Gegen GmbHs/UG, die die Offenlegung des Jahresabschlusses 2018 zum 31.12.2019 versäumt haben oder verweigern, leitet das Bundesamt für Justiz (BfJ) ein Ordnungsgeldverfahren ein. Die GmbH/UG wird dann schriftlich aufgefordert, innerhalb von 6 Wochen die offenlegungspflichtigen Unterlagen beim Bundesanzeiger einzureichen oder die Unterlassung per Einspruch zu begründen. Gleichzeitig wird ein Ordnungsgeld in einer Höhe von 2.500 EUR angedroht. Kommt die GmbH/UG der Aufforderung nicht nach, wird das angedrohte Ordnungsgeld festgesetzt. Bei anhaltender Offenlegungssäumigkeit wird zusätzlich mit jeder Festsetzung ein weiteres Ordnungsgeld angedroht und festgesetzt. Dabei werden die Ordnungsgelder schrittweise erhöht. Sie sind also gut beraten, die Androhung des BfJ nicht auf die lange Bank zu schieben, sondern umgehend zu erfüllen. Informieren Sie Ihren Steuerberater, wenn eine entsprechende Abmahnung eingeht
Schlagwort: Offenlegung
Als GmbH-Geschäftsführer sind Sie verantwortlich für die Offenlegungspflicht Ihrer GmbH (§§ 325 ff. HGB). Wir berichten dazu regelmäßig zu Verstößen und Bußgeldverfahren in diesem Zusammenhang. Rechtslage bisher: Das für diese Verfahren zuständige Landgericht (LG) Bonn ist in den bisher dazu ergangenen Entscheidungen (Vollständige Liste der Verfahren vor dem LG Bonn > https://www.bundesjustizamt.de > Themen > Ordnungs- und Bußgeldverfahren > Jahresabschlusspublizität) konsequent davon ausgegangen, dass Sie als Geschäftsführer für Verstöße verantwortlich sind und Sie im Zweifel das fällige Bußgeld zahlen müssen. Selbst dann, wenn Ihr Steuerberater diese Aufgabe offiziell übernommen hat. Also z. B. im Steuerberatervertrag schwarz auf weis vereinbart ist, dass dieser für die fristgerechte Erfüllung der Offenlegung des Jahresabschlusses zuständig ist.
Achtung: …
Seit 2007 gibt es das elektronische Unternehmensregister, in dem die Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften (AG/GmbH/UG) veröffentlicht werden müssen. Das Verfahren ist unterdessen eingespielt. Im Prinzip hat Jedermann Einblick in die dort veröffentlichen Daten – auch wenn die zeitliche Verzögerung eine ad hoc Beurteilung der veröffentlichten Unternehmensdaten nur bedingt zulässt. Dennoch: Das Interesse an den Unternehmenszahlen ist groß. Hier die offiziellen Zahlen dazu.…
Mittelgroße und große GmbHs müssen den Jahresabschluss 2016 und den Lagebericht bis zum 31.8. des Jahres aufstellen und diesen durch die Gesellschafter feststellen lassen (§ 42a Abs. 2 GmbH-Gesetz). Ein Verstoß gegen diese Vorschriften bedeutet für Sie als Geschäftsführer: …
Bereits letzte Woche hatte ich auf eine neue Studie zur Veröffentlichung der Gehälter der Geschäftsführer in kommunalen GmbHs berichtet (Die komplette Studie der Zeppelin Universität Friedrichshafen gibt es unter https://www.zu.de > Suche: Papenfuß > Studie: „Nur 823 von 2.948: Deutschlandweites Transparenzgefälle bei Top-Managementvergütung öffentlicher Unternehmen“). Neben den Daten zur Offenlegungsverpflichtung (vgl. Nr. 26/2017) offenbart die Studie: …
eigentlich wollte der Gesetzgeber – und im Besonderen die Kommunen – als Vorbild für die Transparenz ihrer Manager-Gehälter glänzen. In vielen Städten und Gemeinden wurden die Verträge der Geschäftsführer entsprechend geändert oder nur noch zu entsprechend neuen Konditionen verlängert (vgl. Nr. 14/2017). Fakt ist, dass viele kommunale GmbHs kein Einsehen für so viel Transparenz haben und weiter auf Nichtveröffentlichung setzen. So das Ergebnis eine aktuelle Studie der Zeppelin Uni Friedrichshafen (Die komplette Studie gibt es unter https://www.zu.de > Suche: Papenfuß > Studie: „Nur 823 von 2.948: Deutschlandweites Transparenzgefälle bei Top-Managementvergütung öffentlicher Unternehmen“). Danach veröffentlicht gerade einmal jedes 5. kommunale Unternehmen den personenbezogenen Verdienst ihrer Geschäftsführer. Allerdings: Es gibt keine einheitlichen gesetzlichen Vorschriften. Einige Bundesländer und Kommunen haben gar kein Transparenzgesetz, das zur Offenlegung verpflichten würde.
