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Steuergestaltung: Beteiligungen von Mitarbeitern am Verkaufserlös der GmbH 

Eine zuläs­si­ge Form der Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gung besteht dar­in, die (lei­ten­den) Mit­ar­bei­ter an einem zukünf­ti­gen Ver­kaufs­er­lös zu betei­li­gen. Dazu der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH): Ein­künf­te des Arbeit­neh­mers aus einem Ver­kauf der GmbH gehö­ren im Zeit­punkt des Zuflus­ses zu den Ein­künf­ten aus nicht­selb­stän­di­ger Tätig­keit und unter­lie­gen der Lohn­steu­er. Inter­es­sant: Der BFH stellt in sei­ner Urteils­be­grün­dung aus­drück­lich auf den „Zeit­punkt des Zuflus­ses” ab (BFH, Urteil v. 3.7.2019, VI R 12/16).

Dar­aus erge­ben sich kon­kre­te Gestal­tungs­hin­wei­se. So kön­nen Sie etwa in einem „Ver­trag über die Betei­li­gung am Ver­äu­ße­rungs­er­lös” ver­ein­ba­ren, dass die­ser zunächst auf ein Treu­hand­kon­to ein­ge­zahlt wird. Anschlie­ßend wird ein antei­li­ger Erlös den Mit­ar­bei­tern in jähr­li­chen Raten aus­ge­zahlt und mit Lohn­steu­er belas­tet. Wich­tig ist, dass die ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen klar defi­niert sind und die­se Ver­ein­ba­run­gen auch tat­säch­lich so umge­setzt wer­den. Älte­re Arbeit­neh­mer kön­nen so ihre Arbeits­ein­künf­te stü­ckeln und damit eine antei­li­ge Lohn­steu­er auf meh­re­re Jah­re verteilen.
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NEU: Keine Lohnsteuer für Wertguthabeneinzahlung des Fremd-Geschäftsführers

Gut­schrif­ten auf einem Wert­gut­ha­ben zur Finan­zie­rung eines vor­zei­ti­gen Ruhe­stands sind kein gegen­wär­tig zuflie­ßen­der Arbeits­lohn. Das gilt auch für Gut­schrif­ten auf ein Wert­gut­ha­ben­kon­to des Fremd-Geschäfts­füh­rers einer GmbH (BFH, Urteil v. 22.2.2018, VI R 17/16).

Die Finanz­ver­wal­tung teilt die­se Auf­fas­sung bis­her aus­drück­lich nicht (vgl. dazu BMF-Schrei­ben vom 17.6.2009, IV C 5 – S 2332/07/0004, vgl. dazu S. 3). Es bleibt abzu­war­ten, wie die Finanz­be­hör­den reagie­ren wer­den. Eine Anpas­sung der BMF-Vor­schrif­ten ist bis­her noch nicht erfolgt. Gehen Sie davon aus, dass die Finanz­be­hör­den einen nächs­ten Fall abwar­ten, um die­sen exem­pla­risch (höchst-) gericht­lich klä­ren zu lassen.

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Volkelt-Brief 28/2018

Füh­rung in digi­ta­len Zei­ten: „Ver­ant­wor­tung lässt sich nicht in die cloud dele­gie­ren …” + Nach­fol­ge (GF 50 +): Nut­zen Sie die Som­mer­pau­se für die ers­ten Schrit­te + GmbH-Finan­zen: So nut­zen Sie Inter­net-Finan­zie­run­gen (Fin­Tech) + Fir­men­wa­gen-Schnäpp­chen: Ver­ein­ba­ren Sie Über­nah­me zum Buch­wert + Gesell­schaf­ter-GF: Umwand­lung der Alters­ver­sor­gung ohne Nach­teil mög­lich + Zah­len + Fak­ten: GmbH und UG wei­ter im Vor­marsch + Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) stutzt Bemes­sungs­grund­la­ge für divi­den­den­ab­hän­gi­ge Tan­tie­me + Ver­rech­net: GmbH-Anteils-Ver­kauf kos­tet auch noch Lohn­steu­er + Büro­kra­tie: Neue Run­de um die Sanierungsklausel

