Versäumnisse bei der Erstellung und Vorlage des Jahresabschlusses der GmbH berechtigen die Gesellschafter zur Abberufung und Kündigung des Geschäftsführers (vgl. Volkelt-Brief Nr. 35/2011). Das ist nachvollziehbar, bringt in der Praxis aber einige zusätzliche Probleme. Zum Beispiel, wenn der abberufene Geschäftsführer gegen den Abberufungsbeschluss der Gesellschafter vor Gericht per Anfechtungsklage vorgeht. Problem: Darf der Geschäftsführer bis zur rechtsverbindlichen Entscheidung des Gerichts über die Wirksamkeit des Abberufungsbeschlusses im Amt bleiben oder nicht?
Die richtige Antwort ist: JEIN. Er kann zwar im Amt bleiben, aber …