Kleinste und kleine GmbH (Bilanzssumme bis 6 Mio. EUR, Umsatzerlöse bis 12 Mio. EUR, bis 50 Mitarbeiter) haben gerade noch 4 Wochen Zeit, den Jahresabschluss für das vergangene Geschäftsjahr (2016) erstellen (30.6.2016 gemäß § 264 HGB), diesen feststellen und beschließen zu lassen (Frist: 30.11.2017 gemäß § 42a GmbH-Gesetz). Für Sie als Geschäftsführer ist zusätzlich wichtig: Lassen Sie den Beschluss über Ihre Entlastung fassen. Planen Sie die Gesellschafterversammlung rechtzeitig und fassen Sie alle Beschluss formal korrekt. Das bedeutet:…
Volkelt-Brief 15/2017
Geschäftsführer-Bestellung: … nicht mehr als Geschäftsführer geeignet” + Transparenzregister: Was Geschäftsführer dazu wissen müssen + GmbH in Zahlen: Termine und Fristen für den Jahresabschluss 2016 + Bürokratie: Behörden ermitteln gegen Eiskugel-Kartell + E‑Mail-Marketing macht den Erfolg + Bilanzrecht: Große GmbHs müssen Lagebericht erweitern + Geschäftsführer privat: Neues Urteil zum Anspruch auf Witwenrente + BISS …
Mittelgroße und große GmbHs müssen den Jahresabschluss 2016 bis zum 31.3.2017 auf den Weg bringen (§ 264 HGB). Anschließend muss der Jahresabschluss festgestellt und per Gesellschafter-Beschluss abgesegnet werden. Letzte Maßnahme wird dann der 31.12.2017 sein, zu dem alle GmbHs ihren Jahresabschluss 2016 offen legen müssen und dazu den Jahresabschluss im elektronischen Unternehmensregister veröffentlichen müssen. Auch in diesem Jahr verweisen wir an dieser Stelle auf die entsprechenden Pflichten des Geschäftsführers zur ordnungsgemäßen Erstellung, Feststellung, ggf. Prüfung und Veröffentlichung des GmbH-Jahresabschlusses.
Arbeitshilfe: Die GmbH-Größenklassen
Geschäftsführer-WISSEN zum GmbH-Jahresabschluss: Der GmbH-Jahresabschluss
Volkelt-Brief 41/2015
Gehalts-Debatte: Zweierlei Maß für Geschäftsführer und Vorstände + Terminsache: Kleine GmbH müssen den Jahresabschluss 2014 feststellen + Kommunale GmbHs: Geschäftsführer-Gehälter immer transparenter + Mindestlohn: Immer mehr Stichproben-Kontrollen + Finanzamt: Angemessenheit des Firmenwagens ist „Einzelfall” + Arbeitsrecht: Personalabbau ist kein Geschäftsgeheimnis + Mitarbeiter: Haben keinen Anspruch auf bezahlte Raucherpausen + BR: Neue Initiative zur Erhöhung der Gesellschafter-Besteuerung + BISS …