GF/Finanzen: Terminsache – Meldung an das FA + GmbH-Verkauf: Als Geschäftsführer sind Sie der Projekt-Manager + Terminsache: Kleine GmbH müssen den Jahresabschluss 2016 vorlegen + GF/Pflichten: Befugnis zur Änderung der Gesellschafterliste + GmbH-Steuer: Attacke auf die Abgeltungssteuer scheitert + GF/Haftung: Falsche Bilanzzahlen sind strafbar + BISS …
Der Volkelt-Brief 22/2017 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg, 2. Juni 2017
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
bis Ende Mai müssen (mussten) Sie als Geschäftsführer das Finanzamt über die Beteiligungssituation in der GmbH informieren. Und zwar dann, wenn Ihre GmbH Anteile an einer anderen Kapitalgesellschaft zum Buchwert übernommen hat. Dann müssen Sie dem Finanzamt gegenüber darlegen, „dass sie noch im Besitz der Anteile sind“.
Hintergrund: Damit stellt das Finanzamt sicher, dass die 7‑jährige Sperrfrist für eine Weiterveräußerung des steuerfrei erworbenen Anteils eingehalten wird (§ 16 EStG Abs. 5). Ohne diese Meldung geht das Finanzamt davon aus, dass die Anteile weiter veräußert wurden und versteuert automatisch die stillen Reserven nach. Ist der Apparat erst einmal in Gang gesetzt, muss der Ex-Gesellschafter bzw. der neue Gesellschafter gegen den entsprechenden Steuerbescheid Einspruch einlegen bzw. den Nachweis erbringen, dass der Anteil nicht weiterveräußert wurde. Haben Sie den Anteil innerhalb der 7‑Jahresfrist aber bereits weiter veräußert, wird das teuer. Ist der Wert des Anteils auch schon vor Ihrem Erwerb außerordentlich gestiegen ist, müssen Sie die gesamte Wertsteigerung dieser stillen Reserven versteuern
GmbH-Verkauf: Als Geschäftsführer sind Sie der Projekt-Manager
Ob die GmbH Anteile an Tochtergesellschaften verkaufen will oder ob die GmbH zukaufen will: Der Geschäftsführer ist für die ordnungsgemäße Abwicklung der Deals zuständig. Das betrifft Fragen wie: Wie viel darf/muss für den Anteil gezahlt werden? Was ist die richtige Bewertungsmethode? Was gehört in den Kaufvertrag? Fehlt dem Geschäftsführer dafür die „Sachkunde“, muss er sich beraten lassen (OLG Oldenburg, Urteil vom 22.6.2006, 1 U 34/03). Schwierig: Die Ermittlung des Kaufpreises anhand einer realistischen Unternehmensbewertung. Wichtig ist dabei, dass u. U. existenzielle Informationen über die GmbH nicht nach außen dringen, damit sie später – etwa bei Nicht-Zustandekommen des Verkaufes – nicht gegen die GmbH genutzt werden können.
Beispiel: Ein 25 % – Anteil an Ihrer GmbH soll verkauft werden. Gleichzeitig steht der Abschluss eines Großauftrages als Zulieferer kurz bevor. Darf das der potentielle Käufer wissen? Umgekehrt bedeutet das aber: Wenn der neue Auftrag in die Unternehmensbewertung eingeht, führt dies zu einer satten Erhöhung des Kaufpreises. Umgekehrt bedeutet das aber: Weiß der potenzielle Käufer von Ihrem Deal, so ist zu befürchten, dass er Ihnen den Auftrag wegschnappt. Die damit verbundenen Rechtsprobleme sind in der Praxis ausgesprochen schwierig.