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

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GmbH/Steuer: NEU Achtung – Tankgutscheine und Lohnsteuer

Über­las­sen Sie Ihren Mit­ar­bei­tern (lohn­steu­er­frei) Tank­gut­schei­ne (hier: monat­lich bis 44 EUR) müs­sen Sie dar­auf ach­ten, dass die Gut­schei­ne „Monat für Monat” aus­ge­ge­ben wer­den – und nicht gleich für das gan­ze Jahr – auch dann, wenn Sie aus­drück­lich ver­ein­ba­ren, dass der Mit­ar­bei­ter monat­lich nur einen Gut­schein ein­lö­sen darf (FG Sach­sen, Urteil v. 9.1.2018, 3 K 511/17, rechts­kräf­tig).

Das klingt nicht nur nach mehr Büro­kra­tie – das bringt wie­der ein­mal mehr Büro­kra­tie. Auf der siche­ren Sei­te sind Sie nach die­sem Urteil nur, wenn Sie 1.) die Gut­schei­ne tat­säch­lich nur monat­lich aus­ge­ben und wenn 2.) sicher­ge­stellt ist, dass die Ver­bu­chung der Tank-Rech­nung sich damit deckt und ledig­lich monat­lich vor­ge­nom­men wird. Das geht ein­fa­cher – hier soll­te das BMF gele­gent­lich nachbessern.

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Steuer-Vorteil: Wertguthaben-Konto für den Fremd- Geschäftsführer

Zahlt die GmbH – ver­trag­lich ver­ein­bart – einen Teil des Geschäfts­füh­rer-Gehalts auf ein sog. Wert­gut­ha­ben-Kon­to, das erst mit Errei­chen des Ruhe­stands aus­ge­zahlt wird, darf das Finanz­amt dafür kei­ne Lohn­steu­er berech­nen. Aber auf­ge­passt: Die­ses Steu­er­spar-Modell ist nur – aber laut Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) aus­drück­lich – für den Fremd-Geschäfts­füh­rer der GmbH mög­lich. Damit ist es mög­lich, ein hohes Gehalt zu ver­ein­ba­ren, aber antei­lig weni­ger Lohn­steu­er abzu­füh­ren. Die wird erst mit der Aus­zah­lung (Zufluss) und dann even­tu­ell zu einem güns­ti­gen ESt-Satz fäl­lig. Für Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer kann die­ses Steu­er­spar-Modell  (lei­der) nicht umge­setzt wer­den – hier wer­den die Finanz­be­hör­den eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung unter­stel­len (BFH, Urteil v. 22.2.2018, VI R 17/16).

Für den Fremd-Geschäfts­füh­rer eröff­nen sich damit neue Ver­hand­lungs­mög­lich­kei­ten im Ver­trags­po­ker um den Anstel­lungs­ver­trag. So wird für Fremd-Geschäfts­füh­rer eher sel­ten eine Zukunfts­vor­sor­ge in Form einer Pen­si­ons­zu­sa­ge abge­schlos­sen. Den (frei­wil­li­gen) Ver­zicht auf eine (den Ver­kauf der GmbH erschwe­ren­de) Pen­si­ons­zu­sa­ge kön­nen Sie sich nach die­sem in der Sache abschlie­ßen­den Urteil – Steu­er­vor­teil inklu­si­ve – gegen ein höhe­res Gehalt mit Ver­ein­ba­rung eines Wert­kon­tos ver­gü­ten las­sen. Im Urteils­fall konn­te der Fremd-Geschäfts­füh­rer auf die­se Wei­se monat­lich 6.000 EUR steu­er­güns­tig für die Alters­vor­sor­ge ansparen.

