Seit 2003 werden Überschüsse aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Betriebsvermögen besteuert, wenn die Beteiligung unter 10 % liegt (Streubesitzbeteiligung). Viele Unternehmer haben reagiert und ihre Beteiligungen an anderen Unternehmen nachträglich erhöht. Solange, bis die Beteiligung über der kritischen 10 % – Schwelle liegt. Allerdings führte das in vielen Fällen zu Problemen mit den Finanzbehörden.
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