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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 15/2012

The­men heu­te: Nur wer alle lega­len Steu­er­spar-Mög­lich­kei­ten nutzt, zahlt nicht dop­pelt Steu­ern (neue Stu­die) + Rah­men­be­din­gun­gen 2013 – schwarz/gelb Arbeits­grup­pe zur neu­en Steu­er­po­li­tik – kei­ne Ver­ein­fa­chung, kei­ne Ent­las­tung +   Baga­tell-Kün­di­gun­gen – Vor­sicht – das kann auch den Geschäfts­fü­her tref­fen + BISS

 

 

15. KW 2012, Frei­tag, 13.4.2012

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

laut Deut­scher Steu­er­ge­werk­schaft ver­zich­tet der Staat Jahr für Jahr auf rund 30 Mrd. EUR Steu­er­ein­nah­men. Und zwar nicht wegen Steu­er­ver­kür­zung oder Steu­er­hin­ter­zie­hung. Son­dern auf­grund von Steu­er­schlupf­lö­chern wegen lücken­haf­ter Geset­ze, auf­grund von uner­wünsch­ten Steu­er­ge­stal­tungs­mög­lich­kei­ten oder auf­grund von Feh­lern oder Nach­läs­sig­kei­ten im Besteue­rungs­ver­fah­ren. Fol­ge: Alle steu­er­ehr­li­chen Bür­ger wer­den dop­pelt bestraft. Zum einen, weil sie brav ihre Steu­ern zah­len. Zum ande­ren, weil der Staat die ehr­li­chen Steu­er­zah­ler für die Aus­fäl­le mit einem höher als not­wen­di­gen Steu­er­satz belas­tet. So die offi­zi­el­len Zah­len, die jetzt erst wie­der vom Bon­ner Insti­tut zur Zukunft der Arbeit (IZA) bestä­tigt wur­den (Quel­le: Stu­die „Are peo­p­le with hig­her tax mora­le taxed more hea­vi­liy“).

Jetzt haben wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ter der IZA unter­sucht, ob es einen kon­kret nach­weis­ba­ren Zusam­men­hang zwi­schen der Steu­er­mo­ral und der Höhe der Steu­er­sät­ze gibt. Aus­ge­wer­tet wur­den Daten aus 52 Län­dern mit unter­schied­lichs­ter Besteue­rungs­pra­xis. Mit einem ein­deu­ti­gen und wenig über­ra­schen­dem Ergeb­nis: „Steu­er­zah­ler, die grö­ße­re Skru­pel gegen­über dem Finanz­amt haben, zah­len im Durch­schnitt 9 % mehr Steu­ern“. Das ist erheb­lich. Das ent­spricht zum Bei­spiel bei einem Jah­res­ein­kom­men von 100.000 EUR und einer Steu­er­schuld von rund 36.000 € einer zusätz­li­chen Steu­er­last von 3.000 EUR – eine schö­ner Bei­trag für Ihre Alters­ver­sor­gung als Geschäfts­füh­rer, der Ihnen so ver­lo­ren geht.

Für die Pra­xis: Das soll und darf natür­lich kein Auf­ruf zur Steue­run­ehr­lich­keit sein. Im Blick­punkt ste­hen hier aus­schließ­lich zuläs­si­ge Steu­er­ge­stal­tungs­mög­lich­kei­ten. Das ist auch der Fokus, den wir an die­ser Stel­le auf unse­re Bericht­erstat­tung zur Steu­er­the­men legen. Wer – groß­zü­gi­ger­wei­se – auf sol­che Mög­lich­kei­ten zur Steu­er­ver­mei­dung ver­zich­tet, bestraft sich sozu­sa­gen selbst ein Drit­tes Mal, weil er dem Staat Geld schenkt, ohne dafür irgend­ei­ne Gegen­leis­tung oder etwa eine Spen­den­quit­tung zu erhalten.