 

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Steuer: Gericht billigt Zeitwertkonto für den Fremd-Geschäftsführer

Wird dem (Fremd-)Geschäftsführer ein sog. Zeit­wert­kon­to ein­ge­räumt, sind die dar­aus aus­ge­zahl­ten Leis­tun­gen erst mit der Aus­zah­lung bzw. dem Zufluss zu ver­steu­ern. Wichtig: … 

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Geschäftsführer privat: Zuzahlungen zum Firmenwagen mindern die Lohnsteuer

Nach eini­gen Urtei­len des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) zur Ermitt­lung der Lohn­steu­er für die Über­las­sung des Fir­men­wa­gens für die pri­va­te Nut­zung (1%-Methode, 0,03-Regelung) hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um (BMF) jetzt reagiert. Nach einem neu­en BMF-Erlass gilt jetzt: … 

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Volkelt-Brief 12/2017

Das neue US-Steu­er­mo­dell: „.. auch die Bri­ten wit­tern Stand­ort­vor­tei­le” + Flüchtlinge/Migranten: Geschäfts­füh­rer müs­sen „sorg­fäl­tig” prü­fen +  GmbH-Recht: Wenn der Ver­samm­lungs­lei­ter trickst … + Neue Inter­net-Atta­cken: So schüt­zen Sie Ihre Stel­len­an­ge­bo­te + Kar­tell­ver­ge­hen: Bereits der Infor­ma­ti­ons­aus­tausch wird bestraft + GmbH-Recht: Stimm­ver­bot für den GmbH-Gesell­schaf­ter + Geschäfts­füh­rer unter­wegs: Kei­ne Lohn­steu­er bei (Zwangs-) Unter­bre­chun­gen +  BISS

 

 

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Geschäftsführer unterwegs: Keine Lohnsteuer bei Unterbrechungen

Geschäfts­füh­rer, die ihren Fir­men­wa­gen nach der 1%-Methode ver­steu­ern, kön­nen sich ab sofort auf ein Urteil des FG Düs­sel­dorf beru­fen, wenn Sie für Zei­ten erzwun­ge­ner Nicht-Nut­zung des Fir­men­wa­gens kei­ne Lohn­steu­er zah­len wol­len. Das betrifft Zei­ten, in denen Sie wegen einer gesund­heit­li­cher Pro­ble­me (Kran­ken­haus­auf­ent­halt) oder z. B. län­ge­rer Abwe­sen­heit wegen einer Aus­land­tä­tig­keit den Fir­men­wa­gen nach­weis­lich nicht nut­zen kön­nen (FG Düs­sel­dorf, Urteil vom 24.1.2017, 10 K 1932/16 E). …

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Fremd-Geschäftsführer: Zeitwertkonto statt Pensionszusage

Die Mög­lich­keit, Arbeit­zei­ten zu „sam­meln“, dafür ein Arbeits­zeit­kon­to zu bil­den und einen damit ver­bun­de­nen Lohn­steu­er-Auf­schub zu errei­chen, steht nur Arbeit­neh­mern, nicht aber dem Geschäfts­füh­rer einer GmbH zu. Die­ser ist – so der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) in sei­nem Grund­satz-Urteil – laut Dienst­ver­trag dazu ver­pflich­tet, sei­ne Arbeits­kraft grund­sätz­lich in vol­lem Umfang und jeder­zeit sei­ner GmbH zur Ver­fü­gung zu stel­len und kann des­we­gen kei­ne Arbeits­zeit-Gut­ha­ben bil­den (BFH, Urteil vom 11.11.2015, I R 26/15). Im Fall ging es um einen (beherr­schen­den) Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer. In Prak­ti­ker­krei­sen muss­te man aber davon aus­ge­hen, dass die­se Grund­sät­ze auch für den Min­der­heits-Gesel­l­­schaf­ter und sogar für den Fremd-Geschäfts­füh­rer zu beach­ten sind (vgl. Nr. 14/2016).

Aber: