Schlagwort: LG München
In Sachen Corona-Mietminderung sind zahlreiche Verfahren anhängig, zum Teil bereits abgeschlossen. Hier gibt es einen – jederzeit aktualisierten – Überblick über eben diese Entscheide. Unser Beratungshinweis siehe unten.
Die Rechtslage: Seit 1.1.2020 gilt – eine Pandemie gilt als Störung der Geschäftsgrundlage bei Mietverträgen (§ 313 BGB). Dennoch: Hier muss der Einzelfall geprüft werden. Für daraus resultierenden Rechtsstreitigkeiten gilt ein ein Vorrangs- und Beschleunigungsgebot (BT-Drucksache 17/25322)
Für Mietminderung: Ein interessantes Urteil für alle Unternehmen, die von einer Schließung / Begrenzung der Kundenzahl und/oder der Verkaufsfläche (Handel, Gastronomie, Reisebüro usw.) betroffen sind, kommt vom Landgericht (LG) München: Solche Maßnahmen begründen einen Anspruch auf Mietminderung. Konkret: Wer nur noch halb so viele Kunden wie bisher empfangen kann, darf die Miete um ca. 50 % mindern. Quelle: LG München, Urteil v. 22.9.2020, 3 O 4439/20.
Aus dem Urteil: „Der Mietzweck ist durch die öffentlich rechtlichen Corona-Beschränkungen erheblich gestört worden. Diese Beschränkungen fallen auch nicht in den Risikobereich der beklagten Mieterin. Daran ändere auch eine vereinbarte Klausel nichts, wonach die Mieterin verpflichtet sei, auf ihr Risiko alle weiteren etwaigen für ihren Betrieb erforderlichen behördlichen Genehmigungen einzuholen und aufrechtzuerhalten”.
Gegen Mietminderung: Dazu gibt es aber auch aktuell eine Entscheidung ebenfalls vom Landgericht München – in Sachen C&A‑Filiale in der Münchner Innenstadt. Hier halten es die Richter für vertretbar, wenn – angesichts der zurückliegenden 3 erfolgreichen Geschäftsjahre – vom Unternehmen eine Rücklage in Höhe einer Monatsmiete gebildet ist und auf die zurückgegriffen werden kann. Eine Mietkürzung ist nicht zulässig. C & A wird wohl in die nächste Instanz gehen – wir halten Sie auf dem Laufenden (LG München, Urteil v. 12.2.2021, veröffentlicht bei BECK aktuell). Neben C&A haben weitere Einzelhandelsketten während der ersten Corona-Welle die Mietzahlungen eingestellt oder gekürzt, so der Schuhhändler Deichmann und die H&M‑Boutiquen.
Für die Praxis: Offensichtlich unterscheidet das LG hier nach „Leistungsfähigkeit”. Dennoch: Kleinere Unternehmen mit hohem Mietkostenanteil, sind gut beraten, entweder nachzuverhandeln, den Rechtsweg in die Verhandlungen einzubringen, anzudrohen oder sogar einzuschlagen. Als Betroffener sollten Sie das dennoch nutzen. Umgekehrt: Wer vermietet, sollte den Minderungsanspruch genau nachrechnen. Kriterium laut Urteil: „Für die Zeit der weitgehenden Schließung des Geschäfts (hier: Möbel) könne die Miete um 80% gemindert werden. Für den Monat Mai, in dem im ersten Drittel die Verkaufsflächenbeschränkung – es konnten daher nur 25% der Fläche genutzt werden – und die Begrenzung des Kundenaufkommens und anschließend nur noch letztere gegolten habe, könne die Miete um 50% gemindert werden. Für den Juni, in dem es nur die Begrenzung des Kundenaufkommens gegeben habe, sei nur noch eine Minderung der Miete um 15% gerechtfertigt”.