Unternehmensplanung: Koalition verständigt sich auf 12 Punkte-Plan

Wich­tig für die stra­te­gi­sche Unter­neh­mens­pla­nung auch für klei­ne­re Fir­men blei­ben die steu­er­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen in Deutsch­land. Das betrifft Unter­neh­mens-Um­­struk­tur­ie­run­gen, Ver- und Zukäu­fe, aber auch die Nach­fol­ge-Rege­lun­gen und damit die lang­fris­ti­ge Siche­rung des Unter­neh­mens. Jetzt haben die Finanz­po­li­ti­ker aus Uni­on und FDP ihre Vor­stel­lun­gen in einem 12-Punk­te­pa­pier vor­ge­stellt. Hier die für die Pla­nung im mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­mens­ver­bund wich­tigs­ten Eck­da­ten zu den steu­er­po­li­ti­schen Vor­stel­lun­gen der schwarz-gel­ben Koalition:

  • Steu­er­li­che Organ­schaft: Hier sol­len die Vor­aus­set­zun­gen für die steu­er­li­che Aner­ken­nung der Organ­schaft (das betrifft: Umsatz­steu­er, Kör­per­schaft­steu­er, Ver­lust­ver­rech­nung) ver­ein­facht wer­den. Bis­her muss ein Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trag mit fes­ter Lauf­zeit abge­schlos­sen wer­den und eine Ver­lust­über­nah­me statt­fin­den. Wie die ver­ein­fach­te Lösung aus­se­hen soll, steht im Ein­zel­nen aller­dings noch nicht fest.
  • Rei­se­kos­ten­re­ge­lung: Nach dem Vor­schlag der Finanz­ex­per­ten soll hier der Begriff der sog. regel­mä­ßi­gen Arbeits­stät­te durch die „ers­te Tätig­keits­stel­le“ ersetzt wer­den, um danach Fahrt­kos­ten, Ver­pfle­gungs­auf­wand und Unter­kunfts­kos­ten steu­er­lich ein­zu­gren­zen. Vor­sicht: Hier könn­te der Schuss nach hin­ten los­ge­hen. Es muss näm­lich befürch­tet wer­den, dass die zum Teil unter­neh­mens­freund­li­che Recht­spre­chung der Finanz­ge­richt damit aus­ge­he­belt wer­den und eine neue Rechts­la­ge geschaf­fen wird, was zu einer erheb­li­chen Rechts­un­si­cher­heit füh­ren wird.
  • Mög­lich­kei­ten beim Ver­lust­rück­trag: Die Mög­lich­keit zum Ver­lust­rück­trag soll von bis­her 511.000 EUR auf 1 Mio. EUR erhöht werden.
  • Ver­ein­fa­chun­gen bei der Weg­zugs­be­steue­rung: Auch hier wird es weder zu Erleich­te­run­gen noch zu einer Ver­ein­fa­chung im Besteue­rungs­ver­fah­ren kom­men. Im Gegen­teil: Nach den Vor­stel­lun­gen der schwarz-gel­ben Finanz­po­li­ti­ker sol­len Unter­neh­men bei der Ver­la­ge­rung von Wirt­schafts­gü­tern des Anla­ge­ver­mö­gens ins Aus­land zusätz­lich zu der auf 5 Jah­re gestreck­ten Besteue­rung für die aus­ste­hen­den Beträ­ge Sicher­hei­ten stel­len und Zin­sen zah­len. Das bedeu­tet eine wei­te­re Hür­de und in der Pra­xis weni­ger Fle­xi­bi­li­tät für deut­sche Unter­neh­men im euro­päi­schen Wettbewerb.
  • Sons­ti­ge Maß­nah­men: Zusätz­lich wer­den eini­ge Vor­schrif­ten in dem Sin­ne vor­ge­schla­gen, die in ers­ter Linie der Ein­nah­me­si­che­rung der Finanz­kas­sen die­nen So sol­len z. B. Ver­lus­te bei der Ver­schmel­zung von Gesell­schaf­ten nicht mehr ohne Wei­te­res genutzt wer­den kön­nen oder der Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug der Zin­sen soll wei­ter ein­ge­schränkt wer­den soll.

Fazit: In der Gesamt­be­trach­tung brin­gen die­se Vor­ha­ben allen­falls mar­gi­na­le Ver­bes­se­run­gen für Unter­neh­men. Das ange­kün­dig­te Ziel einer weit rei­chen­den Steu­er­ver­ein­fa­chung wird mit den geplan­ten Maß­nah­men auf kei­nen Fall ange­gan­gen. Vie­le Ver­ein­fa­chungs­vor­schlä­ge der Wirt­schafts­ver­bän­de wur­den erst gar nicht berück­sich­tigt. Von einer Reform kann somit nicht gespro­chen wer­den, Aus der Sicht der Unter­neh­men sind auch kei­ne Ver­ein­fa­chun­gen zu erwar­ten, die den büro­kra­ti­schen Auf­wand zur Ermitt­lung der Besteue­rungs­grund­la­gen nach­hal­tig entlasten.

