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Volkelt-Briefe

Abberufen und gekündigt: So bleibt wenigstens der Firmenwagen

Laut Recht­spre­chung der Arbeits­ge­rich­te (so z. B. AG Frank­furt a. M., Urteil v. 3.11.2004, 11 Sa 648/03, dazu kri­tisch: BAG, Urteil v. 21.3.2012, 5 AZR 651/10) muss ein Arbeit­neh­mer bei sei­ner Frei­stel­lung den Fir­men­wa­gen in der Regel her­aus­ge­ben. Das gilt auch für den Geschäfts­füh­rer einer GmbH, sofern im Anstel­lungs­ver­trag nichts ande­res ver­ein­bart ist. Eine ent­spre­chen­de For­mu­lie­rung …gehört in den Anstel­lungs­ver­trag jedes Fremd-Geschäfts­füh­rers. Auch für den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer GmbH ist die­se For­mu­lie­rung im Ver­trag zu emp­feh­len. Und zwar für den Fall, dass Sie Ihre GmbH ver­kau­fen und danach für eine Über­gangs­zeit auf der Grund­­lage Ihres Anstel­lungs­ver­tra­ges in der ver­kauf­ten GmbH wei­ter­ar­bei­ten wol­len. Eben­falls mög­lich: Sie ver­ein­ba­ren im Anstel­lungs­ver­trag, dass Sie den Fir­men­wa­gen beim Aus­schei­den zum Buch­wert über­neh­men oder in den Lea­sing­ver­trag einsteigen.

For­mu­lie­run­gen im Anstel­lungs­ver­trag:

  1. Für den Fall einer mög­li­chen Abbe­ru­fung soll­ten Sie fol­gen­de For­mu­lie­rung in Ihrem Anstel­lungs­ver­trag haben: „Im Fal­le einer Frei­stel­lung oder einer außer­or­dent­li­chen Kün­di­gung kann der Geschäfts­füh­rer den Fir­men­wa­gen bis zum Ablauf der ordent­li­chen Kün­di­gungs­frist nutzen“.
  2. Mit die­ser For­mu­lie­rung sichern Sie sich mit dem Aus­schei­den einen zusätz­li­chen gelt­wer­ten Vor­teil: „Der Geschäfts­füh­rer ist bei sei­nem Aus­schei­den aus den Diens­ten der Gesell­schaft berech­tigt, den Fir­men­wa­gen zum Buch­wert zu übernehmen”.

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