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Volkelt-Briefe

DSGVO: Schützt nicht gegen Einsichts-Anspruch des Betriebsrates

Der Betriebs­rat hat wei­ter­hin das Recht auf Ein­sicht­nah­me in nicht anony­mi­sier­te Lis­ten der Brut­to­löh­ne und ‑gehäl­ter, um sei­ne Auf­ga­ben erfül­len zu kön­nen. Die Daten­ein­sicht ver­letzt nicht das Recht der Arbeit­neh­mer auf infor­ma­tio­nel­le Selbst­be­stim­mung und ist mit den Vor­ga­ben der Daten­schutz­grund­ver­ord­nung (DSGVO) ver­ein­bar. (LAG Nie­der­sa­chen, Urteil v. 22.10.2018, 12 TaBV 23/18).

Der Betriebs­rat begehr­te die Ein­sicht­nah­me in nicht anony­mi­sier­te Lis­ten der Brut­to­löh­ne und ‑gehäl­ter. Der Arbeit­ge­ber (hier: Gesund­heits­zen­trum) ablehn­te dies ab. Der Betriebs­rat muss laut Gericht kein Über­wa­chungs­be­dürf­nis dar­le­gen, um eine Ein­sicht in Gehalts­lis­ten zu erhal­ten. Daten­schutz­recht­li­che Vor­schrif­ten ste­hen dem Ein­sichts­recht des Betriebs­rats in die Brut­to­ent­gelt­lis­ten nicht ent­ge­gen. Der Betriebs­rat wird bei Ein­sicht in Aus­übung sei­ner Rech­te und Pflich­ten als Inter­es­sen­ver­tre­tung der Beschäf­tig­ten tätig.

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