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GmbH-Nachfolge: So lassen Sie andere für sich arbeiten

Wer einen Nach­fol­ger sucht, muss früh­zei­tig tätig wer­den. In der Pra­xis dau­ert es vom Beschluss über eine Nach­fol­ge-Rege­lung bis zur Umset­zung zwei Jah­re und mehr. Gera­de für klei­ne­re GmbHs ist es nicht ganz ein­fach, den geeig­ne­ten und inves­ti­ti­ons­be­rei­ten Nach­fol­ger zu fin­den. Sei es, einen jün­ge­ren Bran­chen-Kol­le­gen, der end­lich sein eige­ner Herr sein möch­te oder ein Unter­neh­men, dass gezielt expan­die­ren möch­te. Dage­gen steht: Wer sei­ne GmbH ver­kau­fen will, möch­te das nicht in aller Öffent­lich­keit bekannt machen  – um die GmbH zu schüt­zen und den Kauf­preis eini­ger­ma­ßen in Eigen­re­gie kon­trol­lie­ren zu kön­nen. Was tun?

Ein Kol­le­ge aus der IT-Bran­che hat gute Erfah­run­gen mit die­sem Vor­ge­hen gemacht: Zunächst … 

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GmbH-Recht: Beschlussfähigkeit der GmbH-Gesellschafter

Neh­men alle Gesell­schaf­ter an einer Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung teil, han­delt es sich nur dann um eine beschluss­fä­hi­ge Voll­ver­samm­lung im Sin­ne des GmbH-Geset­zes (§ 51 Abs. 3), wenn der Beschluss­gegenstand frist­ge­mäß in der Tages­ord­nung zur Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung ange­kün­digt wur­de. Wider­spricht auch nur einer der anwe­sen­den Gesell­schaf­ter der Beschluss­fas­sung zu einem nicht ange­kün­dig­ten TOP, liegt eine ord­nungs­ge­mä­ße Beschluss­fas­sung vor  (OLG Koblenz, Urteil v. 1.2.2018, 6 U 442/17).

In der Ein­la­dung zur Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung war der Beschluss „über die Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses 2008 und die Zuwei­sung eines Teils des Gewinns in eine frei­wil­li­ge Gewinn­rück­la­ge” ange­kün­digt. Tat­säch­lich wur­de aber beschlos­sen, zu einem Groß­teil an einen der Gesell­schaf­ter aus­zu­schüt­ten und den ver­blei­ben­den Gewinn nicht als Gewinn­rück­la­ge son­dern als Gewinn­vor­trag zu ver­bu­chen. Da eine ande­re Beschluss­fas­sung ange­kün­digt war, konn­te der nicht zustim­men­de Gesell­schaf­ter die­sen Beschluss erfolg­reich anfechten.

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Formsache: Gerichtszuständigkeit um Geschäftsführer-Klagen

Will ein Gläu­bi­ger, ein Gesell­schaf­ter oder die GmbH selbst Ansprü­che gegen den (ehe­ma­li­gen) Geschäfts­füh­rer gericht­lich durch­set­zen, ist grund­sätz­lich das Land­ge­richt Abt. Wirt­schafts­sa­chen am Sitz der GmbH zustän­dig. Das Gericht ist nicht oder nur aus­nahms­wei­se – wenn schwer­wie­gen­de Grün­de vor­lie­gen (z. B. eine Erkran­kung, die eine Anrei­se des beklag­ten Geschäfts­füh­rers unzu­mut­bar macht) – dazu berech­tigt, die Sache an einen ande­ren Gerichts­stand zu ver­wei­sen (OLG Mün­chen, Urteil v. 16.7.2018, 34 AR 11/18).

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GmbH/Steuer: Finanzamt streicht Teilwertabschreibung für Gesellschafter-Forderungen

Lie­fert einer der GmbH-Gesell­schaf­ter an die­se eige­ne GmbH Waren aus einer ande­ren, eben­falls ihm gehö­ren­den Pro­duk­ti­ons-GmbH und unter­lässt er es über Jah­re hin­weg die dafür aus­ste­hen­den For­de­run­gen gegen­über der GmbH durch­zu­set­zen, kann es sich um eine sog. ste­hen­ge­las­se­ne Gesell­schaf­ter-For­de­rung han­deln. Fol­ge: In der wirt­schaft­li­chen Kri­se der GmbH wird die For­de­rung wie ein Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen behan­delt – als nach­ran­gi­ge For­de­rung (BFH, Beschluss v. 15.5.2018, I B 114/17).

