Eine zulässige Form der Mitarbeiterbeteiligung besteht darin, die (leitenden) Mitarbeiter an einem zukünftigen Verkaufserlös zu beteiligen. Dazu der Bundesfinanzhof (BFH): Einkünfte des Arbeitnehmers aus einem Verkauf der GmbH gehören im Zeitpunkt des Zuflusses zu den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit und unterliegen der Lohnsteuer. Interessant: Der BFH stellt in seiner Urteilsbegründung ausdrücklich auf den „Zeitpunkt des Zuflusses” ab (BFH, Urteil v. 3.7.2019, VI R 12/16).
Schlagwort: Lohnsteuer
Gutschriften auf einem Wertguthaben zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestands sind kein gegenwärtig zufließender Arbeitslohn. Das gilt auch für Gutschriften auf ein Wertguthabenkonto des Fremd-Geschäftsführers einer GmbH (BFH, Urteil v. 22.2.2018, VI R 17/16).
Volkelt-Brief 28/2018
Führung in digitalen Zeiten: „Verantwortung lässt sich nicht in die cloud delegieren …” + Nachfolge (GF 50 +): Nutzen Sie die Sommerpause für die ersten Schritte + GmbH-Finanzen: So nutzen Sie Internet-Finanzierungen (FinTech) + Firmenwagen-Schnäppchen: Vereinbaren Sie Übernahme zum Buchwert + Gesellschafter-GF: Umwandlung der Altersversorgung ohne Nachteil möglich + Zahlen + Fakten: GmbH und UG weiter im Vormarsch + Bundesarbeitsgericht (BAG) stutzt Bemessungsgrundlage für dividendenabhängige Tantieme + Verrechnet: GmbH-Anteils-Verkauf kostet auch noch Lohnsteuer + Bürokratie: Neue Runde um die Sanierungsklausel
BISS … die Wirtschaft-Satire
Überlassen Sie Ihren Mitarbeitern (lohnsteuerfrei) Tankgutscheine (hier: monatlich bis 44 EUR) müssen Sie darauf achten, dass die Gutscheine „Monat für Monat” ausgegeben werden – und nicht gleich für das ganze Jahr – auch dann, wenn Sie ausdrücklich vereinbaren, dass der Mitarbeiter monatlich nur einen Gutschein einlösen darf (FG Sachsen, Urteil v. 9.1.2018, 3 K 511/17, rechtskräftig).
Zahlt die GmbH – vertraglich vereinbart – einen Teil des Geschäftsführer-Gehalts auf ein sog. Wertguthaben-Konto, das erst mit Erreichen des Ruhestands ausgezahlt wird, darf das Finanzamt dafür keine Lohnsteuer berechnen. Aber aufgepasst: Dieses Steuerspar-Modell ist nur – aber laut Bundesfinanzhof (BFH) ausdrücklich – für den Fremd-Geschäftsführer der GmbH möglich. Damit ist es möglich, ein hohes Gehalt zu vereinbaren, aber anteilig weniger Lohnsteuer abzuführen. Die wird erst mit der Auszahlung (Zufluss) und dann eventuell zu einem günstigen ESt-Satz fällig. Für Gesellschafter-Geschäftsführer kann dieses Steuerspar-Modell (leider) nicht umgesetzt werden – hier werden die Finanzbehörden eine verdeckte Gewinnausschüttung unterstellen (BFH, Urteil v. 22.2.2018, VI R 17/16).
Volkelt-Brief 12/2017
Das neue US-Steuermodell: „.. auch die Briten wittern Standortvorteile” + Flüchtlinge/Migranten: Geschäftsführer müssen „sorgfältig” prüfen + GmbH-Recht: Wenn der Versammlungsleiter trickst … + Neue Internet-Attacken: So schützen Sie Ihre Stellenangebote + Kartellvergehen: Bereits der Informationsaustausch wird bestraft + GmbH-Recht: Stimmverbot für den GmbH-Gesellschafter + Geschäftsführer unterwegs: Keine Lohnsteuer bei (Zwangs-) Unterbrechungen + BISS …
Geschäftsführer, die ihren Firmenwagen nach der 1%-Methode versteuern, können sich ab sofort auf ein Urteil des FG Düsseldorf berufen, wenn Sie für Zeiten erzwungener Nicht-Nutzung des Firmenwagens keine Lohnsteuer zahlen wollen. Das betrifft Zeiten, in denen Sie wegen einer gesundheitlicher Probleme (Krankenhausaufenthalt) oder z. B. längerer Abwesenheit wegen einer Auslandtätigkeit den Firmenwagen nachweislich nicht nutzen können (FG Düsseldorf, Urteil vom 24.1.2017, 10 K 1932/16 E). …
Die Möglichkeit, Arbeitzeiten zu „sammeln“, dafür ein Arbeitszeitkonto zu bilden und einen damit verbundenen Lohnsteuer-Aufschub zu erreichen, steht nur Arbeitnehmern, nicht aber dem Geschäftsführer einer GmbH zu. Dieser ist – so der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Grundsatz-Urteil – laut Dienstvertrag dazu verpflichtet, seine Arbeitskraft grundsätzlich in vollem Umfang und jederzeit seiner GmbH zur Verfügung zu stellen und kann deswegen keine Arbeitszeit-Guthaben bilden (BFH, Urteil vom 11.11.2015, I R 26/15). Im Fall ging es um einen (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführer. In Praktikerkreisen musste man aber davon ausgehen, dass diese Grundsätze auch für den Minderheits-Gesellschafter und sogar für den Fremd-Geschäftsführer zu beachten sind (vgl. Nr. 14/2016).
Aber: …