Weitere Urteile in der Sache:
OLG Karlsruhe: Pflicht zur vollen Mietzahlung trotz Corona-Schließung (Urteil v. 24.2.2021, 7 U 109/20, kommentiert bei BECK)
OLG Dresden: Geschäft muss im Lockdown nur halbe Miete zahlen (Urteil v. 24.2.2021, 5 U 1782/20, kommentiert bei BECK)
Amtsgericht Oberhausen: Kampfkunstschule muss nicht die volle Miete zahlen (Urteil v. 6.10.2020, 37 C 863/20)
ACHTUNG: Es ist davon auszugehen, dass in der Sache abschließend vom Bundesgerichtshof entschieden wird. Bis dahin gilt: Betroffene Unternehmen sind gut beraten, ihr Verfahren offen zu halten – mit Hinweis auf das höhergerichtliche Urteil, dass zu ihren Gunsten spricht.
In den letzten Jahren sind die Prozessrisiken im Geschäftsalltag enorm gestiegen. Das liegt an den immer enger werdenden Rechtsrahmen, aber auch an der rundum Abdeckung mit Rechtsschutzversicherungen. Die Hemmschwelle, unklare Rechtsfragen gerichtlich klären zu lassen, hat enorm abgenommen. Für Sie als Geschäftsführer bedeutet das: Sie müssen die organisatorischen Vorkehrungen dafür schaffen, dass rechtserhebliche Sachverhalte (Mängelrügen, Garantieleistungen, Schaden auslösende Verursachungen, Abmahnungen usw.) systematisch bearbeitet werden. Gleichzeitig müssen Sie dafür sorgen, dass die Kosten für Rechtsberatung nicht aus dem Ufer laufen. Folgende Vorkehrungen reduzieren das Geschäftsführer-Risiko: …
Volkelt-Brief 28/2017
10 Jahre UG: Besser als ihr Ruf – was tun? + GF/Personal: Gute Ideen für´s Rekruiting + Geschäftsführer-Haftung: Neues Strafrecht betrifft Geschäftsführer + Neues Urteil: Prüfen Sie jetzt Ihr D & O + Geschäftsführer privat: So lösen Sie Steuerprobleme ohne Berater (-Honorar) + GmbH-Recht: Geschäftsführer muss widersprechen
BISS … die Wirtschaft-Satire
Erteilt der Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH einem zweiten Geschäftsführer (ohne Beteiligung) eine Weisung, nach der …
Volkelt-Brief 26/2016
Familien-GmbHs: „mixed strategy” gewinnt + Personal: Immer mehr Arbeit bleibt am Chef hängen + CMS: Bringen Sie Ihre Unternehmens-Richtlinen auf Vordermann (I) + Gekündigt: Geschäftsführer können Lücke nutzen + Wirtschaftsrecht: Neue Vorgaben für AGBs bei B2C-Geschäften + Personal: Das Entgeltgleichheitsgesetz kommt, gewaltig + Finanzamt: Straf-Zinssatz kommt auf den Prüfstand + BISS …
Große Unternehmen müssen es haben und immer mehr mittelständische Unternehmen richten es freiwillig ein: Ein Compliance Management System (CMS). Aber auch immer mehr kleinere Unternehmen erkennen den Handlungsbedarf: Die Geschäftsführung muss sicherstellen, dass im Unternehmen Recht und Gesetze eingehalten werden. Und zwar nicht nur als Lippenbekenntnis, sondern in Form von klaren und eindeutigen Handlungsanweisungen für die Mitarbeiter. Ihre Aufgabe: „Als Leitungsorgan haben Sie die Pflicht, geeignete Maßnahmen und organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen“ (§ 91 Abs. 2 AktG). Ist Ihr CMS mangelhaft oder unzureichend, ist das eine Pflichtverletzung – mit entsprechenden rechtlichen Folgen (so z. B. LG München, Urteil vom 10.12.2013, 5 HKO 1387/110). In diesem Urteil ging es um die Verantwortlichkeit des Geschäftsführers für Schmiergeldzahlungen (bzw. jede Form von Bakschisch) der Mitarbeiter. Aber auch in vielen anderen Unternehmensbereichen gibt es Risiken. …
Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Erfolg deutscher Unternehmen im internationalen Geschäft auch darauf beruht, dass man sich den landestypischen Gepflogenheiten angepasst hat. So sind Bakschisch und kleine Aufmerksamkeiten keine Erfindung der Neuzeit und selbst in einer ganzen Reihe von Ländern der EU verbreitet Phänomene. Ein Richtung weisendes Urteil zur Haftung der Geschäftsleitung zu diesem Themenkomplex kommt jetzt vom LG München.
Hintergrund: …