästehaus untergebracht (FG Düsseldorf, Urteil vom 4.4.2017, 6 K 3320/14 K, F)
Autor: volkelt
IBM will neue Wege für den Personal-Verantwortlichen Geschäftsführer gehen. Eine intelligente Software wird die digitale Personalakte führen. Ziel der Software ist es, …
Volkelt-Brief 24/2017
GF Personal: Die digitale Personalakte – was kleine Unternehmen wirklich brauchen + Neues BGH-Urteil: Abberufung/Kündigung des Geschäftsführers + Neuer BMF-Erlass: GmbH-Sanierungen bleiben kompliziert + GF/Marketing: Wie Konzerne ihre Kunden analysieren + GmbH-Krise: Geschäftschancen wahrnehmen – ein Muss + GmbH-Finanzen: Kleinere Anschaffungen müssen bis 2018 warten + BISS …
Grundsätzlich gilt: Als Geschäftsführer sind Sie das schwache Glied in der GmbH. Die Gesellschafter – so es denn neben Ihnen noch weitere gibt – können Sie jederzeit vom Amt abberufen. Es sei denn, im Gesellschaftsvertrag gibt es einschränkende Bedingungen. Z. B., dass eine Abberufung nur aus wichtigem Grund möglich ist. In der Praxis kommt es dennoch regelmäßig um die Frage von Abberufung und anschließender Kündigung des Geschäftsführers zu ausführlichen, gelegentlich jahrelangen gerichtlichen Auseinandersetzungen. Jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil einige wichtige Grundsätze dazu aufgestellt, die Sie als Geschäftsführer kennen sollten – damit Sie wissen, auf was Sie sich im Konfliktfall einstellen müssen. Konkret geht es um die korrekte Beschlussfassung der Gesellschafter zur Abberufung bzw. Kündigung. Dazu gelten laut BGH folgende Grundsätze (BGH, Urteil vom 4.4.2017, II ZR 77/16): …
Nach Aussetzen des sog. Sanierungserlasses (vgl. Nr. 12/2017) hat das Bundesfinanzministerium reagiert und neue Vorschriften für die steuerliche Erfassung von (fiktiven) Gewinnen vorgelegt, die bei einer Sanierung entstehen – z. B. aus einem Schuldenerlass. Grundsätzlich bleiben damit Sanierungsgewinne auf der Ebene des Unternehmens weiterhin steuerfrei. Kommt es allerdings bei den Gesellschaftern (Organschaft, Konzerne) zu Sanierungsgewinnen, sind diese nicht steuerbegünstigt.
Im Gesetzentwurf wird klargestellt, dass …
Nicht nur im Personal-Management auch im strategischen Marketing bzw. im Buhlen um Kunden muss der Ressort verantwortliche Geschäftsführer neue digitale Methoden und Verfahren zur Kenntnis nehmen und auf Praxistauglichkeit prüfen. Zuletzt machte der Discounter REAL mit einer Gesichtserkennungs‑Software Schlagzeilen. Welchen praktischen Nutzen hat ein solches digitales Erkennungs-Verfahren? Die mit der Marketing-Analyse beauftragte Augsburger Agentur Echion (www.echion.de) erfasst …
Der vom Gericht mit der Abwicklung der GmbH-Insolvenz eingesetzte Verwalter darf Geschäftschancen, die sich ihm im Zusammenhang mit der Insolvenz/Sanierung ergeben nicht zu seinem persönlichen Vorteil nutzen (BGH, Urteil vom 16.3.2017, IX ZR 253/15).
Bei kleineren Investitionen/Anschaffungen im Wert zwischen 250 und 800 € liegen Sie steuerlich günstiger, wenn Sie bzw. ihre Mitarbeiter noch bis 2018 abwarten. Ab 1.1.2018 können Sie diese Kosten sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben bzw. bei beruflich veranlassten Anschaffungen (notebook, tablet) als Werbungskosten absetzen (Bundesrat, Beschlussfassung vom 2.6.2017).
in Hamburg haben jetzt die Rebellen unter dem Motto DIE KAMMER SIND WIR das Kommando übernommen. Dabei geht es weder um ein Schulschiff der Bundeswehr noch um einen Luxus-Liner, auf dem Passagiere um die Welt tingeln. Es geht um nicht mehr als die Industrie- und Handelskammer Hamburg und damit auch um die Zwangsbeiträge, um die es in den letzten Jahren ruhiger und ruhiger geworden war (vgl. zuletzt Nr. 31/2014). Die Zwangsmitgliedschaft und die Zwangsbeitragspflicht stehen wieder einmal auf dem Spiel. Zuletzt hatte der DIHT – die Dachorganisation der IHKs – ihren Kritikern ein wenig den Wind aus den Segeln genommen, indem für kleinere Firmen niedrigere Pauschbeträge veranschlagt wurden. Aus den Schlagzeilen ist das Thema Zwangsmitgliedschaft damit allerdings nicht herausgekommen. Mal gab es in der einen IHK Querelen zwischen den Mitgliedern und den Organen der IHK, mal wurden überhöhte Gehaltszahlungen an die Geschäftsführer moniert.
Nichts ist peinlicher als eine misslungene Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung – z. B., weil der Geschäftsführer Rechts- und Formfragen falsch einschätzt. Im schlechtesten Fall haftet der zuständige Geschäftsführer, etwa wenn durch eine verzögerte Vertragsunterzeichnung ein Schaden entsteht. In der Praxis werden viele Fehler bei Vertretungsregelungen oder Vollmachten gemacht. Hier die Rechtslage für Sonderfälle: …