Reicht ein Arbeitnehmer eine sog Gefährdungsanzeige (gemäß: § 84 Betriebsverfassungsgesetz) an seinen Arbeitgeber ein, obwohl aus seiner subjektiven Sicht lediglich eine abstrakte Gefahr bestand, rechtfertigt dies keine Abmahnung. Arbeitsrechtliche Sanktionen sind nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer aus sachfremden Erwägungen oder leichtfertig eine Gefährdung unterstellt. Dann ist der Arbeitgeber berechtigt, eine Abmahnung auszusprechen und im Wiederholungsfall sogar zu kündigen (LAG Niedersachen, Urteil v. 12.9.2018, 14 Sa 140/18).
Schlagwort: LAG Niedersachen
Volkelt-Brief 05/2019
Neue Rechtslage: Gesellschafter-Einladung per E‑Mail + GmbH/Steuern: Prüfen Sie Vorauszahlungen für Ihre GmbH für 2019 + Verträge mit Familien-Angehörigen: Fehler lassen sich rückwirkend beseitigen + Digitales: Die neuen Aufgaben der Geschäftsführung + GmbH/Finanzen: Nutzen Sie Sonder-Klauseln im Gesetz für höhere Preise + GmbH-Erbschaft: Finanzamt muss GmbH-Wert objektiv ermitteln + Neues BMF-Schreiben zur Abgeltungssteuer + Erbschaftsteuererleichterung nur für die echte Betriebsaufspaltung + Mitarbeiter: Gefährdungsanzeigen rechtfertigen keine Abmahnung
BISS … die Wirtschaft-Satire
Volkelt-Brief 04/2019
Krisen-Management: Wie viele Gesellschafter hat Ihre GmbH? + GmbH kompakt: Wichtige Rechtsprechung zur GmbH/Geschäftsführung 2018 (II) + Digitales: Die neuen Aufgaben der Geschäftsführung (I) + GmbH/Energierisiken: Wann lohnt die Stromausfallversicherung? + Verträge mit Angehörigen: Hier macht das Finanzamt Probleme + DSGVO: Schützt nicht gegen Einsichts-Anspruch des Betriebsrates + GmbH/Steuer: Gewinn aus KSt-Guthaben ist steuerpflichtig + NEU: Grundsteuer belastet Gewerbe- und Industrie-Immobilien + Winter: Haftung bei unterlassener Streukontrolle
BISS … die Wirtschaft-Satire
Der Betriebsrat hat weiterhin das Recht auf Einsichtnahme in nicht anonymisierte Listen der Bruttolöhne und ‑gehälter, um seine Aufgaben erfüllen zu können. Die Dateneinsicht verletzt nicht das Recht der Arbeitnehmer auf informationelle Selbstbestimmung und ist mit den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vereinbar. (LAG Niedersachen, Urteil v. 22.10.2018, 12 TaBV 23/18).
Volkelt-Brief 39/2018
Arbeiten im Home-Office: Neue Erkenntnisse über Leistung und Motivation + GmbH-Jahresabschluss: Ihre Verantwortung und Ihre Risiken + Digitales: So durchforstet das Finananzamt Internet-Websites + Geschäftsführer-Haftung: D&O‑Schutz geht bei Gesellschafter-Wechsel verloren + GmbH/Steuer: Verlustvortrag geht nach Abspaltung der Komplementär-GmbH unter + Mitarbeiter: Arztbesuch als unverschuldetes Arbeitsversäumnis + Mitarbeiter: Kostenloser Urlaubsrechner für Mini-Jobber
BISS … die Wirtschaft-Satire
Ist der Arzt nicht bereit, einen Behandlungstermin außerhalb der üblichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers zu legen, handelt es sich um ein unverschuldetes Arbeitsversäumnis, das der Arbeitgeber dulden muss. Ist im Tarif- oder Arbeitsvertrag vorgesehen, dass bei einer unverschuldeten Arbeitsverhinderung Lohnfortzahlung gewährt wird, dann gilt dies auch für den oben genannten Fall eines unverschuldeten Arbeitsversäumnisses – sprich: für den Arztbesuch während der Arbeitszeit (LAG Niedersachen, Urteil v. 8.2.2018, 7 Sa 256/17).