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Volkelt-Briefe

GmbH Steuern: Verlustregelung kommt auf den Prüfstand

Erneut lässt das Finanz­ge­richt Ham­burg eine Rege­lung zur steu­er­li­chen Aner­ken­nung von Ver­lus­ten im Fal­le eines Anteils­kaufs vom Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt prü­fen. Dies­mal geht es um die Rege­lung, wonach der Ver­lust­vor­trag ent­fällt, wenn inner­halb von 5 Jah­ren mehr als 50 % der Antei­le einer GmbH erwor­ben wer­den (FG Ham­burg, Urteil v. 29.8.2017, 2 K 245/17). …

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BISS - DIE Wirtschafts-Satire

Schweizer Käse

Nur so zum Spaß haben wir mal eine mehr oder weni­ger reprä­sen­ta­ti­ve Umfra­ge im Süd­ba­di­schen plat­ziert, um her­aus­zu­fin­den wie man hier über den Schwei­zer denkt. Und sie­he da: So viel­fäl­tig wie die Men­schen hier im Länd­le sind, so unter­schied­lich die Ergeb­nis­se. Im Mark­gräf­ler Land zum Bei­spiel stimm­ten sat­te 96 % dafür, den Schwei­zer nur noch mit einem auf 120 km/Stunde vor­ein­ge­stell­tem Tem­po­mat auf die A5 zu las­sen. Im Hot­zen­wald kön­nen sich 54 % aller Bewoh­ner vor­stel­len, dass ein Schwei­zer bzw. eine Schwei­ze­rin in die Fami­lie ein­hei­ra­ten darf. Aller­dings nur, wenn der Lan­de­an­flug auf Zürich über die Süd­flan­ke erfolgt. In der Orten­au sind 85 % der Men­schen dafür, den Bas­ler Teil des Frei­bur­ger Flug­ha­fens zu schlie­ßen, um so den Stand­ort Lahr auf­zu­wer­ten. In Baden­wei­ler wie­der­um wür­de man es ger­ne sehen, wenn die Selbst­an­zei­ge erhal­ten bleibt und das Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men so modi­fi­ziert wür­de, dass man in der hie­si­gen Kur­kli­nik wie ein Schwei­zer Staats­bür­ger besteu­ert wird. In Kon­stanz herr­schen annä­hernd Frei­bur­ger Ver­hält­nis­se: Da haben die Anwoh­ner sogar durch­ge­setzt, dass der klei­ne Grenz­ver­kehr kom­plett geschlos­sen wird, damit die nächt­li­chen Ruhe­stö­run­gen in der Alt­stadt nicht in Anar­chie umschla­gen. Sie sehen, wir haben also durch­aus ähn­lich dif­fe­ren­zier­te und schwer­ge­wich­ti­ge Pro­ble­me wie unse­re Schwei­zer Nach­barn. PS: Die Löcher im gemei­nen Schwei­zer Käse – dem Emmen­ta­ler – ent­ste­hen durch fie­se Bak­te­ri­en, die sich in das Fett der Milch ein­nis­ten und dort hei­ße Luft frei­set­zen. Es spricht also Eini­ges dafür, einen küh­len Kopf zu bewahren.

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Nachlese: Die Herausforderung bleibt die Digitalisierung & Co.

dass die Bun­des­tags­wahl 2017 kei­ne grö­ße­ren Über­ra­schun­gen brin­gen wür­de, war zu erwar­ten. Auch, dass die Regie­rungs­bil­dung eine Men­ge Zeit in Anspruch neh­men wird und dass die von den Koali­ti­ons­part­nern zu ste­cken­den Zie­le – wie immer – weit hin­ter den Erwar­tun­gen an die Par­tei­en und hin­ter den Ankün­di­gun­gen der Par­tei­en selbst zurück­blei­ben wer­den, wird Kei­nen über­ra­schen. Aus Unter­neh­mer­sicht ist zumin­dest zu begrü­ßen, dass es kaum zu einer Ver­schlech­te­rung der Rah­men­be­din­gun­gen kom­men dürf­te. Das ist dann aber auch schon Alles, was wir nach der Wahl mit Beru­hi­gung zur Kennt­nis neh­men können.

Beun­ru­hi­gen muss aller­dings die Vor­stel­lung, dass …

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Volkelt-Brief 39/2017

Nach­le­se: Die Her­aus­for­de­rung bleibt die Digi­ta­li­sie­rung & Co. + GmbH und Recht: Wich­ti­ge neue Urtei­le für den GmbH-Geschäfts­füh­rer + Steu­er­po­li­tik: Nach­zah­lungs­zin­sen nicht zu bean­stan­den + Pflicht­ver­öf­fent­li­chung: Unter­las­sungs­er­klä­rung zieht nicht

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

 

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GmbH und Recht: Wichtige neue Urteile für den GmbH-Geschäftsführer

Spä­tes­tens mit dem „Fall Mid­del­hoff“ (vgl. dazu aus­führ­lich im Han­dels­blatt vom 15.9.2017) müs­sen Sie als Geschäfts­füh­rer einer GmbH bzw. als deren ver­ant­wort­li­cher Ver­mö­gens­ver­wal­ter damit rech­nen, dass in der wirt­schaft­li­chen Kri­se der GmbH von dem vom Amts­ge­richt ein­ge­setz­ten Insol­venz­ver­wal­ter höchst kri­tisch geprüft wird, ob Ihnen nach­träg­lich Pflicht­ver­let­zun­gen vor­ge­wor­fen wer­den und die­se gericht­lich durch­ge­setzt wer­den kön­nen. Nicht zuletzt aus die­sem Grun­de berich­ten wir an die­ser Stel­le regel­mä­ßig zu ent­spre­chen­den Ver­fah­ren, die Vor­ga­ben für die Pra­xis ent­hal­ten (vgl. dazu zuletzt Nr. 37/2017).