Im oben genann­ten Ver­fah­ren ging es um die steu­er­li­che Behand­lung des Ver­zichts auf die For­de­rung des Gesell­schaf­ters der Pro­duk­ti­ons-GmbH. Das Finanz­amt ließ die dafür ange­setz­te Teil­wert­ab­schrei­bung nicht zum Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug zu. Finanz­ge­richt und BFH bestä­tig­ten die­se Sicht­wei­se. Die nach­träg­li­che Umwid­mung der For­de­rung in ein Dar­le­hen ändert nichts an die­ser Rechtslage.

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Volkelt-Brief 41/2018

GmbH/­Pri­vat-Ver­mö­gen: Wo (klei­ne) Feh­ler beson­ders weh­tun + Geschäfts­füh­rer-Risi­ken: Kön­nen Sie auch bewei­sen, dass Sie kei­ne Feh­ler machen? + Digi­ta­les: Dis­rup­ti­on – ist jetzt auch der Chef über­flüs­sig? + GmbH-Nach­fol­ge: So las­sen Sie ande­re für sich arbei­ten + GmbH-Recht: Beschluss­fä­hig­keit der GmbH-Gesell­schaf­ter + Form­sa­che: Gerichts­zu­stän­dig­keit um Geschäfts­füh­rer-Kla­gen + GmbH/Steuer: Finanz­amt streicht Teil­wert­ab­schrei­bung für Gesellschafter-Forderungen

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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NEU: Sprengers Spitzen … 42 Management-Fehler

Der Manage­ment-Kolum­nist Rein­hard K. Spren­ger hat pünkt­lich zur Buch­mes­se zuge­schla­gen: Spit­zen, Sati­ri­sches und Bemer­kun­gen aus der Welt der Füh­rungs-Eta­gen. Lesens­wert mit Unterhaltswert ..

Über Ego­is­ten, Moral-Apos­tel, Ver­trau­ens­kri­sen und Donald Trump. In 42 meis­ter­haf­ten Kolum­nen ent­larvt Rein­hard K. Spren­ger Sinn und Irr­sinn unse­rer hype-getrie­be­nen Arbeits­welt. Von Diver­si­ty über Feh­ler­kul­tur bis zur Trans­pa­renz kein Füh­rungs­trend kommt an sei­ner spit­zen Feder vor­bei. Ent­stan­den ist eine Denk-Zet­tel-Samm­lung vol­ler geist­rei­cher Anmer­kun­gen zum aktu­el­len Wirt­schafts­ge­sche­hen und den han­deln­den Per­so­nen. Mit sei­nen scho­nungs­los kla­ren Ana­ly­sen bie­tet Spren­ger einen höchst unter­halt­sa­men Weg­wei­ser durch den Führungsalltag.

Mehr Infos und Bestel­lung: Buch­co­ver anklicken

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Digitales: Die neuen Geschäftsmodelle im Gesundheitsmarkt (Health & Wellness)

Nach dem spek­ta­lu­lä­ren Absturz des US-Start­UpsTher­anos und deren unter­des­sen aus­ge­mus­ter­ter und mit Berufs­ver­bot beleg­ter Grün­de­rin Eliza­beth Hol­mes hat die Gesund­heits­bran­che neben den Blut­test-Ana­ly­se­ver­fah­ren (Testa­med, Vime­da), ein neu­es Geschäfts­feld ent­deckt. Schätz­ten die Bran­chen-Exper­ten von PWC das Markt­vo­lu­men für Medi­zin-Tou­ris­mus in 2014 noch auf 48 Mrd. US-Dol­lar, wächst der Markt unter­des­sen jähr­lich mit 15 bis 25 % und dürf­te damit der­zeit bei rund 100 Mrd. US-Dol­lar lie­gen. Ten­denz: Wei­ter bestän­dig hohe Zuwachs­ra­ten. Auch in Deutsch­land wird mit Hoch­druck an ent­spre­chen­den Platt­for­men gearbeitet.

Das Geschäfts­mo­dell: … 

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Geschäftsführer-Anstellungsvertrag: Neue Chancen im Vertragspoker (Ausscheiden)

Mit der neue­ren Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG) zur Gerichts­zu­stän­dig­keit bei Aus­ein­an­der­set­zun­gen zwi­schen dem Arbeit­ge­ber „GmbH” und sei­nem Geschäfts­füh­rer erge­ben sich für Geschäfts­füh­rer im „Aus­ein­an­der­set­zungs­fall” gute Mög­lich­kei­ten, das Aus­schei­dens­sze­na­rio zu sei­nen Guns­ten zu beeinflussen.

