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Volkelt-Briefe

Keine Kündigung bei Bagatell-Vergehen

Laut Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) recht­fer­tigt eine ver­mu­te­te Unter­schla­gung in Höhe von 14,99 € kei­ne Kündigung …

aus wich­ti­gem Grund (frist­lo­se Kün­di­gung). Der Mit­ar­bei­ter eines Unter­neh­mens der Abfall­wirt­schaft hat­te einem Kun­den einen Beleg über 14,95 € nicht aus­ge­hän­digt. Der Arbeit­ge­ber ging davon aus, dass der Mit­ar­bei­ter die­sen Betrag unter­schla­gen woll­te. Für eine frist­lo­se Kün­di­gung genügt das aller­dings nicht (LAG Düs­sel­dorf, Urteil vom 17.1.2012, 17 Sa 252/11).

Für die Pra­xis: Bri­sant an dem Fall ist, dass der gekün­dig­te Mit­ar­bei­ter zuvor erfolg­los für den Betriebs­rat des Unter­neh­mens kan­di­dier­te. Gehen Sie in ver­gleich­ba­ren Fäl­len davon aus, dass die Arbeits­ge­rich­te dann beson­ders gründ­lich prü­fen und im Zwei­fel zuguns­ten des Mit­ar­bei­ters ent­schei­den wer­den. Grund­sätz­lich gilt: Im Baga­tell-Fall (gerin­ger Streit­wert, gering­fü­gi­ge Ver­ge­hen des Arbeit­neh­mers) müs­sen Sie auf jeden Fall vor­her abmahnen.

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