Der Geschäftsführer trägt ein beträchtliches Haftungsrisiko – insbesondere dann, wenn er nicht zugleich auch Gesellschafter ist. Wir raten dazu, sich in einer solchen „Mittlerposition“ zwischen Verkäufer und Käufer ausführlich über Rechte und Pflichten zu informieren. Als Geschäftsführer einer GmbH, deren Anteile verkauft werden, machen Sie Alles richtig, wenn Sie sich an der folgenden Checkliste orientieren:
Checkliste: Die richtigen Schritte zum Verkauf einer GmbH/eines GmbH-Anteils
Prüfen Sie … | Das müssen Sie dazu beachten … | Diese Maßnahmen und rechtlichen Schritte sind zur Lösung geeignet … |
Inwieweit bestehen Verkaufshindernisse |
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Der Umgang mit Vorkaufsrechten |
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Suche nach potenziellen Käufern |
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Abschluss eines Vorvertrages |
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Due diligence
(Verfahren zur Bewertung eines Unternehmens) |
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Ermittlung des Kaufpreises |
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Gestaltung des Kaufvertrages |
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Steuerplanung zur Optimierung der Steuerbelastung |
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Prüfung kartellrechtlicher Vorschriften |
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Terminsache: Kleine GmbH müssen den JA 2016 vorlegen
Kleinste und kleine GmbH (Bilanzssumme bis 6 Mio. EUR, Umsatzerlöse bis 12 Mio. EUR, bis 50 Mitarbeiter) haben gerade noch 4 Wochen Zeit, den Jahresabschluss für das vergangene Geschäftsjahr (2016) erstellen (30.6.2016 gemäß § 264 HGB), diesen feststellen und beschließen zu lassen (Frist: 30.11.2017 gemäß § 42a GmbH-Gesetz). Für Sie als Geschäftsführer ist zusätzlich wichtig: Lassen Sie den Beschluss über Ihre Entlastung fassen. Planen Sie die Gesellschafterversammlung rechtzeitig und fassen Sie alle Beschluss formal korrekt. Das bedeutet:
- Als Geschäftsführer sind Sie dafür verantwortlich, dass die Frist zur Feststellung des Jahresabschlusses eingehalten wird. Dazu muss der Termin für die Gesellschafterversammlung spätestens in der 48. Kalenderwoche liegen. Definitiv letzter Werktag ist Donnerstag, der 30. November.
Für die Einladung zur Gesellschafterversammlung gilt die Frist von 1 Woche, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Danach ergibt sich folgende Fristberechnung: Spätester Versandtag der Einladung zur Gesellschafterversammlung: 20.11. Zustellung (+ 2 Tage): 22.11. Wochenfrist (+ 7 Tage ab Zugang). Tag der Gesellschafterversammlung: Freitag 30.11.2017.
Die Gesellschafterversammlung gilt nur dann als ordnungsgemäß einberufen und ist damit sicher gegen Rechtsmittel bzw. eventuelle Ersatzansprüche, wenn den Gesellschaftern die Tagesordnung vollständig mitgeteilt wird. Es ist üblich, auf der Gesellschafterversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses auch über die Gewinnverwendung und die Entlastung der Geschäftsführer zu beschließen. Für die Tagesordnung dieser Gesellschafterversammlung sind diese Formulierungen üblich:
- Feststellung des Jahresabschlusses des Jahres 2016 (Gewinn- und Verlustrechnung, Bilanz, Lagebericht, Anhang)
- Beschluss über die Gewinnverwendung (inkl. Vorschlag der Geschäftsführung zur Gewinnverwendung, also Ausschüttung an die Gesellschafter bzw. Einstellung in Rücklagen) und
- Beschluss der Gesellschafter über die Entlastung der Geschäftsführer.
Hilfreich: Der Jahresabschluss der GmbH
GF: Befugnis zur Änderung der Gesellschafterliste
Der BGH hat in einer Grundsatzentscheidung festgestellt, dass der Geschäftsführer zur Korrektur einer unrichtigen, vom Notar eingereichten Gesellschafterliste (§ 40 Abs. 2 Satz 1 GmbH-Gesetz) befugt ist. Das Registergericht ist daran gebunden und muss – eventuell nach rechtlicher Prüfung – die verbesserte Liste eintragen (BGH, Beschluss vom 7.2.2017, II ZR 28/15).
GmbH-Steuer: Attacke auf die Abgeltungssteuer scheitert
Die (25 %-ige) Abgeltungssteuer, mit der auch ausgeschüttete GmbH-Gewinne besteuert werden, ist vielen ein Dorn im Auge. Bereits im März hatte die Landesregierung Brandenburg dem Bundesrat einen entsprechenden Antrag zur Wiedereinführung der Besteuerung von ausgeschütteten GmbH-Gewinn nach dem persönlichen Steuersatz vorgelegt (vgl. Nr. 10/2017). Der Antrag blieb allerdings erfolglos. Die Finanzminister der Bundesländer haben das Anliegen jetzt mit deutlicher Mehrheit abgelehnt (Quelle: Bundesrats-Beschluss vom 12.5.2017).
GF/Haftung: Falsche Bilanzzahlen sind strafbar
Der Prozess gegen den Vorstand der HSH-Nordbank muss nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) neu aufgerollt werden. Hintergrund: Der BGH hält es für strafrechtlich relevant, dass der Vorstand wissentlich falsche Bilanzzahlen veröffentlicht hat (vgl. Nr. 31/2013). Zwei Vorstandsmitglieder hatten in einer Pressemitteilung einen Gewinn von in Höhe von 81 Mio. EUR bekannt gegeben, obwohl laut Bilanz lediglich ein Gewinn von 31 Mio. EUR ausgewiesen war (BGH, Urteil vom 12.10.2016, 5 StR 134/15).
Eine informative Lektüre wünscht
Lothar Volkelt
Herausgeber + Chefredakteur Geschäftsführer-Fachinformationsdienst