Die BBE-Media hat neueste Zahlen zur Geschäftsführer-Vergütung vorgelegt. Wir haben die Zahlen für Handwerker-GmbHs etwas genauer unter die Lupe genommen. Besonderheiten: …
Schlagwort: Karlsruher Tabelle
Volkelt-Brief 42/2014
Overhead: Aufwand für Bürokratie unverändert hoch + GmbH-Finanzen: Wenn die Bank kündigt, müssen Sie „handeln“+ Geschäftsführer-Gehalt 2015: Prognose liegt bei 3 % plus Aufschlag + Personal-Akquise: Mit XING, Facebook und Twitter geht mehr + Geschäftsführer-Firmenwagen: Finanzamt will jetzt auch Umsatzsteuer + GmbH-Krise: Geschäftsführer muss Auftragsvergabe stoppen + Haftung: Bei Schieflage im Konzern haftet der Vorstand + BISS …
Bei kleineren GmbHs orientieren sich die Finanzbehörden an den Vergleichszahlen der Karlsruher-Tabellen. Gibt es Abweichungen, …
unterstellt das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung. Problem: Die Vergleichszahlen sind nur Annäherungswerte. Dementsprechend legen viele betroffene GmbHs Einspruch gegen den korrigierten Steuerbescheid ein. Wir berichten an dieser Stelle regelmäßig über solche Verfahren. Allerdings enden die Karlsruher-Tabellen bei Umsatzgrößen von 50 Mio. EUR. Grund: Je größer das Unternehmen ist, umso spezifischer sind die Bedingungen. Eine „objektive“ Vergleichbarkeit mit einem Dritten Unternehmen ist kaum möglich. Auch den Finanzbehörden gelingt es kaum noch, einen entsprechenden, juristisch schlüssigen Nachweis im gerichtlichen Verfahren zu erbringen.
Fazit: Wird ein großer Teil der Vergütung erfolgsbezogen gewährt, kann das bei guter Ertragslage schnell dazu führen, dass das Gesamtgehalt im Drittvergleich unangemessen hoch wird. Prüfen Sie zusammen mit dem Steuerberater, ob Sie wieder zurück auf eine höhere Festvergütung umsteigen. Kritisch wird es, wenn der Betriebsausgabenabzug für das Geschäftsführer-Gehalt nach einem Regierungswechsel auf 500.000 EUR begrenzt wird. Dann kostet das gleiche Gehalt wie bisher Einiges mehr an Steuern.
Auch die Finanzbehörden werden prüfen, wie sie das öffentliche Interesse am Thema für Steuereinnahmen nutzen können. Die Gehälter der Geschäftsführer von GmbHs werden in der Praxis regelmäßig von den Finanzbehörden auf Angemessenheit geprüft. Dieser Maßstab …
gilt auch für Aktiengesellschaften. In der Praxis gibt es aber eine Ungleichbehandlung: Die von den Finanzgerichten zur Frage der angemessenen Gehaltshöhe entschiedenen Urteile beziehen sich u. W. ausnahmslos auf den GmbH-Geschäftsführer. Den Finanzbehörden liegen nach eigener Aussage keine Vergleichszahlen für AG-Vorstände vor, nach denen sie die Angemessenheit beurteilen können (vgl. BMF-Schreiben vom 14.10.2002, BStBl. I 2002).
Auch u. W. gibt und gab es bisher keine bis wenige Beanstandungen und auch keine gerichtlichen Auseinandersetzungen um die Frage der steuerlichen Angemessenheit von AG-Vorstands-Gehältern. Dennoch betonen die Finanzbehörden, so z. B. die OFD Karlsruhe auf unsere Anfrage, zur Sache: „Die für Gesellschafter-Geschäftsführer von GmbHs ermittelten Gehalts-Vergleichswerte gelten analog auch für Vorstände von Aktiengesellschaften. Eine unterschiedliche Behandlung findet nicht statt“. Als Unternehmer, der einen mittelständischen Unternehmensverbund leitet, bedeutet das für Sie: Gibt es im Unternehmensverbund auch eine (kleine) Aktiengesellschaft, müssen Sie davon ausgehen, dass Gehalt für den AG-Vorstand bei der nächsten Betriebsprüfung immer dann besonders gründlich auf steuerliche Angemessenheit geprüft wird, wenn
- sich die AG-Anteile nicht im sog. Streubesitz befinden, sondern nur von Ihnen oder nur von wenigen Familien-Mitgliedern gehalten werden,
- wenn Sie neben der Vorstands-Tätigkeit auch Bezüge für eine zusätzliche Geschäftsführer-Tätigkeit in einer Tochter-GmbH erhalten (Doppelbezüge) oder
- wenn Sie einen unüblichen hohen Anteil der Vergütung als Bonifikation (Tantieme) erhalten. So praktizierten die Finanzbehörden bis 2003 die sog. 25 % Regel, nach der die variable Bezug höchstens 25 % der Gesamtvergütung ausmachen durften (bis zum BFH-Urteil vom 4.6.2003, I R 24/02, I R 80/01). Vorsicht: Auch hier könnten die Finanzbehörden in Zukunft wieder den Hebel ansetzen und die Höhe der Erfolgsbeteiligung monieren.