Für die Pra­xis: In der mit­tel­fris­ti­gen Unter­neh­mens­pla­nung wird es – vor­aus­ge­setzt die CDU/CSU/ FDP-Koali­ti­on über­steht die Bun­des­tags­wah­len 2013 – nicht zu spür­ba­ren Ände­run­gen in der Besteue­rung der Unter­neh­men in Deutsch­land kom­men. Das betrifft die Höhe der Besteue­rung und den büro­kra­ti­schen Auf­wand. Inso­fern soll­ten Unter­neh­mens­pla­nun­gen unab­hän­gig von den steu­er­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen nach vor­ne ent­wi­ckelt wer­den – also z. B. Unter­neh­mens­zu­sam­men­schlüs­se, Ent­flech­tun­gen von ver­bun­de­nen Unter­neh­men, die Ver­la­ge­rung von Unter­neh­mens­tei­len ins Aus­land oder die Über­tra­gung von Unter­neh­mens­be­tei­li­gun­gen im Rah­men de Nach­fol­ge­pla­nung. Auch mit einer Ver­ein­fa­chung der Erb­schaft­steu­er für die Über­tra­gung von Unte­neh­men ist in den nächs­ten Jah­ren nicht zu rechnen.

Bagatell-Vergehen: Auch Geschäftsführer stolpern über Kleinigkeiten

Dass Mit­ar­bei­ter bei Baga­tell-Ver­ge­hen gekün­digt wer­den kön­nen, hat sich unter­des­sen her­um­ge­spro­chen und hat sicher­lich auch eine gewis­se Prä­ven­tiv­wir­kung ent­fal­tet. Aber auch als Geschäfts­füh­rer müs­sen Sie bei ver­meint­li­chen Klei­nig­kei­ten auf­pas­sen. Ist das Ver­trau­ens­ver­hält­nis zwi­schen den Gesell­schaf­ter und dem (Fremd-) Geschäfts­füh­rer erst ein­mal gestört, wer­den in der Regel auch klei­ne Ver­ge­hen auf die Gold­waa­ge gelegt.

Bei­spiel: Lässt sich der Geschäfts­füh­rer einer GmbH von die­ser ent­ge­gen den kla­ren Bestim­mun­gen sei­nes Anstel­lungs­ver­tra­ges über einen län­ge­ren Zeit­raum immer wie­der auch die Kos­ten rein pri­va­ter Rei­sen erstat­ten, so berech­tigt dies die GmbH zur frist­lo­sen Kün­di­gung des Anstel­lungs­ver­tra­ges gemäß § 626 BGB, ohne dass es einer vor­he­ri­gen Abmah­nung bedarf. So z. B. das Kam­mer­ge­richt Ber­lin, Urteil vom 10.11.2000, 14 U 9587/99 (Quel­le: GmbH-RUnd­schau 20/2001). Ande­re Grün­de, die eine frist­lo­se Kün­di­gung des Geschäfts­füh­rers aus „klei­ne­ren Un­regelmäßigkeiten“ recht­fer­ti­gen, sind zum Beispiel:

Für die Pra­xis: Vor­sicht ist – sie­he oben – ange­bracht bei einer unkla­ren Rege­lung zu den Rei­se­kos­ten. Ist im Anstel­lungs­ver­trag die „Erstat­tung von Spe­sen für Dienst­rei­sen“ ver­ein­bart, heißt dass auto­ma­tisch, dass die Ver­rech­nung pri­va­ter Rei­se­kos­ten nicht erlaubt ist. Mit die­ser For­mu­lie­rung ist gemeint, dass es der Wil­le der GmbH ist, aus­schließ­lich geschäft­lich begrün­de­te Spe­sen zu erset­zen. Etwas schwie­ri­ger ist die Beur­tei­lung, wenn es sich zwar um eine pri­va­te Rei­se han­delt, die aber wich­tig für eine zukünf­ti­ge Geschäfts­an­bah­nung ist oder sein könn­te. Ist das Ver­hält­nis zu den Gesell­schaf­tern/­Mit-Geschäfts­füh­rern ange­spannt, soll­ten Sie hier klar tren­nen und pri­va­te Rei­sen vor­sorg­lich nicht mehr abrech­nen – selbst wenn es sich um eine “halb­ge­schäft­li­che” Rei­se han­delt.

Mit bes­ten Grü­ßen Ihr

Lothar Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

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