Hin­ter­grund: … 

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GmbH-Vermögen: Achtung – auch noch 10 Jahre nach Lehmann

Noch immer sitzt eini­gen Kol­le­gen der Schre­cken in den Kno­chen, als der „Bank­be­ra­ter” Ihnen vor genau 10 Jah­ren die Leh­mann-Plei­te offen­bar­te – mit all den Fol­gen für das pri­vat Ange­spar­te und für das GmbH-Ver­mö­gen, das sie in spe­ku­la­ti­ve Anla­gen inves­tiert hat­ten. Unter­des­sen hat sich zumin­dest eine Erkennt­nis durch­ge­setzt: Wie jeder ande­re Ver­trieb­ler steht auch jeder Bank­an­ge­stell­te unter Erfolgs­druck. Unterm Strich zählt, was die Bank ver­dient. Doch trotz Ban­ken­re­gu­lie­rung – Stich­wor­te: Ein­la­gen­si­che­rung, Pro­spekt­haf­tung und Bera­tungs­pro­to­koll (vgl. Nr. 33/2018) – sind sich die meis­ten Exper­ten einig dar­in, dass es gegen eine ver­gleich­ba­re neu­er­li­che Leh­mann-Plei­te kei­nen wirk­sa­men Schutz gibt.

Sie sind also gut bera­ten, pri­va­te und geschäft­li­che Anla­ge­ent­schei­dun­gen wei­ter­hin nur unter siche­ren Bedin­gun­gen zu tref­fen. Dazu gehört: 1. das Ein­ho­len von Zweit-Mei­nun­gen und Exper­ti­sen (Ver­brau­cher­zen­tra­len, BaFin) 2. das „Pro­dukt” ver­ste­hen und 3. die Gesell­schaf­ter ein­be­zie­hen, infor­mie­ren und an der Ent­schei­dung mit­wir­ken las­sen. Alles ande­re ist und bleibt fahr­läs­sig – und ist damit im Scha­dens­fall (Total­ver­lust) ein Haf­tungs-Risi­ko für jeden Geschäfts­füh­rer – geschäft­lich und für die pri­va­te Vorsorge.

Wel­che Über­ra­schun­gen mög­lich sind, offen­bar­te zuletzt die Insol­venz des Logis­tik Unter­neh­mens­ver­bun­des P&R Con­tai­ner – das Unter­neh­men warb um Betei­li­gun­gen mit außer­ge­wöhn­lich hoher Ren­di­te. Ins­ge­samt 54.000 Anle­ger betei­lig­ten sich – auch zahl­rei­che Unter­neh­men inves­tier­ten Rück­la­gen. Unter­des­sen wur­de bekannt, dass P&R bereits seit 2007 Con­tai­ner, die gar nicht exis­tier­ten, an Anle­ger verkauften.
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Geld/Finanzen: Widerspruch gegen den IHK-Beitragsbescheid lohnt

Nach einem aktu­el­len Urteil des Ober­ver­wal­tungs­ge­richts (OVG) Nie­der­sach­sen gibt es für die Pflicht­mit­glieds-Kri­ti­ker der IHKs wie­der Chan­cen, Bei­trags­be­schei­de erfolg­reich anzu­ge­hen. Danach müs­sen die IHK Lüneburg/Wolfsburg und Braun­schweig die Bei­trä­ge für eini­ge zurück­lie­gen­de Jah­re neu berech­nen, weil die zugrun­de lie­gen­de Wirt­schafts­pla­nung der IHKs nicht den han­dels­recht­li­chen Vor­ga­ben ent­sprach. Dabei ging es um unzu­läs­sig hohe Rück­la­gen, mit denen die IHKs „mög­li­che wirt­schaft­li­che Schwan­kun­gen in der Zukunft” aus­glei­chen woll­ten. Wer nicht selbst kla­gen will, soll­te vor­sorg­lich gegen den IHK-Bei­trags­be­scheid Wider­spruch ein­le­gen – unter Hin­weis auf eine feh­ler­haf­te Wirt­schafts­pla­nung (Quel­le: OVG Nie­der­sach­sen, Urtei­le v. 17.9.2018, 8 LB 128/17, 8 LB 129/17, 8 LB 130/17, Revi­si­on zugelassen).