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Digitalisierung: Auch der Chef muss sich neu erfinden

Es gibt vie­le Eigen­schaf­ten und Aus­prä­gun­gen, die dem moder­nen Chef unter­scho­ben wer­den, wenn er die Her­aus­for­de­run­gen der digi­ta­len Wirt­schaft bewäl­ti­gen will: Er nimmt sich zurück. Er stellt die rich­ti­gen Fra­gen. Er denkt nicht in Plan­erfül­lung, son­dern deckt Schwach­stel­len auf. Am bes­ten gefällt mir: „Die Füh­rungs­kraft der Zukunft kennt nicht die Lösung, son­dern orga­ni­siert den Pro­zess, der zum Fin­den der Lösung führt“ (Quel­le: DGFP Kon­gress, Ber­lin 2016). Eine Aus­sa­ge mit höchs­tem Anspruch. Zugleich das Ende der fach­li­chen Über­le­gen­heit des Chefs – auch in klei­ne­ren Unternehmen. > 

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Steuerpolitik: Nachzahlungszinsen nicht zu beanstanden

Säu­mi­ge Steu­er­zah­ler müs­sen 6 % Nach­zah­lungs­zin­sen zah­len. Dazu das Finanz­ge­richt (FG) Müns­ter: „Aus Grün­den der Prak­ti­ka­bi­li­tät und der Rechts­kon­ti­nui­tät ist ein fes­ter Zins­satz zuläs­sig, auch wenn es zwi­schen­zeit­lich zu erheb­li­chen Schwan­kun­gen des Markt­zin­ses kommt. Die­ses gesetz­ge­be­ri­sche Kon­zept ist zuläs­sig“ (FG Müns­ter, Urteil v. 17.8.2017, 10 K 2472/16).

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Pflichtveröffentlichung: Unterlassungserklärung zieht nicht

Will ein Anwalt die Pflicht­ver­öf­fent­li­chung eines Jah­res­ab­schlus­ses – z. B. den der Kon­kur­renz – gericht­lich durch­set­zen, ist die Unter­las­sungs­er­klä­rung gemäß UWG nicht das rich­ti­ge Rechts­mit­tel. Kon­kret: Per Unter­las­sung kann nicht die Vor­nah­me einer Hand­lung ein­ge­for­dert bzw. durch­ge­setzt wer­den (OLG Köln, rechts­kräf­ti­ges Urteil v. 28.4.2017, 6 U 152/16). …

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Volkelt-Brief 38/2017

Geschäfts­füh­rer und die lie­ben Behör­den: 11 Jah­re „AGG” – auch für vie­le Kol­le­gen ein Spiel mit eini­gen Unbe­kann­ten und mit hohem finan­zi­el­len Risi­ko + Gewusst wie: Anwalt­li­che Bera­tung schützt Geschäfts­füh­rer vor Pflicht­ver­let­zung + GmbH-GmbH-Steu­ern: „Schach­tel­stra­fe“ nicht zu bean­stan­den + Mit­ar­bei­ter: Wie Sie Kon­kur­renz-Tätig­kei­ten rich­tig unterbinden

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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11 Jahr AGG: Geschäftsführer und die lieben Behörden – Was tun?

Seit dem August 2006 – also vor 11 Jah­ren – ist das All­ge­mei­ne Gleich­be­hand­lungs­ge­setz gel­ten­des Recht. Bis heu­te macht es in der Pra­xis Pro­ble­me. Für eini­gen Wir­bel sorg­te ein Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) zur Gel­tung des All­ge­mei­nen Gleich­be­hand­lungs­ge­set­zes (AGG) auch für Geschäfts­füh­rer. Im ent­schie­de­nen Fall ging es um die Wei­ter­be­schäf­ti­gung des medi­zi­ni­schen Geschäfts­füh­rers einer Kli­nik-GmbH, der mit einem zeit­lich befris­te­ten Dienst­ver­trag ange­stellt war (BGH mit Urteil vom 23.4.2012, II ZR 163/10). Weil nicht er son­dern ein jün­ge­rer Kol­le­ge ein­ge­stellt wur­de, klag­te er auf Ver­stoß gegen dass AGG und Zah­lung einer Ent­schä­di­gung und bekam Recht.

Ach­tung: Die­se BGH-Ent­schei­dung hat zwar immer noch grund­sätz­li­che Bedeu­tung. Den­noch han­delt es sich um eine sog. Ein­zel­fall­ent­schei­dung. Die Rechts­grund­sät­ze (Anspruch auf Ent­schä­di­gung) gel­ten nur unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen. Jeder Ein­zel­fall kann vor Gericht anders aus­ge­hen. Als Geschäfts­füh­rer sind Sie nicht gut bera­ten, wenn Sie sich ein­fach auf die Anwend­bar­keit des AGG ver­las­sen und ggf. auf eine Ent­schä­di­gung pokern wol­len. Was müs­sen Sie dazu in der Geschäfts­füh­rungs-Pra­xis beachten? …